Der außerordentliche Protokollar-Revisionsrekurs des Vaters, der die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses anstrebt und demnach die dort vorgenommenen Zusprüche ebenso unangefochten läßt wie die Kinder die vom Rekursgericht - implizit - vorgenommenen Teilabweisungen, ist zulässig und gerechtfertigt.
Über einen während der Minderjährigkeit gestellten Unterhaltsantrag hat das Gericht nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes - hier von Karin - im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (stRspr; SZ 63/91 uva, zuletzt ÖA 1995, 127; Schwimann, Unterhaltsrecht 85 mwN in FN 1013).
Soweit in Frage steht, inwieweit das Kind an den Lebensverhältnissen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils teilhat, kann auf die zutreffenden Ausführungen der zweiten Instanz verwiesen werden. Das Revisionsrekursvorbringen des Vaters, sein hohes Einkommen resultiere aus vielen Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsdiensten, die er jederzeit einstellen könne, ist unbeachtlich.
Der Vater trägt vor, nach Abzug seiner monatlichen Kreditrückzahlungsverpflichtungen, der Alimente für ein weiteres Kind und der Leistung der nach dem Regelbedarfssatz vom Rekursgericht festgesetzten Unterhaltsleistungen von je 4.200 S für die beiden ehelichen Kinder verbliebe ihm monatlich lediglich ein Betrag von 1.740 S.
Gemäß § 140 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Diese Unterhaltsansprüche bestimmen sich nach dem Bedarf des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Grundlage für die Unterhaltsbemessung ist das tatsächliche - oder durch Anspannung erzielbare - Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Weiterhin ist iSd stRspr des Obersten Gerichtshofs (SZ 63/88; RZ 1991, 146 ua) davon auszugehen, daß Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Unterhaltsbeitrag der Eltern zu ermitteln ist, in erster Linie die Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern sowie deren Verpflichtung ist, zum Unterhalt nach ihren Kräften beizutragen. Ein konkretes Berechnungssystem kann dem Gesetz, das die Bemessungskriterien nur durch unbestimmte Rechtsbegriffe umschreibt, nicht entnommen werden. Die Bemessung des Unterhalts nach bestimmten, nach Altersgrenzen abgestuften Hundertsätzen des Einkommens des Unterhaltsschuldners, durch die die Gleichbehandlung gleichartiger Fälle gewährleistet werden soll, stellt aber für durchschnittliche Fälle eine brauchbare Handhabe dar, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltsschuldners angemessen teilhaben zu lassen (stRspr; zuletzt 2 Ob 512/95 = AnwBl 1995, 153). Die Bemessung des Unterhalts bloß in Höhe des Regelbedarfs ohne Bedachtnahme auf die konkreten Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners steht mit dem Gesetz nicht in Einklang, weil sie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht berücksichtigt (RZ 1991/50, RZ 1991/26; 1 Ob 512/94 = ÖA 1994, 183 ua). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen relativ niedrig und ein Zuspruch in Höhe des Regelbedarfs daher nicht möglich ist oder den Unterhaltsschuldner zu sehr belastet. Aber auch ein Zuspruch nach Prozentsätzen kann bei relativ niedrigem Einkommen und mehreren Sorgepflichten dem Unterhaltsschuldner nicht mehr zumutbar sein. Deshalb erblickt der Oberste Gerichtshof nunmehr in stRspr einen weiteren Anhaltspunkt, an der sich die Belastbarkeit des Unterhaltsverpflichteten orientieren kann, in den Pfändungsfreibeträgen