Der Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters ist zulässig und berechtigt.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die ergebnislose Durchführung eines Unterhaltsverfahrens nicht unbedingt Voraussetzung für die Unterhaltsvorschußgewährung. Richtig ist zwar, daß das Kind auch im Ausnahmefall des § 4 Z 2 UVG alles Zumutbare zur Unterhaltsfestsetzung oder Unterhaltserhöhung unternehmen muß. Nur praktisch aussichtslose Versuche können nicht gefordert werden. Das Unterbleiben solcher Bemühungen steht der Vorschußgewährung nach § 4 Z 2 UVG dann nicht entgegen, wenn eine Unterhaltsfestsetzung oder Unterhaltserhöhung von vorneherein bloß deshalb unterbleibt, weil ein solches Verfahren schon nach der Aktenlage aussichtslos erscheint (SZ 63/89; SZ 63/95; 6 Ob 21/97z).Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die ergebnislose Durchführung eines Unterhaltsverfahrens nicht unbedingt Voraussetzung für die Unterhaltsvorschußgewährung. Richtig ist zwar, daß das Kind auch im Ausnahmefall des Paragraph 4, Ziffer 2, UVG alles Zumutbare zur Unterhaltsfestsetzung oder Unterhaltserhöhung unternehmen muß. Nur praktisch aussichtslose Versuche können nicht gefordert werden. Das Unterbleiben solcher Bemühungen steht der Vorschußgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG dann nicht entgegen, wenn eine Unterhaltsfestsetzung oder Unterhaltserhöhung von vorneherein bloß deshalb unterbleibt, weil ein solches Verfahren schon nach der Aktenlage aussichtslos erscheint (SZ 63/89; SZ 63/95; 6 Ob 21/97z).
Nach Ansicht des erkennenden Senates erscheint im vorliegenden Fall eine auch nur einigermaßen realistische Einschätzung der aktuellen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht möglich. Nach den Feststellungen des Vaterschaftsurteiles und der Urteile betreffend die Unterhaltsfestsetzung verließ der Vater, der seit April 1983 mit der Mutter in Lebensgemeinschaft lebte, im Juli 1984 die Wohnung unter dem Vorwand, einkaufen zu gehen. Seither kehrte er nicht mehr zurück. Er nahm keinerlei Kontakt mit der Mutter auf und ist unbekannten Aufenthaltes. Er hatte eine Lehre als Elektromechaniker absolviert, die Lehrabschlußprüfung jedoch nicht abgelegt. In der Zeit von Februar 1980 bis Oktober 1982 arbeitete er als Hilfsarbeiter, als Monteur und als Maschinenarbeiter. In der Zeit vom 25.1.1983 bis 25.7.1983 absolvierte er beim Wirtschaftsförderungsinstitut einen Umschulungskurs zum Tischler und legte auch eine Abschlußprüfung ab. Von September 1983 bis 4.März 1984 war er dann bei zwei verschiedenen Unternehmen als Tischler tätig.
