Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt weshalb es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt weshalb es gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:
Nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung hatte der Kläger den Beweis zu erbringen, dass er seine bisherige Tätigkeit beim Beklagten im Sinne des § 82a lit a GewO ohne Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen konnte beziehungsweise, dass ihn der Beklagte im Sinne des § 82a lit c GewO zu gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchte (9 ObA 5/96; 8 ObA 278/98k; 9 ObA 113/99d). Er hatte daher ein Verhalten des Beklagten zu beweisen, das ihm die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses unzumutbar machte (RIS-Justiz RS0029312). Ob ein Tatbestand einen wichtigen Austrittsgrund darstellt, ist dabei nicht nach der subjektiven Einschätzung des Dienstnehmers, sondern stets nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (RIS-Justiz RS0028673).Nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung hatte der Kläger den Beweis zu erbringen, dass er seine bisherige Tätigkeit beim Beklagten im Sinne des Paragraph 82 a, Litera a, GewO ohne Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen konnte beziehungsweise, dass ihn der Beklagte im Sinne des Paragraph 82 a, Litera c, GewO zu gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchte (9 ObA 5/96; 8 ObA 278/98k; 9 ObA 113/99d). Er hatte daher ein Verhalten des Beklagten zu beweisen, das ihm die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses unzumutbar machte (RIS-Justiz RS0029312). Ob ein Tatbestand einen wichtigen Austrittsgrund darstellt, ist dabei nicht nach der subjektiven Einschätzung des Dienstnehmers, sondern stets nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (RIS-Justiz RS0028673).
Nach den vom Kläger nicht bekämpften Feststellungen des Erstgerichts (AS 233 = S 17 der Urteilsausfertigung) telefonierte der Kläger mit dem Beklagten und erklärte, dass man mit dem Fahrzeug, an dem "zwei Gänge gebrochen waren", nicht fahren könne und dass er - wenn er trotzdem fahren müsse - das Beschäftigungsverhältnis beenden würde.
Der Beklagte antwortete darauf sinngemäß: "Dann lasst Du es halt!". Diese vom Berufungsgericht als Rücknahme der Aufforderung zur Durchführung der Fahrt mit dem LKW verstandene Äußerung des Dienstgebers mag auch andere Deutungen zulassen, ist jedoch keineswegs im Sinne einer Weisung zu gefährlicher oder gesetzwidriger Tätigkeit zu verstehen (vgl 9 ObA 15/89). Ausgehend - vom allein maßgeblichen - objektiven Erklärungsinhalt hat daher der Kläger den Beweis, das weitere Aufrechterhalten des Dienstverhältnisses wäre ihm unzumutbar gewesen, nicht erbracht.Der Beklagte antwortete darauf sinngemäß: "Dann lasst Du es halt!". Diese vom Berufungsgericht als Rücknahme der Aufforderung zur Durchführung der Fahrt mit dem LKW verstandene Äußerung des Dienstgebers mag auch andere Deutungen zulassen, ist jedoch keineswegs im Sinne einer Weisung zu gefährlicher oder gesetzwidriger Tätigkeit zu verstehen vergleiche 9 ObA 15/89). Ausgehend - vom allein maßgeblichen - objektiven Erklärungsinhalt hat daher der Kläger den Beweis, das weitere Aufrechterhalten des Dienstverhältnisses wäre ihm unzumutbar gewesen, nicht erbracht.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.