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Rechtssatz RS0047380×

Rechtssatz RS0047380

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047380

Geschäftszahl

3Ob573/91; 10Ob110/15x

Entscheidungsdatum

22.02.2016

Rechtssatz

Bei Bemessung des Unterhalts ist auf die weiteren Sorgepflichten derart Bedacht zu nehmen, dass als Vorfrage beurteilt wird, welche Ansprüche den einzelnen Unterhaltsberechtigten zustehen, weil diese auch für die Vergangenheit eine Ergänzung des ungenügenden Unterhalts verlangen könnten, wenn sich gegenüber der letzten Bemessung durch Gerichtsbeschluss oder Vergleich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Dass für die Söhne nur Beträge von dreitausend Schilling und zweitausendachthundertfünfzig Schilling festgesetzt sind, bedeutet nicht, dass sich das jüngste Kind deshalb mit einem verhältnismäßig geringeren Unterhalt begnügen müsste.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047380

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2016

Dokumentnummer

JJR_19911023_OGH0002_0030OB00573_9100000_001