Norm
AngG §26 Z2 III2a
GewO 1859 §82a litd
Rechtssatz
Hat der Arbeitnehmer nur sein Gehalt unter Austrittsdrohung urgiert, ist er - wenn dieses rechtzeitig ausbezahlt wurde - nicht berechtigt, wegen vorenthaltener Provision auszutreten, insbesondere wenn er an deren Ermittlung mitzuwirken hat. (§ 48 ASGG).Hat der Arbeitnehmer nur sein Gehalt unter Austrittsdrohung urgiert, ist er - wenn dieses rechtzeitig ausbezahlt wurde - nicht berechtigt, wegen vorenthaltener Provision auszutreten, insbesondere wenn er an deren Ermittlung mitzuwirken hat. (Paragraph 48, ASGG).
Schlagworte
SW: Entgelt, Lohn, Bezüge, Angestellte, Austrittsgrund, Verzug,
Schmälerung, Vorenthalten, Urgenz, Nichtzahlung, Zahlung, Rückstand,
Verzug, Prämie, Beteiligung, Ende, Beendigung, Auflösung,
Hilfsarbeiter, Arbeiter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028809
Dokumentnummer
JJR_19890208_OGH0002_009OBA00015_8900000_001