Aus der Begründung:
Durch § 14 Abs. 2 AußStrG wird eine Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche ausgeschlossen. Zur Bemessung gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (Jud. 60 neu = SZ 27/177 u. v. a.). Auch die Frage nach der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen nach der sogenannten Anspannungstheorie betrifft dessen Leistungsfähigkeit und gehört damit zum Fragenkomplex der Unterhaltsbemessung (EFSlg. 30 508 u. a.). Die Ausführungen des Revisionsrekurswerbers richten sich aber nicht gegen einen fehlerhaften Bemessungsvorgang. Er macht geltend, der Grundsatz, daß jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen habe, müßte dazu führen, daß der Unterhaltserhöhungsantrag abzuweisen sei, weil weder dem Antragsteller der Beweis, daß der Unterhaltspflichtige gesund sei und tatsächlich 8000 S monatlich verdiene, noch dem Unterhaltspflichtigen der Beweis des Gegenteils gelungen sei. Damit greift aber das Rechtsmittel die vom Rekursgericht vorgenommene Beweislastverteilung an, wonach der Unterhaltsverpflichtete seine Unfähigkeit zur Leistung der gesetzlichen Verpflichtung trotz Anspannung seiner Kräfte zu beweisen habe. Werden bei der Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche, insbesondere bei unterhaltspflichtigen Personen unbekannten Aufenthaltes, einzelne Bemessungskomponenten mangels entsprechender Tatsachengrundlagen auf Grund einer Beweislastverteilung als gegeben oder nicht gegeben angenommen - wird also von fiktiven Annahmen ausgegangen -, ist die Beurteilung, zu wessen Lasten die Unmöglichkeit der Beweisführung geht, eine solche der Voraussetzungen der Unterhaltsbemessung und gehört damit nicht zum Bemessungskomplex (EFSlg. 32 561).Durch Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG wird eine Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche ausgeschlossen. Zur Bemessung gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (Jud. 60 neu = SZ 27/177 u. v. a.). Auch die Frage nach der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen nach der sogenannten Anspannungstheorie betrifft dessen Leistungsfähigkeit und gehört damit zum Fragenkomplex der Unterhaltsbemessung (EFSlg. 30 508 u. a.). Die Ausführungen des Revisionsrekurswerbers richten sich aber nicht gegen einen fehlerhaften Bemessungsvorgang. Er macht geltend, der Grundsatz, daß jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen habe, müßte dazu führen, daß der Unterhaltserhöhungsantrag abzuweisen sei, weil weder dem Antragsteller der Beweis, daß der Unterhaltspflichtige gesund sei und tatsächlich 8000 S monatlich verdiene, noch dem Unterhaltspflichtigen der Beweis des Gegenteils gelungen sei. Damit greift aber das Rechtsmittel die vom Rekursgericht vorgenommene Beweislastverteilung an, wonach der Unterhaltsverpflichtete seine Unfähigkeit zur Leistung der gesetzlichen Verpflichtung trotz Anspannung seiner Kräfte zu beweisen habe. Werden bei der Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche, insbesondere bei unterhaltspflichtigen Personen unbekannten Aufenthaltes, einzelne Bemessungskomponenten mangels entsprechender Tatsachengrundlagen auf Grund einer Beweislastverteilung als gegeben oder nicht gegeben angenommen - wird also von fiktiven Annahmen ausgegangen -, ist die Beurteilung, zu wessen Lasten die Unmöglichkeit der Beweisführung geht, eine solche der Voraussetzungen der Unterhaltsbemessung und gehört damit nicht zum Bemessungskomplex (EFSlg. 32 561).
Es ist der Auffassung des Rekursgerichtes zu folgen, daß die Beweislastregeln auch für die vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren von Bedeutung sind. Der Untersuchungsgrundsatz hat also keineswegs zur Folge, daß es für die Parteien keine Beweislast gibt (so aber Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, 181; Gögl, Der Beweis im Verfahren außer Streitsachen, ÖJZ 1956, 346). Die subjektive Beweislast, das ist die Verpflichtung der Parteien, den Beweis der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu erbringen, wird nur durch die Verpflichtung des Gerichtes ergänzt, auch ohne Parteienbehauptungen die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben (EvBl. 1978/146). Wird aber trotz des Untersuchungsgrundsatzes der Beweis für streiterhebliche Tatsachen nicht erbracht, dann muß auch in den von diesem Grundsatz beherrschten Verfahren dem Gericht eine Regel an die Hand gegeben werden, nach der es zu bestimmen hat, zu wessen Lasten die Unmöglichkeit der Beweisführung geht (vgl. Fasching, Komm. III, 237; derselbe, Verfahren zur Feststellung der ehelichen und unehelichen Abstammung, 75 f.; Rosenberg, Beweislast[5], 24 ff. und 28 ff.).Es ist der Auffassung des Rekursgerichtes zu folgen, daß die Beweislastregeln auch für die vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren von Bedeutung sind. Der Untersuchungsgrundsatz hat also keineswegs zur Folge, daß es für die Parteien keine Beweislast gibt (so aber Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, 181; Gögl, Der Beweis im Verfahren außer Streitsachen, ÖJZ 1956, 346). Die subjektive Beweislast, das ist die Verpflichtung der Parteien, den Beweis der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu erbringen, wird nur durch die Verpflichtung des Gerichtes ergänzt, auch ohne Parteienbehauptungen die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben (EvBl. 1978/146). Wird aber trotz des Untersuchungsgrundsatzes der Beweis für streiterhebliche Tatsachen nicht erbracht, dann muß auch in den von diesem Grundsatz beherrschten Verfahren dem Gericht eine Regel an die Hand gegeben werden, nach der es zu bestimmen hat, zu wessen Lasten die Unmöglichkeit der Beweisführung geht vergleiche Fasching, Komm. römisch drei, 237; derselbe, Verfahren zur Feststellung der ehelichen und unehelichen Abstammung, 75 f.; Rosenberg, Beweislast[5], 24 ff. und 28 ff.).
