Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 28.Juli 1986 bis 26.April 1991 als Korrosionsschutzarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Der Kläger war mit Sandstrahlen, Spritzlackieren und Spritzverzinken beschäftigt. Der Kläger hatte bei diesen Tätigkeiten einen Schutzanzug und eine Schutzbrille und bei Sandstrahlarbeiten überdies einen Helm zu tragen, in den von außen über einen Kompressor Luft zugeführt wird.
Etwa zwei Jahre nach Aufnahme dieser Tätigkeiten machten dem Kläger gesundheitliche Beschwerden zu schaffen; er verlor insgesamt drei Zähne, litt an Kopfschmerzen und war seit Mitte 1988 siebenmal insgesamt zwei Monate im Krankenstand. Am 18.April 1991 bestand beim Kläger eine mäßiggradige, bronchitische Obstruktion und eine komplette Verschattung des rechten sinus maximus. Die den Kläger behandelnde Lungenfachärztin befürwortete Nikotinabstinenz und die Vermeidung inhalativer Noxen. Die Lungenfachärztin riet dem Kläger, den Arbeitsplatz zu wechseln. Die Untersuchung durch einen HNO-Facharzt ergab im Nasengang reichlich gelben Schleim, eine Totalverschattung der rechten Kieferhöhle, eine diffuse Trübung der rechten Stirnhöhle und eine polsterförmige Verschattung der linken Kieferhöhle. Bei der Anamnese wurde erhoben, daß eine Verschlechterung des Zustandes bei der Arbeit, eine Besserung hingegen im Urlaub eintrat. Der Kläger leidet an einer Polyposis im mittleren Nasengang rechts mit Affektion der nachgeschalteten Nebenhöhlen. Diese Erkrankung wurde durch anatomische Variationen im Bereich des rechten mittleren Nasenganges ausgelöst; dadurch kann es zu rezidivierenden Entzündungen kommen. Die aus dem Helm strömende Luft oder die Zugluft hat auf diese chronische Nebenhöhlenentzündung auch bei Tragen einer Schutzmaske einen ungünstigen Einfluß.
Während seines Krankenstandes im April 1991 begab sich der Kläger zu seinem Vorgesetzten, legte ihm die ärztlichen Atteste vor und erklärte, daß er seine bisherige Arbeit nicht mehr aushalte und es so nicht mehr weitergehe. Der Vorgesetzte erwiderte, daß er keine andere Arbeit für den Kläger habe, er könne sich aber vorstellen, daß der Kläger nur mit Spritzen oder Sandstrahlen beschäftigt werde. Daraufhin erklärte der Kläger, daß er aufhöre.
Der Kläger begehrt von der Beklagten 45.708,08 S brutto an Abfertigung und brachte vor, daß er das Arbeitsverhältnis durch berechtigten vorzeitigen Austritt beendet habe, weil er seine bisherige belastende Tätigkeit ohne Gefährdung der Gesundheit nicht mehr habe fortsetzen können.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger könne bei seinen Arbeiten eine Schutzmaske verwenden. Der Vorgesetzte habe dem Kläger erklärt, daß der ärztlichen Empfehlung gefolgt werden könne und sich im Betrieb ein für den Kläger verträglicher Arbeitsplatz finden werde. Dennoch sei der Kläger ausgetreten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 42.283,76 S brutto sA statt und wies das Mehrbegehren ab. Es sei nicht zweifelhaft, daß sich ständige Zugluft auf eine chronische Erkrankung der Nasennebenhöhlen negativ auswirke. Eine andere Beschäftigung sei dem Kläger nicht angeboten worden, so daß der Austritt des Klägers gemäß § 82 a lit a GewO berechtigt gewesen sei.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 42.283,76 S brutto sA statt und wies das Mehrbegehren ab. Es sei nicht zweifelhaft, daß sich ständige Zugluft auf eine chronische Erkrankung der Nasennebenhöhlen negativ auswirke. Eine andere Beschäftigung sei dem Kläger nicht angeboten worden, so daß der Austritt des Klägers gemäß Paragraph 82, a Litera a, GewO berechtigt gewesen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Auch wenn die Fortsetzung der Arbeitstätigkeit die Gesundheit nur deshalb gefährde, weil der Arbeitnehmer infolge eines anlagebedingten Leidens weniger widerstandsfähig sei als ein gesunder Arbeitnehmer, sei der nach § 82 a lit a GewO geforderte kausale Zusammenhang zwischen der Gesundheitsgefährdung und der ausgeübten Arbeitstätigkeit gegeben.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Auch wenn die Fortsetzung der Arbeitstätigkeit die Gesundheit nur deshalb gefährde, weil der Arbeitnehmer infolge eines anlagebedingten Leidens weniger widerstandsfähig sei als ein gesunder Arbeitnehmer, sei der nach Paragraph 82, a Litera a, GewO geforderte kausale Zusammenhang zwischen der Gesundheitsgefährdung und der ausgeübten Arbeitstätigkeit gegeben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (im Rahmen der Rechtsrüge) und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.