Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 48 ASGG).Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Den Ausführungen des Revisionswerbers ist ergänzend folgendes zu entgegnen:
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger als Verkaufsfahrer Angestellter im Sinne des § 1 AngG war, weil für die vom Kläger geltend gemachten Austrittsgründe (Vorenthalten des Entgeltes, Auftragen unzumutbarer Arbeiten, Verweigerung von Kälteschutzkleidung für Arbeiten in einem Kühlraum) gleichartige Regelungen in § 26 Z 2 und 3 AngG sowie in § 82 a lit. d GewO gelten. Da der Kläger am 6.April 1987 lediglich sein Gehalt für März - unter Austrittsdrohung - urgierte, die vom Arbeitgeber unter Mitwirkung des Klägers zu ermittelnde Provision aber weder forderte noch die Beklagte zur gemeinsam durchzuführenden Abrechnung aufforderte, war der Kläger nach Zahlung des rückständigen Märzgehaltes am 8.April 1987 weder gemäß § 26 Z 2 AngG noch nach § 82 a lit. d GewO wegen Vorenthaltens der Bezüge zum Austritt berechtigt. Ob der Kläger - als Angestellter - zur Reinigung des Parkplatzes beim stationären Kühlwagen verpflichtet gewesen wäre, war nicht zu prüfen, weil die nach der Beschwerde des Klägers über die Verunreinigung des Platzes erfolgte Äußerung des Helmut K*** "Na, dann waschen Sie sich's eben", wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht als dienstliche Anordnung gewertet werden kann, sondern nur als Weigerung, selbst die Reinigung des Platzes vorzunehmen. Den Vorinstanzen ist ferner darin beizupflichten, daß weder die Verunreinigung des Platzes im Freien, an dem sich der Kläger lediglich ca. 10 Minuten täglich aufzuhalten hatte, noch eine Weigerung, dem Kläger Kälteschutzkleidung zur Verfügung zu stellen, als wesentliche Vertragsverletzung im Sinne der §§ 26 Z 2 AngG oder 82 a lit. d GewO zu qualifizieren ist, weil die Geruchsbelästigung an dem verschmutzten Platz kein unzumutbares Ausmaß erreichte, der Kläger keinen weiteren Auftrag zum Betreten des Kühlwagens erhalten hatte und überdies nicht zu erkennen gab, daß er die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses von der Reinigung des Platzes oder der Beistellung von Schutzkleidung abhängig mache (vgl. Martinek-Schwarz AngG6 573 f sowie Martinek-Schwarz Abfertigung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses, 247 f).Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger als Verkaufsfahrer Angestellter im Sinne des Paragraph eins, AngG war, weil für die vom Kläger geltend gemachten Austrittsgründe (Vorenthalten des Entgeltes, Auftragen unzumutbarer Arbeiten, Verweigerung von Kälteschutzkleidung für Arbeiten in einem Kühlraum) gleichartige Regelungen in Paragraph 26, Ziffer 2 und 3 AngG sowie in Paragraph 82, a Litera d, GewO gelten. Da der Kläger am 6.April 1987 lediglich sein Gehalt für März - unter Austrittsdrohung - urgierte, die vom Arbeitgeber unter Mitwirkung des Klägers zu ermittelnde Provision aber weder forderte noch die Beklagte zur gemeinsam durchzuführenden Abrechnung aufforderte, war der Kläger nach Zahlung des rückständigen Märzgehaltes am 8.April 1987 weder gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, AngG noch nach Paragraph 82, a Litera d, GewO wegen Vorenthaltens der Bezüge zum Austritt berechtigt. Ob der Kläger - als Angestellter - zur Reinigung des Parkplatzes beim stationären Kühlwagen verpflichtet gewesen wäre, war nicht zu prüfen, weil die nach der Beschwerde des Klägers über die Verunreinigung des Platzes erfolgte Äußerung des Helmut K*** "Na, dann waschen Sie sich's eben", wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht als dienstliche Anordnung gewertet werden kann, sondern nur als Weigerung, selbst die Reinigung des Platzes vorzunehmen. Den Vorinstanzen ist ferner darin beizupflichten, daß weder die Verunreinigung des Platzes im Freien, an dem sich der Kläger lediglich ca. 10 Minuten täglich aufzuhalten hatte, noch eine Weigerung, dem Kläger Kälteschutzkleidung zur Verfügung zu stellen, als wesentliche Vertragsverletzung im Sinne der Paragraphen 26, Ziffer 2, AngG oder 82 a Litera d, GewO zu qualifizieren ist, weil die Geruchsbelästigung an dem verschmutzten Platz kein unzumutbares Ausmaß erreichte, der Kläger keinen weiteren Auftrag zum Betreten des Kühlwagens erhalten hatte und überdies nicht zu erkennen gab, daß er die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses von der Reinigung des Platzes oder der Beistellung von Schutzkleidung abhängig mache vergleiche Martinek-Schwarz AngG6 573 f sowie Martinek-Schwarz Abfertigung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses, 247 f).
Soweit der Kläger in der Revision erstmals ins Treffen führt, der Austritt sei auch gerechtfertigt, weil ihn die Beklagte nicht ordnungsgemäß mit seinen Bezügen bei der Krankenkasse angemeldet habe, macht er eine unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung geltend.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.