von Arbeits- und Pensionseinkommen (§ 291 b EO; früher § 6 LPfG). Dazu kann - ohne eine dem Zweck der Unterhaltsbemessung abträgliche, allzu aufwendige Stoffsammlung - jener Teil des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners, der ihm auch im Fall der exekutiven Durchsetzung des Unterhaltstitels verbleiben muß, herangezogen werden. Er ist - wie es einem nur als Orientierungshilfe dienenden Kriterium entspricht nur überschlagsmäßig - zu ermitteln und von der Bemessung auszunehmen; damit ist bloß der der Pfändung unterworfene Bezugsteil entsprechend dem festgestellten Bedarf der Unterhaltsberechtigten auf die miteinander konkurrierenden Unterhaltsberechtigten aufzuteilen. Das ist einerseits dadurch, daß den Eltern die Einrede, bei der gegebenen Unterhaltsbemessung wäre der eigene angemessene Unterhalt gefährdet, verwehrt ist, andererseits aber auch dadurch gerechtfertigt, daß der Unterhaltsschuldner nicht über Gebühr in Anspruch genommen werden darf, weil er sonst in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre oder an der Erzielung weiteren Einkommens jedes Interesse verlieren könnte. Bis zu diesem Betrag kann aber nach stRspr die Bemessungsgrundlage voll ausgeschöpft werden. § 291 b EO bildet indessen keine äußerste starre Untergrenze, weil er gemäß § 292 b EO auf Antrag vom Exekutionsgericht angemessen herabzusetzen ist, wenn die laufenden gesetzlichen Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können. Bei Nichtzulangen des nach Abzug des nach § 291 b EO gebührenden Existenzminimums müssen sich nicht nur alle Unterhaltsberechtigten für die Befriedigung der laufenden Unterhaltsansprüche einen anteiligen Abzug gefallen lassen, sondern haben sich der Unterhaltsschuldner und die Unterhaltsberechtigten den Fehlbetrag angemessen zu teilen. Im Einzelfall ist eine nach den gegebenen Umständen noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen (8 Ob 605/93 = AnwBl 1995, 160).Gemäß Paragraph 140, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Diese Unterhaltsansprüche bestimmen sich nach dem Bedarf des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Grundlage für die Unterhaltsbemessung ist das tatsächliche - oder durch Anspannung erzielbare - Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Weiterhin ist iSd stRspr des Obersten Gerichtshofs (SZ 63/88; RZ 1991, 146 ua) davon auszugehen, daß Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Unterhaltsbeitrag der Eltern zu ermitteln ist, in erster Linie die Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern sowie deren Verpflichtung ist, zum Unterhalt nach ihren Kräften beizutragen. Ein konkretes Berechnungssystem kann dem Gesetz, das die Bemessungskriterien nur durch unbestimmte Rechtsbegriffe umschreibt, nicht entnommen werden. Die Bemessung des Unterhalts nach bestimmten, nach Altersgrenzen abgestuften Hundertsätzen des Einkommens des Unterhaltsschuldners, durch die die Gleichbehandlung gleichartiger Fälle gewährleistet werden soll, stellt aber für durchschnittliche Fälle eine brauchbare Handhabe dar, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltsschuldners angemessen teilhaben zu lassen (stRspr; zuletzt 2 Ob 512/95 = AnwBl 1995, 153). Die Bemessung des Unterhalts bloß in Höhe des Regelbedarfs ohne Bedachtnahme auf die konkreten Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners steht mit dem Gesetz nicht in Einklang, weil sie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht berücksichtigt (RZ 1991/50, RZ 1991/26; 1 Ob 512/94 = ÖA 1994, 183 ua). