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Rechtssatz RS0047483×

Rechtssatz RS0047483

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047483

Geschäftszahl

3Ob531/92

Entscheidungsdatum

11.03.1992

Rechtssatz

Durch den Einsatz der Tagesmutter und die der Mutter selbst hiedurch ermöglichte Erwerbsmöglichkeit verringert sich auch die Unterhaltspflicht, die ihr Ehemann ihr gegenüber hat. Überdies leistet die Mutter durch den Einsatz der Tagesmutter teilweise im Sinn des Paragraph 140, Absatz 2, ABGB ihren Beitrag zum Unterhalt ihres zweiten Kindes. Da die mit dem Einsatz der Tagesmutter verbundenen Vorteile daher auch anderen Personen als dem hier unterhaltsberechtigten Kind zukommen, wäre es nicht gerechtfertigt, dessen Unterhaltsanspruch mit den gesamten hiedurch verursachten Kosten zu belasten (JBl 1991,40). Die Rekurswerberin ist nicht dadurch beschwert, daß die Vorinstanzen bloß die Hälfte der Kosten berücksichtigt haben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 531/92
    Entscheidungstext OGH 11.03.1992 3 Ob 531/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047483

Dokumentnummer

JJR_19920311_OGH0002_0030OB00531_9200000_002