Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der vom Rekursgericht in ständiger Rechtsprechung angewendeten (vgl etwa EFSlg 42.666, 62.364-62.371 ua) und auch von Pichler (in RZ 1972, 43 und ÖA 1981, 41) befürworteten Methode der Unterhaltsbemessung, bei der vom Regelbedarf und von einer in Anlehnung an die Freibeträge des Lohnpfändungsgesetzes gebildeten "Belastbarkeitsgrenze" ausgegangen wird, erstmals in der Entscheidung SZ 63/88 beschäftigt und dazu ausgeführt, daß es jedenfalls in Fällen wie dem damals zu entscheidenden, in dem einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners mehrere Unterhaltsansprüche gegenüberstehen, gerechtfertigt sei, jenen Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage, der voraussichtlich auch der Pfändung unterworfen sein würde (§ 6 iVm § 5 LPfG), auf die Unterhaltsberechtigten zur Deckung ihrer Ansprüche im Verhältnis ihres Bedarfes aufzuteilen, sodaß die am Lohnpfändungsgesetz orientierte Belastbarkeit jedenfalls jene Grenze bilde, die bei der Unterhaltsbemessung zu Lasten des Unterhaltsschuldners im Interesse beider Teile zwar keineswegs überschritten, bis zu der jedoch zumindest in Fällen mehrerer miteinander konkurrierender konkreter Unterhaltspflichten die Bemessungsgrundlage voll ausgeschöpft werden dürfe. Diese Rechtsansicht hat er "für die im Vordergrund stehende Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners" in der Entscheidung RZ 1991/50 und ferner in der Entscheidung ÖA 1991, 102 wiederholt. In SZ 63/88 hat er außerdem darauf hingewiesen, daß sich in dem dort entschiedenen Fall bei Anwendung der von der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz vielfach herangezogenen Hundertsätze nur zwischen 4 % und 13 % geringere Unterhaltsbeträge errechnen ließen und daß bei einer Abweichung in diesem Ausmaß angesichts der bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe stets zu billigenden Bandbreite selbst dann keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden könne, wenn man der "Prozentmethode" den Vorzug gäbe.Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der vom Rekursgericht in ständiger Rechtsprechung angewendeten vergleiche etwa EFSlg 42.666, 62.364-62.371 ua) und auch von Pichler (in RZ 1972, 43 und ÖA 1981, 41) befürworteten Methode der Unterhaltsbemessung, bei der vom Regelbedarf und von einer in Anlehnung an die Freibeträge des Lohnpfändungsgesetzes gebildeten "Belastbarkeitsgrenze" ausgegangen wird, erstmals in der Entscheidung SZ 63/88 beschäftigt und dazu ausgeführt, daß es jedenfalls in Fällen wie dem damals zu entscheidenden, in dem einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners mehrere Unterhaltsansprüche gegenüberstehen, gerechtfertigt sei, jenen Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage, der voraussichtlich auch der Pfändung unterworfen sein würde (Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 5, LPfG), auf die Unterhaltsberechtigten zur Deckung ihrer Ansprüche im Verhältnis ihres Bedarfes aufzuteilen, sodaß die am Lohnpfändungsgesetz orientierte Belastbarkeit jedenfalls jene Grenze bilde, die bei der Unterhaltsbemessung zu Lasten des Unterhaltsschuldners im Interesse beider Teile zwar keineswegs überschritten, bis zu der jedoch zumindest in Fällen mehrerer miteinander konkurrierender konkreter Unterhaltspflichten die Bemessungsgrundlage voll ausgeschöpft werden dürfe. Diese Rechtsansicht hat er "für die im Vordergrund stehende Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners" in der Entscheidung RZ 1991/50 und ferner in der Entscheidung ÖA 1991, 102 wiederholt. In SZ 63/88 hat er außerdem darauf hingewiesen, daß sich in dem dort entschiedenen Fall bei Anwendung der von der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz vielfach herangezogenen Hundertsätze nur zwischen 4 % und 13 % geringere Unterhaltsbeträge errechnen ließen und daß bei einer Abweichung in diesem Ausmaß angesichts der bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe stets zu billigenden Bandbreite selbst dann keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden könne, wenn man der "Prozentmethode" den Vorzug gäbe.
