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Rechtssatz RS0029278

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029278

Geschäftszahl

9ObA15/89

Entscheidungsdatum

08.02.1989

Rechtssatz

Keine wesentliche Vertragsverletzung liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer zwar weigert an einem verunreinigten Platz im Freien ohne Kälteschutzkleidung zu arbeiten, wenn die beanstandete Geruchsbelästigung an dem verschmutzten Platz aber kein unzumutbares Ausmaß erreichte, der Arbeitnehmer keinen weiteren Auftrag zum Betreten des Kühlwagens erhalten hatte und überdies nicht zu erkennen gab, daß er die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses von der Reinigung des Platzes oder der Beistellung von Schutzkleidung abhängig mache.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 15/89
    Entscheidungstext OGH 08.02.1989 9 ObA 15/89

Schlagworte

SW Angestellte, Auflösung, vorzeitiger Austritt, Ende, Beendigung, wichtiger Grund, Dienstverhältnis, Hilfsarbeiter, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029278

Dokumentnummer

JJR_19890208_OGH0002_009OBA00015_8900000_002