1) Zum Rekurs der Beklagten:
Der Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluß hinsichtlich des Zinsenbegehrens aus S 2.452,50 ist aus folgenden Erwägungen unzulässig.
Nach § 528 Abs 1 Z 5 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über einen Beschwerdegegenstand, der oder dessen Wert S 2.000,— nicht übersteigt, unzulässig. Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, also nicht bloß auf jene des Rekursgerichtes, sondern auch auf die des Berufungsgerichtes, gleichgültig, ob sie die erstgerichtliche Entscheidung bestätigen, abändern oder aufheben. Daran kann auch die Aufnahme eines Rechtskraftvorbehaltes im Sinne des § 519 Z 3 ZPO nichts ändern (vgl. EvBl 1973/161; SZ 43/84; SZ 23/94; 8 Ob 120/73 und 8 Ob 151/75). Bei der Berechnung des Streitwertes nach § 528 Abs 1 Z 5 ZPO kommt es nur auf den Wert des Beschwerdegegenstandes im Rekurs bzw. Revisionsrekurs an (vgl. Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO Band I, Seite 667; JBl 1968, 263; 3 Ob 201/74 u.a.). Es gelten die Bestimmungen der §§ 54 ff JN. Nach § 54 Abs 2 JN bleiben Zinsen und sonstige Nebengebühren bei der Wertberechnung unberücksichtigt (vgl. Heller-Berger-Stix a.a.O.; RZ 1937, 405; EvBl 1955/207; ST 20/202). Im vorliegenden Fall hat der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes, gegen den sich – wie bereits oben dargelegt wurde – der Rekurs richtet, nur das Zinsenbegehren aus S 2.452,50 zum Gegenstande. Daraus folgt, daß der beigesetzte Rechtskraftvorbehalt unbeachtlich und der Rekurs unzulässig ist.Nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über einen Beschwerdegegenstand, der oder dessen Wert S 2.000,— nicht übersteigt, unzulässig. Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, also nicht bloß auf jene des Rekursgerichtes, sondern auch auf die des Berufungsgerichtes, gleichgültig, ob sie die erstgerichtliche Entscheidung bestätigen, abändern oder aufheben. Daran kann auch die Aufnahme eines Rechtskraftvorbehaltes im Sinne des Paragraph 519, Ziffer 3, ZPO nichts ändern vergleiche EvBl 1973/161; SZ 43/84; SZ 23/94; 8 Ob 120/73 und 8 Ob 151/75). Bei der Berechnung des Streitwertes nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO kommt es nur auf den Wert des Beschwerdegegenstandes im Rekurs bzw. Revisionsrekurs an vergleiche Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO Band römisch eins, Seite 667; JBl 1968, 263; 3 Ob 201/74 u.a.). Es gelten die Bestimmungen der Paragraphen 54, ff JN. Nach Paragraph 54, Absatz 2, JN bleiben Zinsen und sonstige Nebengebühren bei der Wertberechnung unberücksichtigt vergleiche Heller-Berger-Stix a.a.O.; RZ 1937, 405; EvBl 1955/207; ST 20/202). Im vorliegenden Fall hat der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes, gegen den sich – wie bereits oben dargelegt wurde – der Rekurs richtet, nur das Zinsenbegehren aus S 2.452,50 zum Gegenstande. Daraus folgt, daß der beigesetzte Rechtskraftvorbehalt unbeachtlich und der Rekurs unzulässig ist.
Der unzulässige Rekurs war daher zurückzuweisen.
2.) Zu den Revisionen:
Die Revision der Beklagten ist nicht gerechtfertigt, wohl aber die Revision der Klägerin.
Mit dem Revisionsgrunde der Aktenwidrigkeit bekämpfen die Beklagten die Feststellung, daß der Zweitbeklagte zur gedachten Fahrbahnmittellinie mit seiner linken Fahrzeugseite einen Abstand von 0,9 m eingehalten hat, und versuchen darzulegen, daß diese Feststellung unter Zugrundelegung der Angaben der beteiligten Lenker über den Unfallspunkt und die Straßenbreite mit der Aktenlage nicht in Einklang zu bringen sei.