In anderen Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß für durchschnittliche Verhältnisse die Unterhaltsbemessung nach der Prozentsatzkomponente eine brauchbare Handhabe darstellt (RZ 1991/26; 3 Ob 573/91; 1 Ob 682/91; 4 Ob 512/92). Der Revisionsrekurs der unterhaltspflichtigen Mutter zeigt auf, daß im vorliegenden Fall bei Anwendung dieser von anderen Gerichten ausschließlich herangezogenen Prozentmethode ein erheblich niedriger Unterhalt festgesetzt worden wäre. Diese Differenz ist auch aus dem Grunde der Rechtseinheit und Rechtsentwicklung zu untersuchen.
Unterhaltsbemessung ist insofern ein mehrstufiger Vorgang, als mehrere Faktoren zu berücksichtigen und wertend abzuwängen sind (Pichler in Rummel2, Rz 1 zu § 140 ABGB). Dazu zählen besonders der Bedarf des Kindes und die Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners (JBl 1991, 40; RZ 1991/26; RZ 1991/50 uva; Schlemmer/Schwimann, ABGB Rz 1 zu § 140). Entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes hat der Oberste Gerichtshof auch in SZ 63/88 anerkannt, daß es für die Berücksichtigung der Teilnahme des Kindes an den Lebensverhältnissen der Eltern im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle gerechtfertigt ist, Hundertsätze der Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Es sind aber nicht nur gleichgelagerte Fälle gleich zu behandeln, sondern es ist auch ein vorhandener Befriedigungsfonds des Unterhaltsschuldners auf alle Unterhaltsberechtigten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Unterhaltsschuldners gleichmäßig aufzuteilen (RZ 1992/24;Unterhaltsbemessung ist insofern ein mehrstufiger Vorgang, als mehrere Faktoren zu berücksichtigen und wertend abzuwängen sind (Pichler in Rummel2, Rz 1 zu Paragraph 140, ABGB). Dazu zählen besonders der Bedarf des Kindes und die Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners (JBl 1991, 40; RZ 1991/26; RZ 1991/50 uva; Schlemmer/Schwimann, ABGB Rz 1 zu Paragraph 140,). Entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes hat der Oberste Gerichtshof auch in SZ 63/88 anerkannt, daß es für die Berücksichtigung der Teilnahme des Kindes an den Lebensverhältnissen der Eltern im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle gerechtfertigt ist, Hundertsätze der Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Es sind aber nicht nur gleichgelagerte Fälle gleich zu behandeln, sondern es ist auch ein vorhandener Befriedigungsfonds des Unterhaltsschuldners auf alle Unterhaltsberechtigten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Unterhaltsschuldners gleichmäßig aufzuteilen (RZ 1992/24;
JUS-extra 1991/887; 4 Ob 512/92, 1 Ob 595/91;
Schlemmer/Schwimann, aaO Rz 58). Zu diesem Zweck ist bei Beurteilung des wirtschaftlichen Leistungsvermögens zu fragen, wo die Belastbarkeit des Unterhaltspflichtigen liegt. Gerade in einem Fall, in dem nach Aufhebung der Ehe einem Elternteil die Obsorge allein zusteht, schreibt § 140 Abs 2 ABGB vor, diese Belastbarkeitsgrenze zu ermitteln; wenn der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müßte, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre, hat auch der obsorgende Elternteil zum Unterhalt des Kindes beizutragen. Um die Belastbarkeitsgrenze zu finden und eine gleichmäßige Aufteilung der zur Verfügung stehenden Mittel auf mehrere Unterhaltsberechtigte zu erreichen, mag es demnach gerechtfertigt sein, Regelungen heranzuziehen, in denen der Gesetzgeber wie bei den Pfändungsgrenzen erkennen läßt, welcher monatliche Mindestbetrag zur Deckung der notwendigen Bedüfnisse notwendig ist. Dabei ist hier nicht dazu Stellung zu nehmen, ob dies im Hinblick auf die unverhältnismäßige, zum Teil auch wegen der Schmälerung des Pfändungsschutzes vorgenommene Erhöhung des Existenzminimums durch die am 1.3.1992 in Kraft getretene EO-Nov 1991 (vgl die §§ 291a und 291b EO idF dieser Novelle und die EBzRV 181 BlgNR 18.GP 29) auch für den nach diesem Zeitpunkt fällig werdenden Unterhalt noch zutrifft.Schlemmer/Schwimann, aaO Rz 58). Zu diesem Zweck ist bei Beurteilung des wirtschaftlichen Leistungsvermögens zu fragen, wo die Belastbarkeit des Unterhaltspflichtigen liegt. Gerade in einem Fall, in dem nach Aufhebung der Ehe