Rechtssatz RS0043922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043922
Geschäftszahl
8Ob91/76; 7Ob684/81
Entscheidungsdatum
17.09.1981
Rechtssatz
Da nach § 54 Abs 2 JN Zinsen und sonstige Nebengebühren bei der Wertberechnung unberücksichtigt zu bleiben haben, ist der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes, der nur das Zinsenbegehren zum Gegenstand hat, trotz Rechtskraftvorbehalts unzulässig.Da nach Paragraph 54, Absatz 2, JN Zinsen und sonstige Nebengebühren bei der Wertberechnung unberücksichtigt zu bleiben haben, ist der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes, der nur das Zinsenbegehren zum Gegenstand hat, trotz Rechtskraftvorbehalts unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0043922
Dokumentnummer
JJR_19760929_OGH0002_0080OB00091_7600000_002