Auszugehen ist davon, daß bereits das Erstgericht ausführte, „es könne nicht gesagt werden, daß der Zweitbeklagte extrem rechts gefahren sei, bevor er abbog, da sich die linke Flanke seines VW-Pritschenwagens lediglich 0,9 m von der gedachten Mittellinie entfernt befand“ (AS 94). Hiebei handelte es sich um eine Tatsachenfeststellung, mag sie vom Erstgericht auch erst bei der Erörterung der Rechtsfrage getroffen worden sein. Das Berufungsgericht hat diese von der Berufung der Klägerin nicht bekämpfte Feststellung seiner Entscheidung zugrundegelegt. Nach ständiger Rechtsprechung ist zwar die in erster Instanz siegreiche Partei nicht genötigt, ihr ungünsige Feststellungen des Erstgerichtes in der Berufungsmitteilung oder in der Berufungsverhandlung zu rügen, sondern kann bei abweichender rechtlicher Beurteilung der Streitsache durch das Berufungsgericht die Bekämpfung derartiger Feststellungen im Revisionsverfahren nachholen (vgl. SZ 26/262; EvBl 1962/309; RZ 1966, 165; EvBl 1971/123; JBl 1972, 97 u.a.). Im vorliegenden Falle haben aber die Beklagten ausdrücklich in der Berufungsverhandlung erklärt, keine Feststellungen des Erstgerichtes zu bekämpfen (AS 123). Im Hinblick auf diese Erklärung der Beklagten kann es keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bilden, wenn das Berufungsgericht seiner Entscheidung Feststellungen zugrunde gelegt hat, die nach der ausdrücklichen Erklärung der Beklagten nicht gerügt wurde, sodaß den Beklagten das Recht genommen ist, die ihnen nunmehr ungünstig erscheinende Feststellung des Erstgerichtes noch im Revisionsverfahren zu bekämpfen.Auszugehen ist davon, daß bereits das Erstgericht ausführte, „es könne nicht gesagt werden, daß der Zweitbeklagte extrem rechts gefahren sei, bevor er abbog, da sich die linke Flanke seines VW-Pritschenwagens lediglich 0,9 m von der gedachten Mittellinie entfernt befand“ (AS 94). Hiebei handelte es sich um eine Tatsachenfeststellung, mag sie vom Erstgericht auch erst bei der Erörterung der Rechtsfrage getroffen worden sein. Das Berufungsgericht hat diese von der Berufung der Klägerin nicht bekämpfte Feststellung seiner Entscheidung zugrundegelegt. Nach ständiger Rechtsprechung ist zwar die in erster Instanz siegreiche Partei nicht genötigt, ihr ungünsige Feststellungen des Erstgerichtes in der Berufungsmitteilung oder in der Berufungsverhandlung zu rügen, sondern kann bei abweichender rechtlicher Beurteilung der Streitsache durch das Berufungsgericht die Bekämpfung derartiger Feststellungen im Revisionsverfahren nachholen vergleiche SZ 26/262; EvBl 1962/309; RZ 1966, 165; EvBl 1971/123; JBl 1972, 97 u.a.). Im vorliegenden Falle haben aber die Beklagten ausdrücklich in der Berufungsverhandlung erklärt, keine Feststellungen des Erstgerichtes zu bekämpfen (AS 123). Im Hinblick auf diese Erklärung der Beklagten kann es keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bilden, wenn das Berufungsgericht seiner Entscheidung Feststellungen zugrunde gelegt hat, die nach der ausdrücklichen Erklärung der Beklagten nicht gerügt wurde, sodaß den Beklagten das Recht genommen ist, die ihnen nunmehr ungünstig erscheinende Feststellung des Erstgerichtes noch im Revisionsverfahren zu bekämpfen.