Im vorliegenden Fall geht der angefochtenen Entscheidung eine Unterhaltsfestsetzung aus dem Jahre 1975 voraus.
Es handelt sich somit nicht um eine Erstbemessung. Bis zum Beweis des Gegenteils ist dann aber von jenen Verhältnissen auszugehen, die dieser Erstfestsetzung zugrunde lagen. Dem auch vom Rechtsmittelwerber anerkannten allgemeinen Grundsatz, daß jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat (JBl. 1975, 100; SZ 48/92; EvBl. 1959/38 u. a.; Fasching, Komm. III, 234; Rosenberg a.a.O., 98 f.), entspricht es nämlich, daß derjenige, der eine für die Unterhaltsbemessung maßgebliche, sich nicht bloß aus der allgemeinen Veränderung der Lebenshaltungskosten und Einkommensverhältnisse und dem erhöhten Bedarf älter gewordener Kinder ergebende Änderung der auf seiner Seite eingetretenen, zu seinen Gunsten ausschlagenden Verhältnisse behauptet, dies zu beweisen hat. Der Antrag des unterhaltsberechtigten Kindes stellt sich nur als Anpassung an die seit der Erstfestsetzung des Unterhaltes eingetretene Geldentwertung und seinen erhöhten Bedarf dar. Eine erhöhte Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen war also gar nicht Gegenstand der Entscheidung. Sache des Unterhaltspflichtigen wäre es dann gewesen, eine ihn entlastende Änderung der Verhältnisse im Sinne einer verminderten Leistungsfähigkeit zu beweisen. Der Beweislastverteilung des Rekursgerichtes ist demnach jedenfalls für den vorliegenden Fall beizupflichten. Der Beweis verminderter Leistungsfähigkeit wurde aber vom Unterhaltspflichtigen nicht erbracht. Ob, wie das Rekursgericht meint, der Unterhaltspflichtige in jedem Fall seine Unfähigkeit zur Leistung des gesetzlichen Unterhaltes zu beweisen habe, kann vorerst dahingestellt bleiben. Daß das Rekursgericht als Bemessungsinstanz davon ausging, der im Jahre 1975 5000 S netto verdienende Vater könne nunmehr 8000 S netto verdienen und den geforderten Unterhaltsbetrag bezahlen, unterliegt nicht mehr der Überprüfung durch den OGH.Es handelt sich somit nicht um eine Erstbemessung. Bis zum Beweis des Gegenteils ist dann aber von jenen Verhältnissen auszugehen, die dieser Erstfestsetzung zugrunde lagen. Dem auch vom Rechtsmittelwerber anerkannten allgemeinen Grundsatz, daß jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat (JBl. 1975, 100; SZ 48/92; EvBl. 1959/38 u. a.; Fasching, Komm. römisch drei, 234; Rosenberg a.a.O., 98 f.), entspricht es nämlich, daß derjenige, der eine für die Unterhaltsbemessung maßgebliche, sich nicht bloß aus der allgemeinen Veränderung der Lebenshaltungskosten und Einkommensverhältnisse und dem erhöhten Bedarf älter gewordener Kinder ergebende Änderung der auf seiner Seite eingetretenen, zu seinen Gunsten ausschlagenden Verhältnisse behauptet, dies zu beweisen hat. Der Antrag des unterhaltsberechtigten Kindes stellt sich nur als Anpassung an die seit der Erstfestsetzung des Unterhaltes eingetretene Geldentwertung und seinen erhöhten Bedarf dar. Eine erhöhte Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen war also gar nicht Gegenstand der Entscheidung. Sache des Unterhaltspflichtigen wäre es dann gewesen, eine ihn entlastende Änderung der Verhältnisse im Sinne einer verminderten Leistungsfähigkeit zu beweisen. Der Beweislastverteilung des Rekursgerichtes ist demnach jedenfalls für den vorliegenden Fall beizupflichten. Der Beweis verminderter Leistungsfähigkeit wurde aber vom Unterhaltspflichtigen nicht erbracht. Ob, wie das Rekursgericht meint, der Unterhaltspflichtige in jedem Fall seine Unfähigkeit zur Leistung des gesetzlichen Unterhaltes zu beweisen habe, kann vorerst dahingestellt bleiben. Daß das Rekursgericht als Bemessungsinstanz davon ausging, der im Jahre 1975 5000 S netto verdienende Vater könne nunmehr 8000 S netto verdienen und den geforderten Unterhaltsbetrag bezahlen, unterliegt nicht mehr der Überprüfung durch den OGH.
Der Antrag auf Kostenzuspruch des Prozeßkurators an den OGH ist zurückzuweisen, da über die Kosten des Prozeßkurators nur das Gericht zu entscheiden hat, das ihn bestellte (EvBl. 1972/299 u. a.).