Rechtssatz RS0047483
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047483
Entscheidungsdatum
11.03.1992
Rechtssatz
Durch den Einsatz der Tagesmutter und die der Mutter selbst hiedurch ermöglichte Erwerbsmöglichkeit verringert sich auch die Unterhaltspflicht, die ihr Ehemann ihr gegenüber hat. Überdies leistet die Mutter durch den Einsatz der Tagesmutter teilweise im Sinn des § 140 Abs 2 ABGB ihren Beitrag zum Unterhalt ihres zweiten Kindes. Da die mit dem Einsatz der Tagesmutter verbundenen Vorteile daher auch anderen Personen als dem hier unterhaltsberechtigten Kind zukommen, wäre es nicht gerechtfertigt, dessen Unterhaltsanspruch mit den gesamten hiedurch verursachten Kosten zu belasten (JBl 1991,40). Die Rekurswerberin ist nicht dadurch beschwert, daß die Vorinstanzen bloß die Hälfte der Kosten berücksichtigt haben.Durch den Einsatz der Tagesmutter und die der Mutter selbst hiedurch ermöglichte Erwerbsmöglichkeit verringert sich auch die Unterhaltspflicht, die ihr Ehemann ihr gegenüber hat. Überdies leistet die Mutter durch den Einsatz der Tagesmutter teilweise im Sinn des Paragraph 140, Absatz 2, ABGB ihren Beitrag zum Unterhalt ihres zweiten Kindes. Da die mit dem Einsatz der Tagesmutter verbundenen Vorteile daher auch anderen Personen als dem hier unterhaltsberechtigten Kind zukommen, wäre es nicht gerechtfertigt, dessen Unterhaltsanspruch mit den gesamten hiedurch verursachten Kosten zu belasten (JBl 1991,40). Die Rekurswerberin ist nicht dadurch beschwert, daß die Vorinstanzen bloß die Hälfte der Kosten berücksichtigt haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047483
Dokumentnummer
JJR_19920311_OGH0002_0030OB00531_9200000_002