Rechtssatz RS0060137
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060137
Entscheidungsdatum
07.08.2003
Rechtssatz
Es genügt, daß durch die Fortsetzung der Arbeit ein gesundheitlicher Schaden befürchtet werden muß.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 271/93
Entscheidungstext OGH 22.12.1993 9 ObA 271/93
Veröff: SZ 66/188
- 8 ObA 278/98k
Entscheidungstext OGH 15.04.1999 8 ObA 278/98k
Beisatz: Hier war nicht die Tätigkeit als solche, sondern deren Begleitumstände (Nichteinhalten von Sicherheitsvorschriften) krankheitsverursachend. Auch derartige Mängel können, wie Besonderheiten des Arbeitsklimas im allgemeinen, ein Austrittsrecht des Arbeitnehmers begründen. (T1)
- 9 ObA 13/99d
Entscheidungstext OGH 15.09.1999 9 ObA 13/99d
- 9 ObA 297/01v
Entscheidungstext OGH 19.12.2001 9 ObA 297/01v
Beisatz: Die Gesundheitsgefährdung muss nicht allein durch die Arbeitsleistung verursacht sein, sondern auch die Verschlechterung eines anlagebedingten oder auf andere Ursachen zurückzuführenden Leidens durch die Arbeitsleistung berechtigt den Arbeitnehmer zum Austritt. (T2)
- 9 ObA 31/03d
Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 ObA 31/03d
Beis wie T2
- 8 ObA 64/03z
Entscheidungstext OGH 07.08.2003 8 ObA 64/03z
Auch; Beisatz: Es sprechen erhebliche Gründe dafür, von einer "Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen" im Sinne der litd des §82a GewO auszugehen, wenn in dieser Verletzung arbeitszeitrechtlicher Regelungen auch eine Gefährdung der Gesundheit des Arbeitnehmers gesehen werden kann. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060137
Dokumentnummer
JJR_19931222_OGH0002_009OBA00271_9300000_001