Rechtssatz RS0047647
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047647
Entscheidungsdatum
15.01.2008
Rechtssatz
Die Anspannungstheorie kann auch gegen einen abwesenden Unterhaltspflichtigen angewendet werden, sofern es sich nicht um eine erstmalige Bemessung handelt (vgl 1 Ob 556/80 = SZ 53/54). (hier: Die einzige Unterhaltsbemessung fand vor 15 Jahren statt. Keine Anwendung der Anspannungstheorie).Die Anspannungstheorie kann auch gegen einen abwesenden Unterhaltspflichtigen angewendet werden, sofern es sich nicht um eine erstmalige Bemessung handelt vergleiche 1 Ob 556/80 = SZ 53/54). (hier: Die einzige Unterhaltsbemessung fand vor 15 Jahren statt. Keine Anwendung der Anspannungstheorie).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 578/90
Entscheidungstext OGH 07.06.1990 7 Ob 578/90
Veröff: SZ 63/95 = EvBl 1990/156 S 779 = ÖA 1991,25
- 7 Ob 620/90
Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 620/90
- 1 Ob 597/91
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 597/91
Vgl; Beisatz: Der in der Entscheidung EvBl 1990/156 vertretenen Ansicht, daß ein auf die Anspannung des Unterhaltspflichtigen gestütztes Unterhaltsbemessungsverfahren im allgemeinen dann aussichtslos bliebe, wenn der Unterhaltspflichtige schon lange Zeit hindurch unbekannten Aufenthaltes ist, kann jedenfalls so weit nicht beigepflichtet werden, als die Beweislast den Unterhaltspflichtigen trifft. (T1)
- 1 Ob 612/91
Entscheidungstext OGH 30.10.1991 1 Ob 612/91
Vgl; Beis wie T1; Veröff: RZ 1992/48 S 124 = RZ 1993/76 S 211
- 7 Ob 378/97g
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 7 Ob 378/97g
Vgl auch
- 1 Ob 94/98z
Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 94/98z
Auch
- 10 Ob 73/07v
Entscheidungstext OGH 15.01.2008 10 Ob 73/07v
Vgl aber; Beisatz: Zwar kann der Anspannungsgrundsatz auch gegen einen abwesenden Unterhaltspflichtigen angewendet werden, bei der erstmaligen Unterhaltsfestsetzung aber nur dann, wenn die zur Zeit seines letzten bekannten Aufenthalts maßgeblichen Tatsachenprämissen noch festgestellt werden können. (T2); Beisatz: Die Beweislast für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten liegt im Fall der erstmaligen Unterhaltsfestsetzung nach den allgemeinen Grundsätzen beim Unterhaltsberechtigten. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047647
Dokumentnummer
JJR_19900607_OGH0002_0070OB00578_9000000_001