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen relativ niedrig und ein Zuspruch in Höhe des Regelbedarfs daher nicht möglich ist oder den Unterhaltsschuldner zu sehr belastet. Aber auch ein Zuspruch nach Prozentsätzen kann bei relativ niedrigem Einkommen und mehreren Sorgepflichten dem Unterhaltsschuldner nicht mehr zumutbar sein. Deshalb erblickt der Oberste Gerichtshof nunmehr in stRspr einen weiteren Anhaltspunkt, an der sich die Belastbarkeit des Unterhaltsverpflichteten orientieren kann, in den Pfändungsfreibeträgen von Arbeits- und Pensionseinkommen (Paragraph 291, b EO; früher Paragraph 6, LPfG). Dazu kann - ohne eine dem Zweck der Unterhaltsbemessung abträgliche, allzu aufwendige Stoffsammlung - jener Teil des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners, der ihm auch im Fall der exekutiven Durchsetzung des Unterhaltstitels verbleiben muß, herangezogen werden. Er ist - wie es einem nur als Orientierungshilfe dienenden Kriterium entspricht nur überschlagsmäßig - zu ermitteln und von der Bemessung auszunehmen; damit ist bloß der der Pfändung unterworfene Bezugsteil entsprechend dem festgestellten Bedarf der Unterhaltsberechtigten auf die miteinander konkurrierenden Unterhaltsberechtigten aufzuteilen. Das ist einerseits dadurch, daß den Eltern die Einrede, bei der gegebenen Unterhaltsbemessung wäre der eigene angemessene Unterhalt gefährdet, verwehrt ist, andererseits aber auch dadurch gerechtfertigt, daß der Unterhaltsschuldner nicht über Gebühr in Anspruch genommen werden darf, weil er sonst in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre oder an der Erzielung weiteren Einkommens jedes Interesse verlieren könnte. Bis zu diesem Betrag kann aber nach stRspr die Bemessungsgrundlage voll ausgeschöpft werden. Paragraph 291, b EO bildet indessen keine äußerste starre Untergrenze, weil er gemäß Paragraph 292, b EO auf Antrag vom Exekutionsgericht angemessen herabzusetzen ist, wenn die laufenden gesetzlichen Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können. Bei Nichtzulangen des nach Abzug des nach Paragraph 291, b EO gebührenden Existenzminimums müssen sich nicht nur alle Unterhaltsberechtigten für die Befriedigung der laufenden Unterhaltsansprüche einen anteiligen Abzug gefallen lassen, sondern haben sich der Unterhaltsschuldner und die Unterhaltsberechtigten den Fehlbetrag angemessen zu teilen. Im Einzelfall ist eine nach den gegebenen Umständen noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen (8 Ob 605/93 = AnwBl 1995, 160).
Weitere, auch durch Exekutionstitel bereits konkret bemessene („titulierte“) Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners sind nicht - wie es dem Vater offenbar vorschwebt, soweit er seine weitere Unterhaltsverpflichtung für ein uneheliches Kind ins Treffen führt - einfach durch Abzug von der Bemessungsgrundlage, sondern ausschließlich durch den Abzug von Prozentpunkten vom maßgebenden Unterhaltssatz zu berücksichtigen (stRspr EFSlg 71.338, 68.348 ua; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 15 mwN; Schwimann aaO 35 mwN).
Der Vater trägt weiters vor, er leiste diverse Kreditrückzahlungen von monatlich insgesamt 17.500 S, die er gemeinsam mit der Mutter der Kinder eingegangen sei. Ein Teil davon sei „aus einem ehemaligen Heurigenlokal entstanden“, sei daher als Geschäftsschulden zu bezeichnen und müsse somit bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.
