Entscheidungsgründe:
Der Kläger war von 11. 7. 1995 bis 1. 9. 2000 bei der Beklagten als Schichtführer beschäftigt. In dieser Zeit fielen bei ihm keine außergewöhnlichen Krankenstandszeiten an.
Am 6. 8. 2000 kündigte er das Arbeitsverhältnis zum 1. 9. 2000 "aus gesundheitlichen Gründen" auf und legte gleichzeitig ein ärztliches Attest vor, in dem bestätigt wird, dass er sich "wegen einer venösen Insuffizienz an beiden Beinen" seit 1998 in ärztlicher Behandlung befindet und dass es "eine Hilfe (wäre), wenn der Patient eine stehende Arbeit nicht mehr verrichten müsste".
Beim Kläger besteht eine mittelgradige Krampfadernbildung an beiden Beinen verbunden mit einer geringgradigen venösen Insuffizienz. Eine Krampfadernoperation hat der Kläger bislang nicht durchführen lassen, obwohl sie zweckmäßig und indiziert wäre.
Der Kläger kann aus medizinischer Sicht leichte, mittelschwere, aber auch schwere Arbeiten durchführen. Die Arbeiten sollten vorwiegend im Gehen, aber auch im Stehen und Sitzen geleistet werden. Für das Heben und Tragen von Lasten ist der Kläger keinen Einschränkungen unterlegen. Mit wesentlichen Krankenständen ist aus medizinischer Sicht nicht zu rechnen. Der Kläger wäre in der Lage gewesen, seine bisherige Tätigkeit bei der Beklagten ohne Schaden für seine Gesundheit fortzusetzen; ein ad-hoc-Schaden war nicht zu befürchten. Allerdings ist anzunehmen, dass die Fortsetzung dieser Tätigkeit über Jahre die weitere Entwicklung seiner Krampfadern beschleunigt hätte. Diese weitere Entwicklung hätte der Kläger selbst durch eine Operation und durch das Tragen von elastischen Kompressionsstrümpfen beeinflussen können.
Etwa 70 % aller über 40-Jährigen haben Krampfadern. Arbeitsunfähigkeit infolge eines unbehandelten Krampfadernleidens ist eine seltene Situation, die dem Kläger nicht unmittelbar droht.
Personen mit Krampfadern sind grundsätzlich Arbeiten zu empfehlen, die wechselweise vorwiegend im Gehen, aber auch im Stehen und allenfalls in geringem zeitlichem Ausmaß im Sitzen verrichtet werden. Für Personen mit Krampfadern ist jedenfalls die Bewegung, also das Gehen, bei weitem besser als das statische Sitzen. Permanentes Sitzen ist das Schlechteste. Auch langes Stehen, insbesondere in gebückter Haltung und extreme immer wiederkehrende Betätigung der Bauchpresse, etwa beim Heben schwerer Gegenstände, ist Krampfadernpatienten nicht zu empfehlen. Doch kann der negative Effekt, der durch das Heben entsteht, durch das Tragen von Kompressionsstrümpfen ausgeglichen werden.
Der Kläger musste bisweilen an einem durchschnittlichen Arbeitstag eine gewisse Zeit lang einiges heben, zB eine 1,4 m lange Kunststoffbadewanne oder eine 20 kg schwere Plastikpalette. Beim Zuschneiden von Folien musste der Kläger stehen. Außerdem übte er regelmäßig Kontrolltätigkeiten aus, die er im Stehen und Gehen verrichtete. Die Haupttätigkeit des Klägers lag in der Bedienung und Kontrolle der Produktionsmaschinen; diese Arbeit erfolgte im Stehen, wobei keine Notwendigkeit für eine ganz starre Haltung bestand. Insgesamt bedurfte die vom Kläger bei der Beklagten ausgeübte Tätigkeit regelmäßiger Haltungsänderungen. Der Kläger war viel gehend unterwegs.
Zwischen den Parteien ist strittig, ob sich der Kläger auf den Austrittsgrund des § 82a lit a GewO 1859 berufen kann, der verwirklicht ist, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen kann.Zwischen den Parteien ist strittig, ob sich der Kläger auf den Austrittsgrund des Paragraph 82 a, Litera a, GewO 1859 berufen kann, der verwirklicht ist, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen kann.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass der Austrittsgrund des § 82a lit a GewO nicht verwirklicht sei. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es insofern ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass der Austrittsgrund des Paragraph 82 a, Litera a, GewO nicht verwirklicht sei. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es insofern ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).