Rechtssatz RS0006328
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006328
Geschäftszahl
5Ob513/78; 1Ob556/80
Entscheidungsdatum
26.03.1980
Rechtssatz
Das Verfahren nach den KKbG ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Der Untersuchungsgrundsatz schließt die subjektive Behauptungslast, nicht auch die materiell-rechtliche Beweislastregelung aus. Es wird aber die subjektive Beweislast durch die amtswegige Wahrheitsfindungspflicht des Gerichtes ergänzt. Die Beweislastregeln einer Eigentumsklage können nur sinngemäß Anwendung finden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 513/78
Entscheidungstext OGH 14.02.1978 5 Ob 513/78
EvBl 1978/146 S 468
- 1 Ob 556/80
Entscheidungstext OGH 26.03.1980 1 Ob 556/80
nur: Das Verfahren nach den KKbG ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Der Untersuchungsgrundsatz schließt die subjektive Behauptungslast, nicht auch die materiell-rechtliche Beweislastregelung aus. Es wird aber die subjektive Beweislast durch die amtswegige Wahrheitsfindungspflicht des Gerichtes ergänzt. (T1) = RZ 1981/7,39
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0006328
Dokumentnummer
JJR_19780214_OGH0002_0050OB00513_7800000_001