einem Elternteil die Obsorge allein zusteht, schreibt Paragraph 140, Absatz 2, ABGB vor, diese Belastbarkeitsgrenze zu ermitteln; wenn der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müßte, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre, hat auch der obsorgende Elternteil zum Unterhalt des Kindes beizutragen. Um die Belastbarkeitsgrenze zu finden und eine gleichmäßige Aufteilung der zur Verfügung stehenden Mittel auf mehrere Unterhaltsberechtigte zu erreichen, mag es demnach gerechtfertigt sein, Regelungen heranzuziehen, in denen der Gesetzgeber wie bei den Pfändungsgrenzen erkennen läßt, welcher monatliche Mindestbetrag zur Deckung der notwendigen Bedüfnisse notwendig ist. Dabei ist hier nicht dazu Stellung zu nehmen, ob dies im Hinblick auf die unverhältnismäßige, zum Teil auch wegen der Schmälerung des Pfändungsschutzes vorgenommene Erhöhung des Existenzminimums durch die am 1.3.1992 in Kraft getretene EO-Nov 1991 vergleiche die Paragraphen 291 a und 291 b EO in der Fassung dieser Novelle und die EBzRV 181 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode 29) auch für den nach diesem Zeitpunkt fällig werdenden Unterhalt noch zutrifft.
Steht nämlich - wie hier - die Belastbarkeit nicht im Vordergrund, so ist nach Ansicht des erkennenden Senates der Bemessung des Unterhalts nach der Prozentkomponente der Vorzug zu geben, weil sie nicht einseitig zu Lasten des Unterhaltsschuldners die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten über Gebühr berücksichtigt, sondern einen sachlichen Ausgleich zwischen der Deckung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und jener des Unterhaltsschuldners schafft. Stellt man nur auf den Regelbedarf und damit in erster Linie auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten ab, so kann es bei geringeren Einkommen dazu kommen, daß dem Unterhaltsschuldner nur verhältnismäßig wenig mehr als dem Unterhaltsberechtigten verbleibt, obwohl seine Bedürfnisse im allgemeinen deutlich höher sind. In solchen Fällen entspricht dann der Unterhalt nicht mehr den den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnissen des Kindes und deshalb auch nicht § 140 Abs 1 ABGB. Das zeigt sich hier etwa für die Jahre 1987 und 1988, wo selbst das Rekursgericht von seinem Bemessungsgrundsatz teilweise abgehen mußte. Der zu leistende Unterhalt ist somit hier unter Anwendung der von Gerichtshöfen zweiter Instanz entwickelten und vom Obersten Gerichtshof mehrfach (4 Ob 512/92 und 1 Ob 612/91) schon gebilligten Prozentsätze (vgl Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 5a zu § 140; Schlemmer/Schwimann, ABGB I Rz 13 und 14 zu § 140) zu bestimmen.Steht nämlich - wie hier - die Belastbarkeit nicht im Vordergrund, so ist nach Ansicht des erkennenden Senates der Bemessung des Unterhalts nach der Prozentkomponente der Vorzug zu geben, weil sie nicht einseitig zu Lasten des Unterhaltsschuldners die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten über Gebühr berücksichtigt, sondern einen sachlichen Ausgleich zwischen der Deckung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und jener des Unterhaltsschuldners schafft. Stellt man nur auf den Regelbedarf und damit in erster Linie auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten ab, so kann es bei geringeren Einkommen dazu kommen, daß dem Unterhaltsschuldner nur verhältnismäßig wenig mehr als dem Unterhaltsberechtigten verbleibt, obwohl seine Bedürfnisse im allgemeinen deutlich höher sind. In solchen Fällen entspricht dann der Unterhalt nicht mehr den den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnissen des Kindes und deshalb auch nicht Paragraph 140, Absatz eins, ABGB. Das zeigt sich hier etwa für die Jahre 1987 und 1988, wo selbst das Rekursgericht von seinem Bemessungsgrundsatz teilweise abgehen mußte. Der zu leistende Unterhalt ist somit hier unter Anwendung der von Gerichtshöfen zweiter Instanz entwickelten und vom Obersten Gerichtshof mehrfach (4 Ob 512/92 und 1 Ob 612/91) schon gebilligten Prozentsätze vergleiche Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 5a zu Paragraph 140,; Schlemmer/Schwimann, ABGB römisch eins Rz 13 und 14 zu Paragraph 140,) zu bestimmen.