Soweit die Beklagten in ihrer Rechtsrüge im Sinne ihrer Ausführungen zum Revisionsgrunde der Aktenwidrigkeit nicht von der Feststellung der Untergerichte ausgehen, daß der Zweitbeklagte mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug zur Fahrbahnmitte einen Abstand von 0,9 m eingehalten hat, führen sie die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Auch bei Vorhandensein nur eines Fahrstreifens in der betreffenden Fahrtrichtung hat derjenige, der nach links abzubiegen beabsichtigt, nach § 12 Abs 1 StVO möglichst nahe an die Fahrbahnmitte heranzufahren (vgl. ZVR 1968/5; ZVR 1969/284; ZVR 1974/106). Da der Zweitbeklagte nach den Feststellungen zur Fahrbahnmitte einen Abstand von fast einem Meter einhielt, hat er diesem Gebot nicht entsprochen. Denn er fuhr auf der 3,65 m breiten Fahrbahnhälfte – der 0,5 m breite gepflasterte östliche Teil der Straße ist kein Straßenbankett im Rechtssinne (§ 2 Abs 1 Z 6 StVO), weil dazu nur ein seitlicher, nicht befestigter Teil einer Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrand liegt, zählt, sondern bildet einen Teil der Fahrbahn – näher zum rechten Fahrbahnrand (50 cm) als zur Fahrbahnmitte. Eine nochmalige Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs unmittelbar vor dem Abbiegen nach links ist in der Regel nur dann nicht erforderlich, wenn sich der Lenker neben der rechtzeitigen Anzeige der Linksabbiegeabsicht auch vorschriftsmäßig eingeordnet hat (vgl. ZVR 1974/179). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Zweitbeklagte durch Unterlassung der vorschriftsmäßigen Einordnung zur Fahrbahnmitte eine unklare Verkehrssituation für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer entstehen lassen, weil diese nicht ausreichend erkennen konnten, daß und wo er nach links einbiegen werde. Er wäre daher zu einem zweiten Rückblick unmittelbar vor dem Linkseinbiegen verpflichtet gewesen.Soweit die Beklagten in ihrer Rechtsrüge im Sinne ihrer Ausführungen zum Revisionsgrunde der Aktenwidrigkeit nicht von der Feststellung der Untergerichte ausgehen, daß der Zweitbeklagte mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug zur Fahrbahnmitte einen Abstand von 0,9 m eingehalten hat, führen sie die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Auch bei Vorhandensein nur eines Fahrstreifens in der betreffenden Fahrtrichtung hat derjenige, der nach links abzubiegen beabsichtigt, nach Paragraph 12, Absatz eins, StVO möglichst nahe an die Fahrbahnmitte heranzufahren vergleiche ZVR 1968/5; ZVR 1969/284; ZVR 1974/106). Da der Zweitbeklagte nach den Feststellungen zur Fahrbahnmitte einen Abstand von fast einem Meter einhielt, hat er diesem Gebot nicht entsprochen. Denn er fuhr auf der 3,65 m breiten Fahrbahnhälfte – der 0,5 m breite gepflasterte östliche Teil der Straße ist kein Straßenbankett im Rechtssinne (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, StVO), weil dazu nur ein seitlicher, nicht befestigter Teil einer Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrand liegt, zählt, sondern bildet einen Teil der Fahrbahn – näher zum rechten Fahrbahnrand (50 cm) als zur Fahrbahnmitte. Eine nochmalige Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs unmittelbar vor dem Abbiegen nach links ist in der Regel nur dann nicht erforderlich, wenn sich der Lenker neben der rechtzeitigen Anzeige der Linksabbiegeabsicht auch vorschriftsmäßig eingeordnet hat vergleiche ZVR 1974/179). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Zweitbeklagte durch Unterlassung der vorschriftsmäßigen Einordnung zur Fahrbahnmitte eine unklare Verkehrssituation für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer entstehen lassen, weil diese nicht ausreichend erkennen konnten, daß und wo er nach links einbiegen werde. Er wäre daher zu einem zweiten Rückblick unmittelbar vor dem Linkseinbiegen verpflichtet gewesen.
