Rechtssatz RS0047380
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047380
Entscheidungsdatum
22.02.2016
Rechtssatz
Bei Bemessung des Unterhalts ist auf die weiteren Sorgepflichten derart Bedacht zu nehmen, dass als Vorfrage beurteilt wird, welche Ansprüche den einzelnen Unterhaltsberechtigten zustehen, weil diese auch für die Vergangenheit eine Ergänzung des ungenügenden Unterhalts verlangen könnten, wenn sich gegenüber der letzten Bemessung durch Gerichtsbeschluss oder Vergleich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Dass für die Söhne nur Beträge von dreitausend Schilling und zweitausendachthundertfünfzig Schilling festgesetzt sind, bedeutet nicht, dass sich das jüngste Kind deshalb mit einem verhältnismäßig geringeren Unterhalt begnügen müsste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047380
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2016
Dokumentnummer
JJR_19911023_OGH0002_0030OB00573_9100000_001