Zur Frage nach der Tauglichkeit von Kreditrückzahlungsraten zum Abzug von der Unterhaltsbemessungsgrundlage geht die oberstgerichtliche Rspr dahin, daß während aufrechter Ehe im Einverständnis der Eheleute zum Ankauf oder zur Errichtung eines Eigenheims aufgenommene Darlehen, die in monatlichen Raten zurückgezahlt werden müssen, die Unterhaltsbemessungsgrundlage für Unterhaltsansprüche der Kinder grundsätzlich nicht zu schmälern vermögen (EFSlg 71.275 = ÖA 1994, 102; EFSlg 68.293). Ob davon eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Wohnung oder das Haus, für die bzw. das der Kredit aufgenommen wurde, dem Elternteil überlassen wurde, in dessen Obsorge sich die Kinder - wie hier - befinden (EFSlg 68.296 ua), kann ungeprüft bleiben, weil die monatliche, zur Bedienung des Althaussanierungskredits bestimmte Rate von 3.800 S für das auch von den Kindern bewohnte Wohnhaus ohnehin unbekämpftermaßen von der Bemessungsgrundlage abgezogen wurde. Eine weitere Ausnahme wird dann anerkannt, wenn die Rückzahlungsraten Kredite betreffen, die zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen aufgenommen wurden (Purtscheller/Salzmann aaO Rz 244 mwN aus der Rspr), beispielsweise zur Erhaltung der Arbeitskraft oder für andere existenznotwendige Bedürfnisse (EF 73.205; ÖA 1991, 137 ua). Bei Beantwortung der Frage, ob und wie weit Schulden des Unterhaltspflichtigen bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage Abzugsposten bilden, sind insbesondere der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, der Zweck, für den sie eingegangen wurden, das Einverständnis des Ehepartners zur Eingehung dieser Schuld, die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Verpflichteten und des Berechtigten sowie das Interesse an einer Schuldentilgung, um die Verbindlichkeiten nicht weiter anwachsen zu lassen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten noch weiter herabzudrücken, maßgebend. Eine Berücksichtigung von Schulden ist unter diesen Gesichtspunkten nach billigem Ermessen vorzunehmen (EFSlg 74.564 ua). Ob die genannten Kriterien vorliegen, kann hier nicht abschließend beurteilt werden, weil die erforderlichen Tatsachenfeststellungen fehlen. Der Grundsatz, daß der Unterhaltsberechtigte durch die Trennung weder besser noch schlechter als bei Fortdauer der Ehe gestellt werden darf, und der Umstand, daß die Kreditverbindlichkeiten während aufrechter Ehe und (offensichtlich) in beiderseitigem Einvernehmen eingegangen wurden, lassen für sich noch nicht den zwingenden Schluß zu, daß die Kreditrückzahlungen zum Teil als Abzugsposten zu berücksichtigen sind. Die tatsächliche Handhabung während der intakten ehelichen Gemeinschaft ist nicht allein maßgebend; es ist vielmehr ein objektiver Maßstab anzulegen. Leichtfertig und ohne verständlichen Grund oder zu luxuriösen Zwecken eingegangene Schulden können nicht als einkommensmindernd berücksichtigt werden. Auch fällt bei minderjährigen Kindern das Einverständnis der Eltern, Kredite aufzunehmen, weniger ins Gewicht (JBl 1991, 720 = EvBl 1991/50 mwN auch zu deutscher Rspr ua). Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren nach Durchführung entsprechender Erhebungen, insbesondere der Einvernahme der Eltern, ergänzende Feststellungen iSd der aufgezeigten Kriterien zu treffen haben. Erst danach wird sich beurteilen lassen, wieweit die Kreditraten tatsächlich von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen sind.
Festzuhalten bleibt, daß derartige Ausnahmsfälle, die eine Abzugsfähigkeit der Kreditrückzahlungsraten rechtfertigen könnten, grundsätzlich der Unterhaltsschuldner darzutun hat (EFSlg 74.938; JBl 1991, 720; 6 Ob 658/95 ua). Das Vorbringen, monatliche Kreditrückzahlungsverbindlichkeiten von 9.500 S seien als Geschäftsschulden zu bezeichnen und von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen, wurde zwar in dieser Deutlichkeit erstmals im außerordentlichen Revisionsrekurs erstattet, doch ergeben sich entsprechende Hinweise bereits aus den Ergebnissen der Vernehmung des Vaters durch das Erstgericht. Dieses hätte daher auf eine entsprechende Klarstellung dringen müssen. Im übrigen führen auch solche Kreditraten zu einer Verminderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage und nicht, wie das Erstgericht meinte, zu einer Verminderung der Prozentkomponente.