Zutreffend verweist das Kind auf die inzwischen ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zur Unterhaltsbemessung, wonach der Zuspruch bloß des Regelbedarfes ohne Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Eltern dem Gesetz widerspricht, für durchschnittliche Verhältnisse die Unterhaltsbemessung nach der Prozentsatzkomponente eine brauchbare Handhabe darstellt, damit der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben kann und daß nur bei erheblich überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen eine Obergrenze bis etwa zum Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes nicht überschritten werden soll (RZ 1991/26; ÖA 1991, 78 ua). Das Rekursgericht ist bei seiner Bemessung einerseits davon ausgegangen, daß der Vater für seine Tochter bei einem Einkommen von etwa S 28.000 netto den vom Erstgericht mit S 3.000 im Monat bemessenen Unterhalt aufbringen könnte und daß eine Bemessung über dem Durchschnittsbedarf gerechtfertigt sei, hat aber dann andererseits eine knapp über dem Regelbedarf liegende Leistung als angemessen angesehen, weil damit von der Bedarfsseite des erst im dritten Lebensjahr stehenden Kindes auch unter Bedachtnahme auf die gehobenen Lebensverhältnisse des Vaters ausreichend für das Kind gesorgt sei.
Auch wenn ein konkretes Berechnungssystem dem Gesetz nicht entnommen werden kann, gehört es zu den im § 140 Abs. 1 ABGB genannten Bemessungskriterien, daß neben den Bedürfnissen des Kindes die Leistungskraft des zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichteten Elternteiles zu berücksichtigen ist. Dabei kommt aber nun der Frage Bedeutung zu, ob der Vater auch nach Rechtskraft der Ehescheidung - bis dahin hatte er einen Provisorialunterhalt zu leisten - mit einer Unterhaltspflicht für die geschiedene Ehefrau belastet ist. Es kann nicht einer künftigen Bemessung überlassen bleiben, ob und in welchem Ausmaß der Vater auch für den Unterhalt der Mutter seiner Tochter aufkommen muß, weil er allenfalls rückwirkend diese Unterhaltsansprüche erfüllen muß. Außer Betracht zu bleiben hat aber, ob die konkrete Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts für seine beiden Söhne einer neuen Unterhaltsbemessung standhält und ob diese Söhne ihren Unterhaltsanspruch zur Zeit nicht voll gedeckt erhalten. Es ist vielmehr bei der nun anstehenden Bemessung des Unterhalts auf die weiteren Sorgepflichten derart Bedacht zu nehmen, daß als Vorfrage beurteilt wird, welche Ansprüche den einzelnen Unterhaltsberechtigten zustehen, weil diese auch für die Vergangenheit eine Ergänzung des ungenügenden Unterhalts verlangen könnten, wenn sich gegenüber der letzten Bemessung durch Gerichtsbeschluß oder Vergleich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Daß für die Söhne nur Beträge von S 3.000 und S 2.850 festgesetzt sind, bedeutet nicht, daß sich das jüngste Kind deshalb mit einem verhältnismäßig geringeren Unterhalt begnügen müßte.Auch wenn ein konkretes Berechnungssystem dem Gesetz nicht entnommen werden kann, gehört es zu den im Paragraph 140, Absatz eins, ABGB genannten Bemessungskriterien, daß neben den Bedürfnissen des Kindes die Leistungskraft des zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichteten Elternteiles zu berücksichtigen ist. Dabei kommt aber nun der Frage Bedeutung zu, ob der Vater auch nach Rechtskraft der Ehescheidung - bis dahin hatte er einen Provisorialunterhalt zu leisten - mit einer Unterhaltspflicht für die geschiedene Ehefrau belastet ist. Es kann nicht einer künftigen Bemessung überlassen bleiben, ob und in welchem Ausmaß der Vater auch für den Unterhalt der Mutter seiner Tochter aufkommen muß, weil er allenfalls rückwirkend diese Unterhaltsansprüche erfüllen muß. Außer Betracht zu bleiben hat aber, ob die konkrete Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts für seine beiden Söhne einer neuen Unterhaltsbemessung standhält und ob diese Söhne ihren Unterhaltsanspruch zur Zeit nicht voll gedeckt erhalten. Es ist vielmehr bei der nun anstehenden Bemessung des Unterhalts auf die weiteren Sorgepflichten derart Bedacht zu nehmen, daß als Vorfrage beurteilt wird, welche Ansprüche den einzelnen Unterhaltsberechtigten zustehen, weil diese auch für die Vergangenheit eine Ergänzung des ungenügenden Unterhalts verlangen könnten, wenn sich gegenüber der letzten Bemessung durch Gerichtsbeschluß oder Vergleich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Daß für die Söhne nur Beträge von S 3.000 und S 2.850 festgesetzt sind, bedeutet nicht, daß sich das jüngste Kind deshalb mit einem verhältnismäßig geringeren Unterhalt begnügen müßte.
Das Erstgericht wird daher vor einer endgültigen Bemessung (zwischen S 2.000 und S 3.000 im Monat) noch Feststellungen zu treffen haben, welche den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnisse des Kindes neben der Betreuungsleistung durch die Mutter abzudecken sind und welche Unterhaltspflichten der Vater tatsächlich aus seinen Einkünften zu erfüllen hat, besonders ob der geschiedenen Ehefrau ein Unterhaltsanspruch zusteht oder nicht.