Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war seit September 1974 beim Beklagten, der Kunststoffenster und Bauzubehör erzeugt, als Arbeiterin beschäftigt. Etwa dreieinhalb Jahre vor der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mußte sie sich einer schweren Unterleibsoperation unterziehen. Seither sollte sie das Heben schwerer Lasten vermeiden.
Die Klägerin behauptet, sie sei am 26.4.1990 vorzeitig ausgetreten, weil sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sei, die mit dem Heben schwerer Lasten verbundenen Arbeiten allein auszuführen, der Beklagte aber ihrem Ersuchen, ihr zur Entlastung einen Arbeiter beizugeben, nicht entsprochen habe. Nur aus Entgegenkommen habe sie trotz Austritts noch einige Wochen für den Beklagten gearbeitet. Die Klägerin begehrt die Zahlung der Abfertigung in Höhe von sechs Monatsgehältern (a S 13.000) und errechnet daraus einen Anspruch von S 90.999 brutto.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens; die Klägerin habe gekündigt, ohne auf irgendwelche Erkrankungen oder die Unfähigkeit zur Arbeitsleistung hinzuweisen. Den Anspruch auf vorzeitigen Austritt habe sie verwirkt, weil sie noch ein Monat weitergearbeitet habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Die Klägerin mußte Profile von Fenstern und Türen schneiden und zusammenschweißen. Früher hatte sie gemeinsam mit ihrem Ehemann in einer Arbeitspartie gearbeitet. Als er wegen eines Nierenversagens in Frühpension gehen mußte und seine Stelle nicht nachbesetzt wurde, war die Klägerin ganz allein für diese Arbeit zuständig. Sie hatte oft keinen Arbeiter in der Nähe, der ihr hätte helfen können. Sie mußte vom Lagerplatz neben der Werkstätte Türen mit einem Gewicht von 40 kg holen; diese mußten bei der Bearbeitung gedreht werden. Die Pakete, die die Klägerin abladen mußte, hatten ein Gewicht von ca 60 kg.
Schon vor dem 26.4.1990 sagte die Klägerin mehrmals zum Beklagten, daß sie die Arbeit nicht mehr schaffe. Sie sagte zum Beklagten mehrmals, "ob man wirklich so lange arbeiten müsse, bis man hin ist und nicht mehr könne". Dem Beklagten war bekannt, daß die Klägerin nach ihrer Operation schweres Heben und Tragen vermeiden sollte.
Am 26.4.1990 um 6 oder 1/2 7 Uhr früh ging die Klägerin zum Beklagten und sagte ihm, daß es ihr zu viel sei. Die Arbeit sei ihr zu schwer, sie brauche jemanden zur Hilfe. Sie erklärte dabei auch: "Ich kündige, ich gehe, es ist hier unhaltbar, es ist mir zu viel, das ist unwiderruflich". Der Beklagte gab ihr keine Antwort. Etwas später suchte die Frau des Beklagten mit ihr ein Gespräch. Die Klägerin vertrat auch ihr gegenüber den Standpunkt, daß ihr die Arbeit zu schwer sei und daß sie Hilfe brauche. Die Frau des Beklagten teilte ihr nur mit, daß es nicht möglich sei, jemand aufzunehmen. Es "müsse halt jeder seine Arbeit machen und man soll froh sein, daß überhaupt Arbeit da ist". Die Klägerin antwortete, die Arbeit sei ihr zu schwer, wenn nichts anderes geschehen könne, dann müsse sie eben gehen.
Am nächsten Werktag nach diesen Erklärungen kam die Klägerin nicht zur Arbeit, da sie in einen 14-tägigen Krankenstand trat. Nach dem Krankenstand erschien sie im Büro und legte die Krankenstandsbestätigung ihres Arztes vor. Eine Bürokraft des Beklagten händigte ihr die Arbeitspapiere aus und "gab ihr Geld". Die Klägerin erwähnte nochmals, daß ihr die Arbeit zu schwer sei, sie suche sich eine leichtere. Beim Hinausgehen wies sie auf ihre Abfertigung hin, erhielt aber die Antwort, daß ihr keine zustehe. Mit Schreiben vom 12.6.1990 forderte die Klägerin schriftlich die Abfertigung, da sie aus gesundheitlichen Gründen ausgetreten sei.