Dabei ist entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung von den vom Erstgericht ermittelten Bemessungsgrundlagen auszugehen. Die Unterhaltsschuldnerin wendet sich in ihrem Rechtsmittel dagegen nur, soweit nicht die gesamten Kosten der "Tagesmutter" abgezogen wurden. Sie übersieht aber, daß sich durch den Einsatz der Tagesmutter und die ihr selbst hiedurch ermöglichte Erwerbsmöglichkeit auch die Unterhaltspflicht verringert, die ihr Ehemann ihr gegenüber hat, und daß sie überdies durch den Einsatz der Tagesmutter teilweise im Sinn des § 140 Abs 2 ABGB ihren Beitrag zum Unterhalt ihres zweiten Kindes leistet. Da die mit dem Einsatz der Tagesmutter verbundenen Vorteile daher auch anderen Personen als dem hier unterhaltsberechtigten Kind zukommen, wäre es nicht gerechtfertigt, dessen Unterhaltsanspruch mit den gesamten hiedurch verursachten Kosten zu belasten (JBl 1991, 40). Die Rekurswerberin ist nicht dadurch beschwert, daß die Vorinstanzen bloß die Hälfte der Kosten berücksichtigt haben.Dabei ist entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung von den vom Erstgericht ermittelten Bemessungsgrundlagen auszugehen. Die Unterhaltsschuldnerin wendet sich in ihrem Rechtsmittel dagegen nur, soweit nicht die gesamten Kosten der "Tagesmutter" abgezogen wurden. Sie übersieht aber, daß sich durch den Einsatz der Tagesmutter und die ihr selbst hiedurch ermöglichte Erwerbsmöglichkeit auch die Unterhaltspflicht verringert, die ihr Ehemann ihr gegenüber hat, und daß sie überdies durch den Einsatz der Tagesmutter teilweise im Sinn des Paragraph 140, Absatz 2, ABGB ihren Beitrag zum Unterhalt ihres zweiten Kindes leistet. Da die mit dem Einsatz der Tagesmutter verbundenen Vorteile daher auch anderen Personen als dem hier unterhaltsberechtigten Kind zukommen, wäre es nicht gerechtfertigt, dessen Unterhaltsanspruch mit den gesamten hiedurch verursachten Kosten zu belasten (JBl 1991, 40). Die Rekurswerberin ist nicht dadurch beschwert, daß die Vorinstanzen bloß die Hälfte der Kosten berücksichtigt haben.
Bei Zugrundelegung der in der Prozentjudikatur entwickelten Sätze (von 16 % bzw 18 %, ab der Geburt des zweiten Kindes minus 1 %; EFSlg 62.354 f, 62.361 ua) ergeben sich (im Rahmen der Anfechtung) die im Spruch genannten gestaffelten Unterhaltsbeträge. Für die Zeit ab 1.4.1990 ist vom Durchschnitt der Bemessungsgrundlagen bis zur Entscheidung des Gerichtes erster Instanz (EFSlg 64.597 ua) auszugehen; dies ergibt 12.712,27 S im Monat (= 3 x 13.666,67 S + 12 x 12.473,67 S : 15). Bei Anwendung eines Prozentsatzes von 17 % ist ab 1.4.1990 daher ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 2.200 S angemessen.