Daß den Lenker des Fahrzeuges der Klägerin mindestens ein gleichteiliges Mitverschulden trifft, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß diesem Lenker das überwiegende Verschulden treffe, beruht insbesondere auf der Erwägung, daß er gegen die Bestimmung des § 16 Abs 2 lit c StVO verstoßen habe. Diese Absicht ist schon deshalb nicht zu billigen, weil die Übertretung einer Schutznorm nur insoweit für den durch die Übertretung der Norm verursachten Schaden haftbar macht, als durch die Schutznorm gerade dieser Schaden verhindert werden soll. Nach ständiger Rechtsprechung dient die Vorschrift des § 16 Abs 2 lit c StVO jedenfalls nicht dem Schutz eines Verkehrsteilnehmers, der in dieselbe Richtung wie das überholende Fahrzeug fährt und plötzlich nach links einbiegt. So ist das Überholen nach der genannten Gesetzesstelle nicht verboten, wenn auf einer Vorrangstraße im Rechtssinne überholt wird (2 Ob 302/74; 8 Ob 282/75). Eine Begrenzung der Zurechnung der Schadensfolgen aus dem Normzweck ist auf die Schadenstragung wegen Mitverschuldens aber ebenso anzuwenden, wie auf die Schadenshaftung gegenüber Dritten (vgl. Bydlinski, Buchbesprechung JBl 1961, 566; Koziol, Haftpflichtrecht Band I, Seite 187). Hätte daher das vom Lenker des Fahrzeuges der Klägerin durch die Übertretung der genannten Norm an den Tag gelegte Verhalten mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges nicht zu seiner Schadenersatzpflicht gegenüber fremden Gütern geführt, kann ihm dieses Verhalten auch nicht als schadenverkürzendes Mitverschulden angerechnet werden. Es verbleibt daher als dem Lenker des Fahrzeuges der Klägerin anzulastendes Mitverschulden nur der Aufmerksamkeitsfehler, demzufolge er die Betätigung des Blinkers am vorausfahrenden Fahrzeug des Erstbeklagten übersehen hat. Wird diese Verschuldenskomponente dem Fehlverhalten des Zweitbeklagten gegenübergestellt, so kann von einem eindeutigen Überwiegen des Verschuldens des Lenkers des Fahrzeuges der Klägerin nicht die Rede sein. Die Beklagten können sich daher durch die von der Klägerin mit ihrer Revision angestrebte gleichteilige Schadensaufteilung nicht beschwert erachten.Daß den Lenker des Fahrzeuges der Klägerin mindestens ein gleichteiliges Mitverschulden trifft, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß diesem Lenker das überwiegende Verschulden treffe, beruht insbesondere auf der Erwägung, daß er gegen die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO verstoßen habe. Diese Absicht ist schon deshalb nicht zu billigen, weil die Übertretung einer Schutznorm nur insoweit für den durch die Übertretung der Norm verursachten Schaden haftbar macht, als durch die Schutznorm gerade dieser Schaden verhindert werden soll. Nach ständiger Rechtsprechung dient die Vorschrift des Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO jedenfalls nicht dem Schutz eines Verkehrsteilnehmers, der in dieselbe Richtung wie das überholende Fahrzeug fährt und plötzlich nach links einbiegt. So ist das Überholen nach der genannten Gesetzesstelle nicht verboten, wenn auf einer Vorrangstraße im Rechtssinne überholt wird (2 Ob 302/74; 8 Ob 282/75). Eine Begrenzung der Zurechnung der Schadensfolgen aus dem Normzweck ist auf die Schadenstragung wegen Mitverschuldens aber ebenso anzuwenden, wie auf die Schadenshaftung gegenüber Dritten vergleiche Bydlinski, Buchbesprechung