Das Erstgericht war der Ansicht, daß der Austritt auch in die äußere Form einer Kündigung gekleidet werden könne, wenn zwischen den Parteien klar sei, daß ein wichtiger Auflösungsgrund vorliege. Diese Voraussetzungen seien gegeben, da dem Beklagten bekannt gewesen sei, daß der Klägerin nach einer schweren Unterleibsoperation das Heben und Tragen schwerer Lasten verboten wurde. Die Klägerin habe sich beim Beklagten häufig über die Schwere der Arbeit beklagt und eine Hilfe verlangt. Der Beklagte habe daher erkennen müssen, daß die Klägerin als Austrittsgrund körperliche Überbelastung mit schweren Arbeiten geltend mache und ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei.
Die Klägerin habe nach der Austrittserklärung nicht weitergearbeitet, sondern einen 14-tägigen Krankenstand "konsumiert" und sei anschließend beim Beklagten nur mehr erschienen, um ihr Geld zu holen und die Krankenstandsbescheinigung vorzulegen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge; es bestätigte das Ersturteil als Zwischenurteil über den Grund des Anspruches, hob es - was nicht erforderlich ist (2 Ob 16/68; 3 Ob 49/72; 8 Ob 91/76 ua) - hinsichtlich der Höhe der Ansprüche ausdrücklich auf und verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zurück.
Es hatte gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes keine Bedenken.
Dem kündigenden Arbeitnehmer bleibe bei Geltendmachung eines Grundes, der ihn zum vorzeitigen Austritt berechtigt hätte, der Abfertigungsanspruch gewahrt, zumal der Verzicht auf die Abkürzung der Kündigungsfrist oder die Nichteinhaltung dieser Frist dem Interesse des Arbeitgebers an der ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgegenkomme. Der kündigende Arbeitnehmer könne sich auch noch während des Laufes der Kündigungsfrist auf einen Austrittsgrund berufen, sofern er auf diesen nicht bei der Kündigung erkennbar verzichtet habe. Ein solcher Verzicht sei bei Dauersachverhalten nicht zu vermuten. Die Klägerin habe bei der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses ohnehin auf ihren Gesundheitszustand hingewiesen. Auch die nachträgliche Vorlage der ärztlichen Bestätigung würde aber zur Wahrung des Abfertigungsanspruches ausreichen. Die Klägerin habe daher durch Weiterarbeit nach ihrer Kündigung auf ihr Austrittsrecht nicht verzichtet. Die Voraussetzungen des § 82 lit a GewO 1859 seien daher gegeben. Da das Erstgericht zur Höhe der Ansprüche keine Feststellungen getroffen habe, müsse das Urteil insoweit aufgehoben werden.Dem kündigenden Arbeitnehmer bleibe bei Geltendmachung eines Grundes, der ihn zum vorzeitigen Austritt berechtigt hätte, der Abfertigungsanspruch gewahrt, zumal der Verzicht auf die Abkürzung der Kündigungsfrist oder die Nichteinhaltung dieser Frist dem Interesse des Arbeitgebers an der ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgegenkomme. Der kündigende Arbeitnehmer könne sich auch noch während des Laufes der Kündigungsfrist auf einen Austrittsgrund berufen, sofern er auf diesen nicht bei der Kündigung erkennbar verzichtet habe. Ein solcher Verzicht sei bei Dauersachverhalten nicht zu vermuten. Die Klägerin habe bei der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses ohnehin auf ihren Gesundheitszustand hingewiesen. Auch die nachträgliche Vorlage der ärztlichen Bestätigung würde aber zur Wahrung des Abfertigungsanspruches ausreichen. Die Klägerin habe daher durch Weiterarbeit nach ihrer Kündigung auf ihr Austrittsrecht nicht verzichtet. Die Voraussetzungen des Paragraph 82, Litera a, GewO 1859 seien daher gegeben. Da das Erstgericht zur Höhe der Ansprüche keine Feststellungen getroffen habe, müsse das Urteil insoweit aufgehoben werden.
Der Beklagte bekämpft das Zwischenurteil des Berufungsgerichtes mit Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Anspruch der Klägerin "als dem Grunde nach nicht zu Recht bestehend festgestellt" werde (richtig: das Klagebegehren abgewiesen werde). Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.