Da die Eltern zur Deckung des Unterhaltsbedarfes eines Kindes
gemäß § 140 Abs 1 ABGB nach ihren Kräften beizutragen haben, ist
für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht nur das
tatsächlich erzielte, sondern das bei zumutbarer Anspannung der
Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen erzielbare
Erwerbseinkommen maßgebend (EvBl 1990/128; 7 Ob 551/91, 8 Ob
509/91 uva). Dem Rechtsmittelwerber ist darin beizupflichten, daß
eine Unterhaltserhöhung bei unbekanntem Aufenthalt des
Unterhaltsschuldners nach den Grundsätzen der Anspannungstheorie
nicht ausgeschlossen ist (EvBl 1990/156 = ÖA 1991, 25; ÖA 1990,
109; SZ 53/54 = RZ 1981/7 = ÖA 1981, 23 mwN und Anm von Pichler
in ÖA 1981, 67; 7 Ob 551/91, 7 Ob 620, 621/90 ua; Pichler in Rummel2, § 140 ABGB Rz 6; Schlemmer-Schwimann in Schwimann, § 140 ABGB Rz 57).in ÖA 1981, 67; 7 Ob 551/91, 7 Ob 620, 621/90 ua; Pichler in Rummel2, Paragraph 140, ABGB Rz 6; Schlemmer-Schwimann in Schwimann, Paragraph 140, ABGB Rz 57).
Der unterhaltspflichtige Vater ist unter Berücksichtigung der auch für ein vom Untersuchungsgrundsatz beherrschtes Verfahren geltenden allgemeinen Beweislastregeln dafür beweispflichtig, daß ihm derzeit die Erzielung eines gleich hohen Einkommens wie bei der Erstbemessung nicht mehr möglich, somit eine ihn entlastende Änderung der Verhältnisse im Sinne einer verminderten Leistungsfähigkeit eingetreten ist (SZ 53/54 mwN; 8 Ob 565/91 ua). Der Vater hat einen solchen Beweis nicht angetreten. Bei einem Erhöhungsantrag ist dann von jenen Verhältnissen auszugehen, die der letztmaligen Festsetzung des Unterhaltsbeitrages zugrunde lagen (7 Ob 551/91 ua), vorbehaltlich der allgemeinen realen Änderungen (vgl ÖA 1990, 109; Schlemmer-Schwimann aaO Rz 57; Pichler in ÖA 1981, 67). Die in der Entscheidung EvBl 1990/156 vertretene Ansicht, auf die Anspannung des Unterhaltspflichtigen gestützte Unterhaltsbemessungsverfahren blieben im allgemeinen dann aussichtslos, wenn der Unterhaltspflichtige schon lange Zeit hindurch unbekannten Aufenthaltes ist, kann jedenfalls so weit nicht beigepflichtet werden, als die Beweislast den Unterhaltspflichtigen trifft (so schon 1 Ob 597/91). Der Antrag des unterhaltsberechtigten Kindes stellt sich hier - bei Annahme gleichbleibender Leistungsfähigkeit des Vaters - als Anpassung an den seit der Erstfestsetzung des Unterhaltes erhöhten Bedarf des Kindes einerseits sowie die seither eingetretene Geldentwertung und ein nur daraus abgeleitetes (angenommenes) höheres Einkommen des Vaters andererseits dar. Die zulässige (Schlemmer-Schwimann aaO, Rz 57) und vom Erstgericht angenommene Valorisierung des väterlichen Einkommens mit 10 % für einen Zeitraum von rund sechs Jahren entspricht angesichts der gerichtsbekannten Inflationsrate den allgemeinen realen Änderungen in den Lebensumständen. Die Unterhaltsbemessung nach der Prozentsatzkomponente (hier mit 20 %) stellt für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe dar, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben zu lassen (RZ 1991/50, RZ 1991/26; Schlemmer-Schwimann aaO, Rz 8).Der unterhaltspflichtige Vater ist unter Berücksichtigung der auch für ein vom Untersuchungsgrundsatz beherrschtes Verfahren geltenden allgemeinen Beweislastregeln dafür beweispflichtig, daß ihm derzeit die Erzielung eines gleich hohen Einkommens wie bei der Erstbemessung nicht mehr möglich, somit eine ihn entlastende Änderung der Verhältnisse im Sinne einer verminderten Leistungsfähigkeit eingetreten ist (SZ 53/54 mwN; 8 Ob 565/91 ua). Der Vater hat einen solchen Beweis nicht angetreten. Bei einem Erhöhungsantrag ist dann von jenen Verhältnissen auszugehen, die der letztmaligen Festsetzung des Unterhaltsbeitrages zugrunde lagen (7 Ob 551/91 ua), vorbehaltlich der allgemeinen realen Änderungen vergleiche ÖA 1990, 109; Schlemmer-Schwimann aaO Rz 57; Pichler in ÖA 1981, 67). Die in der Entscheidung EvBl 1990/156 vertretene Ansicht, auf die Anspannung des Unterhaltspflichtigen gestützte Unterhaltsbemessungsverfahren blieben im allgemeinen dann aussichtslos, wenn der Unterhaltspflichtige schon lange Zeit hindurch unbekannten Aufenthaltes ist, kann jedenfalls so weit nicht beigepflichtet werden, als die Beweislast den Unterhaltspflichtigen trifft (so schon 1 Ob 597/91). Der Antrag des unterhaltsberechtigten Kindes stellt sich hier - bei Annahme gleichbleibender Leistungsfähigkeit des Vaters - als Anpassung an den seit der Erstfestsetzung des Unterhaltes erhöhten Bedarf des Kindes einerseits sowie die seither eingetretene Geldentwertung und ein nur daraus abgeleitetes (angenommenes) höheres Einkommen des Vaters andererseits dar. Die zulässige (Schlemmer-Schwimann aaO, Rz 57) und vom Erstgericht angenommene Valorisierung des väterlichen Einkommens mit 10 % für einen Zeitraum von rund sechs Jahren entspricht angesichts der gerichtsbekannten Inflationsrate den allgemeinen realen Änderungen in den Lebensumständen. Die Unterhaltsbemessung nach der Prozentsatzkomponente (hier mit 20 %) stellt für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe dar, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben zu lassen (RZ 1991/50, RZ 1991/26; Schlemmer-Schwimann aaO, Rz 8).
Dem ao Revisionsrekurs des Kindes ist Folge zu geben.