JBl 1961, 566; Koziol, Haftpflichtrecht Band römisch eins, Seite 187). Hätte daher das vom Lenker des Fahrzeuges der Klägerin durch die Übertretung der genannten Norm an den Tag gelegte Verhalten mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges nicht zu seiner Schadenersatzpflicht gegenüber fremden Gütern geführt, kann ihm dieses Verhalten auch nicht als schadenverkürzendes Mitverschulden angerechnet werden. Es verbleibt daher als dem Lenker des Fahrzeuges der Klägerin anzulastendes Mitverschulden nur der Aufmerksamkeitsfehler, demzufolge er die Betätigung des Blinkers am vorausfahrenden Fahrzeug des Erstbeklagten übersehen hat. Wird diese Verschuldenskomponente dem Fehlverhalten des Zweitbeklagten gegenübergestellt, so kann von einem eindeutigen Überwiegen des Verschuldens des Lenkers des Fahrzeuges der Klägerin nicht die Rede sein. Die Beklagten können sich daher durch die von der Klägerin mit ihrer Revision angestrebte gleichteilige Schadensaufteilung nicht beschwert erachten.
Der Revision der Beklagten mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Der Revision der Klägerin war eher Folge zu geben und das Zwischenurteil des Berufungsgerichtes entsprechend einer gleichteiligen Schadensaufteilung abzuändern.
Was die Abänderung des Teilurteiles hinsichtlich des Reparaturschadens anlangt, war bei der Errechnung des Schadens unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote darauf Bedacht zu nehmen, daß es sich bei dem auf die Schadensquote anzurechnenden Vorteil um Leistungen der Kaskoversicherung der Klägerin handelt. Dies wurde vom Berufungsgericht nicht beachtet. Was die Anrechnung der Leistungen, die die Klägerin von ihrer Kaskoversicherung erhalten hat, anlangt, ist in Bezug auf die Anwendung der Bestimmungen des § 67 Abs 1 VersVG nach nunmehr herrschender Lehre (Prölss-Martin, 20. Auflage, Seite 379, Anm 4 B; Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht, Seite 287) und Rechtsprechung (VersR 1969, 385; VersR 1963, 75; VersR 1959, 986; BGH 13.3.54, BGHZ 13,28; BGH 30.9.57, BGHZ 25,340, 8 Ob 243/75) von der sogenannten Differenztheorie (= Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers) auszugehen. Ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer nur einen Teil des Schadens (z. B. bei Selbstbehalt der Kaskoversicherung), so bleibt der Versicherungsnehmer Gläubiger des Schadenersatzanspruches in der Höhe des Unterschiedes zwischen seinem Schaden und der erhaltenen Versicherungsleistung. Er hat in Ansehung seines noch ungedeckten Restschadens den Vorrang vor dem Versicherer. Die Differenztheorie wird gegen den Versicherungsnehmer durch den Grundsatz „Kongruenz geht vor Differenz“ eingeschränkt. Im vorliegenden Falle hat die Klägerin für den Reparaturschaden von S 46.421,— vom Kaskoversicherer eine Leistung von S 36.611,— erhalten, sodaß der noch ungedeckte Restschaden S 9.810,— beträgt. Da der um die Mitverschuldensquote (1/2) gekürzte Fahrzeugschaden (S 46.421,—) eine Ersatzforderung von S 23.210,50 ergibt und der ungedeckte Restschaden von S 9.810,— darin seine kongruente Deckung findet, blieb die Klägerin hinsichtlich dieses Restschadens Gläubigerin der Ersatzforderung. Da sie aber im Revisionsverfahren die Teilabweisung von S 4.905,— unangefochten läßt und nur den Zuspruch eines weiteren Betrages von S 2.452,50, somit insgesamt von S 4.905,— begehrt, kann