Rechtssatz RS0028749
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028749
Entscheidungsdatum
25.06.2003
Norm
AngG §26 Z1 III1a
GewO 1859 §82a lita
Rechtssatz
Ist bei Fortsetzen der Arbeit eine langsam, aber stetig fortschreitende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten, dann ist der Arbeitnehmer berechtigt, das Dienstverhältnis gemäß § 82 a lit a GewO 1859 mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne erst den Ablauf der sechswöchigen Kündigungsfrist abwarten zu müssen.Ist bei Fortsetzen der Arbeit eine langsam, aber stetig fortschreitende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten, dann ist der Arbeitnehmer berechtigt, das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 82, a Litera a, GewO 1859 mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne erst den Ablauf der sechswöchigen Kündigungsfrist abwarten zu müssen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 41/75
Entscheidungstext OGH 23.09.1975 4 Ob 41/75
Veröff: SozM IA/d,1140 = ZAS 1976,180 (Marhold) = Arb 9376
- 4 Ob 144/77
Entscheidungstext OGH 08.11.1977 4 Ob 144/77
Veröff: IndS 1978 4,1111
- 9 ObA 240/88
Entscheidungstext OGH 12.10.1988 9 ObA 240/88
Auch; Veröff: RdW 1989,169 = WBl 1989,93
- 9 ObA 297/01v
Entscheidungstext OGH 19.12.2001 9 ObA 297/01v
Beisatz: Hier: Tischler hätte bei Fortsetzung der Tätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Schädigung der Gesundheit zu erwarten deshalb ein Jahr nach seinem Austritt seinen Beruf wechseln müssen, um Schädigungen an seiner Gesundheit hintanzuhalten. (T1)
- 9 ObA 31/03d
Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 ObA 31/03d
Beisatz: Ein diffuses, nicht aktuell drohendes und in seinen Auswirkungen nicht fassbares Risikomoment reicht aber nicht aus, die Arbeit des Klägers als unzumutbar erscheinen zu lassen. (T2)
Schlagworte
SW: Austritt, Auflösung, Ende, Beendigung, Angestellte, Erkrankung,
Krankheit, Gefahr, Gefährdung, Bedrohung, Beeinträchtigung,
Verschlimmerung, Hilfsarbeiter, Arbeiter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0028749
Dokumentnummer
JJR_19750923_OGH0002_0040OB00041_7500000_002