Rechtssatz RS0047523
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047523
Entscheidungsdatum
24.06.1999
Rechtssatz
Stellt man nur auf den Regelbedarf und damit in erster Linie auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten ab, so kann es bei geringeren Einkommen dazu kommen, daß dem Unterhaltsschuldner nur verhältnismäßig wenig mehr als dem Unterhaltsberechtigten verbleibt, obwohl seine Bedürfnisse im allgemeinen deutlich höher sind. In solchen Fällen entspricht dann der Unterhalt nicht mehr den den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnissen des Kindes und deshalb auch nicht § 140 Abs 1 ABGB.Stellt man nur auf den Regelbedarf und damit in erster Linie auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten ab, so kann es bei geringeren Einkommen dazu kommen, daß dem Unterhaltsschuldner nur verhältnismäßig wenig mehr als dem Unterhaltsberechtigten verbleibt, obwohl seine Bedürfnisse im allgemeinen deutlich höher sind. In solchen Fällen entspricht dann der Unterhalt nicht mehr den den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnissen des Kindes und deshalb auch nicht Paragraph 140, Absatz eins, ABGB.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 531/92
Entscheidungstext OGH 11.03.1992 3 Ob 531/92
- 8 Ob 605/93
Entscheidungstext OGH 30.11.1993 8 Ob 605/93
Vgl auch
- 10 Ob 2104/96a
Entscheidungstext OGH 16.07.1996 10 Ob 2104/96a
Vgl auch; Beisatz: Ein Unterhaltsschuldner, dessen Einkommen so niedrig ist, daß ein Zuspruch des Regelbedarfes nicht möglich oder zumindest für ihn existenzbedrohend belastend wäre, darf nicht über Gebühr in Anspruch genommen werden. Ein Unterhaltszuspruch jeweils in der Höhe des Regelbedarfes kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden. (T1)
- 1 Ob 2233/96f
Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2233/96f
Vgl
- 2 Ob 258/98z
Entscheidungstext OGH 29.10.1998 2 Ob 258/98z
Ähnlich; Beisatz: Würde bei einem geringen Einkommen des Unterhaltspflichtigen und konkurrierenden Unterhaltspflichten der nach der Prozentwertmethode ermittelte Unterhaltsbedarf den Unterhaltspflichtigen über Gebühr belasten, muß dies zur Vermeidung von Existenzgefährdung und Verminderung der Erwerbsmotivation des Verpflichteten verhindert werden. (T2)
- 2 Ob 122/99a
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 2 Ob 122/99a
Vgl auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047523
Dokumentnummer
JJR_19920311_OGH0002_0030OB00531_9200000_003