ihr insgesamt nur dieser Betrag zugesprochen werden. Es war daher der Revision der Klägerin hinsichtlich der Anfechtung des Teilurteiles vollinhaltlich durch Zuspruch eines weiteren Betrages von S 2.452,50 (insgesamt S 4.905,–) stattzugeben. Hinsichtlich der Zinsen aus diesem Betrage war jedoch das angefochtene Urteil aufzuheben, da es – wie das Berufungsgericht bereits hinsichtlich des von ihm zugesprochenen Teilbetrages von S 2.452,50 richtig dargelegt hat – an Feststellungen über den Zeitpunkt der Fälligkeit mangelt.Was die Abänderung des Teilurteiles hinsichtlich des Reparaturschadens anlangt, war bei der Errechnung des Schadens unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote darauf Bedacht zu nehmen, daß es sich bei dem auf die Schadensquote anzurechnenden Vorteil um Leistungen der Kaskoversicherung der Klägerin handelt. Dies wurde vom Berufungsgericht nicht beachtet. Was die Anrechnung der Leistungen, die die Klägerin von ihrer Kaskoversicherung erhalten hat, anlangt, ist in Bezug auf die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz eins, VersVG nach nunmehr herrschender Lehre (Prölss-Martin, 20. Auflage, Seite 379, Anmerkung 4, B; Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht, Seite 287) und Rechtsprechung (VersR 1969, 385; VersR 1963, 75; VersR 1959, 986; BGH 13.3.54, BGHZ 13,28; BGH 30.9.57, BGHZ 25,340, 8 Ob 243/75) von der sogenannten Differenztheorie (= Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers) auszugehen. Ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer nur einen Teil des Schadens (z. B. bei Selbstbehalt der Kaskoversicherung), so bleibt der Versicherungsnehmer Gläubiger des Schadenersatzanspruches in der Höhe des Unterschiedes zwischen seinem Schaden und der erhaltenen Versicherungsleistung. Er hat in Ansehung seines noch ungedeckten Restschadens den Vorrang vor dem Versicherer. Die Differenztheorie wird gegen den Versicherungsnehmer durch den Grundsatz „Kongruenz geht vor Differenz“ eingeschränkt. Im vorliegenden Falle hat die Klägerin für den Reparaturschaden von S 46.421,— vom Kaskoversicherer eine Leistung von S 36.611,— erhalten, sodaß der noch ungedeckte Restschaden S 9.810,— beträgt. Da der um die Mitverschuldensquote (1/2) gekürzte Fahrzeugschaden (S 46.421,—) eine Ersatzforderung von S 23.210,50 ergibt und der ungedeckte Restschaden von S 9.810,— darin seine kongruente Deckung findet, blieb die Klägerin hinsichtlich dieses Restschadens Gläubigerin der Ersatzforderung. Da sie aber im Revisionsverfahren die Teilabweisung von S 4.905,— unangefochten läßt und nur den Zuspruch eines weiteren Betrages von S 2.452,50, somit insgesamt von S 4.905,— begehrt, kann ihr insgesamt nur dieser Betrag zugesprochen werden. Es war daher der Revision der Klägerin hinsichtlich der Anfechtung des Teilurteiles vollinhaltlich durch Zuspruch eines weiteren Betrages von S 2.452,50 (insgesamt S 4.905,–) stattzugeben. Hinsichtlich der Zinsen aus diesem Betrage war jedoch das angefochtene Urteil aufzuheben, da es – wie das Berufungsgericht bereits hinsichtlich des von ihm zugesprochenen Teilbetrages von S 2.452,50 richtig dargelegt hat – an Feststellungen über den Zeitpunkt der Fälligkeit mangelt.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 393 Abs 4 und 52 Abs 2 ZPO.Die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 393, Absatz 4 und 52 Absatz 2, ZPO.