Ungeachtet des Umstandes, daß der Vater im Wege der Anspannungstheorie rechtskräftig zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von zuletzt S 2.000,-- verpflichtet wurde, war schon damals unbekannt, welches Einkommen der Vater bei seinen diversen, offensichtlich immer nur kurzfristigen Tätigkeiten erzielte und aufgrund welcher Umstände das letzte bekannte Arbeitsverhältnis beendet wurde. Es wäre zwar auch heutzutage kein Problem, den Kollektivvertragslohn eines Tischlers (Facharbeiters ohne Lehrabschlußprüfung) zu ermitteln und den Unterhaltsbeitrag in der Relation zum seinerzeit zugrundegelegten fiktiven Kollektivvertragslohn von S 11.200,-- netto im Monatsschnitt und entsprechend dem fortschreitenden Kindesalter zu erhöhen. Diese Methode führte aber zu einem bloß theoretischen und jeder realen Grundlage entbehrenden Ergebnis. Für eben diesen Fall hat der Gesetzgeber im Bereich der Unterhaltsbevorschussung dadurch Vorsorge getroffen, daß bestimmte Richtsätze vorgegeben wurden, die derartig spekulative Erwägungen überflüssig machen. Nach den Ausführungen in der Regierungsvorlage 276 BlgNR 15. GP 9, auf die das Gericht zweiter Instanz ohnehin Bezug genommen hat, sollen nämlich derartige Vorschüsse gewährt werden, "wenn der Unterhaltsschuldner unbekannten Aufenthaltes ist oder Ungewißheit über seine Lebensverhältnisse herrscht". Dementsprechend hat der erkennende Senat auch bereits Richtsatzvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG zuerkannt, wenn der Unterhaltspflichtige schon viele Jahre abwesend war und deshalb die Anwendung der Anspannungstheorie trotz vorliegender Erstbemessung nicht zielführend erschien (SZ 63/95).Ungeachtet des Umstandes, daß der Vater im Wege der Anspannungstheorie rechtskräftig zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von zuletzt S 2.000,-- verpflichtet wurde, war schon damals unbekannt, welches Einkommen der Vater bei seinen diversen, offensichtlich immer nur kurzfristigen Tätigkeiten erzielte und aufgrund welcher Umstände das letzte bekannte Arbeitsverhältnis beendet wurde. Es wäre zwar auch heutzutage kein Problem, den Kollektivvertragslohn eines Tischlers (Facharbeiters ohne Lehrabschlußprüfung) zu ermitteln und den Unterhaltsbeitrag in der Relation zum seinerzeit zugrundegelegten fiktiven Kollektivvertragslohn von S 11.200,-- netto im Monatsschnitt und entsprechend dem fortschreitenden Kindesalter zu erhöhen. Diese Methode führte aber zu einem bloß theoretischen und jeder realen Grundlage entbehrenden Ergebnis. Für eben diesen Fall hat der Gesetzgeber im Bereich der Unterhaltsbevorschussung dadurch Vorsorge getroffen, daß bestimmte Richtsätze vorgegeben wurden, die derartig spekulative Erwägungen überflüssig machen. Nach den Ausführungen in der Regierungsvorlage 276 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 9, auf die das Gericht zweiter Instanz ohnehin Bezug genommen hat, sollen nämlich derartige Vorschüsse gewährt werden, "wenn der Unterhaltsschuldner unbekannten Aufenthaltes ist oder Ungewißheit über seine Lebensverhältnisse herrscht". Dementsprechend hat der erkennende Senat auch bereits Richtsatzvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG zuerkannt, wenn der Unterhaltspflichtige schon viele Jahre abwesend war und deshalb die Anwendung der Anspannungstheorie trotz vorliegender Erstbemessung nicht zielführend erschien (SZ 63/95).
Andernfalls wäre die Bestimmung des § 4 Z 2 UVG über die Gewährung von Richtsatzvorschüssen, falls die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages aus Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners nicht gelingt, gerade auf jene Fälle, die der Gesetzgeber offensichtlich im Auge hatte, weitgehend gar nicht anwendbar. Das unterhaltsberechtigte Kind müßte in vergleichbaren Fällen dann immer auf ein Erhöhungsverfahren verwiesen werden, dessen Ergebnisse aber von Zufälligkeiten abhingen und zu unterschiedlichen, jedoch nicht weniger realitätsbezogenen Ergebnissen führten als die schematische Richtsatzbemessung. Die Zufälligkeit des Ergebnisses eines Unterhaltsverfahrens zeigt sich gerade im vorliegenden Fall, in dem der Kollektivvertrag für einen Facharbeiter als Tischler zugrundegelegt werden soll, obgleich der Vater nur kurz in dieser Sparte tätig war und auch diesen Beruf vor seinem "Untertauchen" wieder aufgegeben hatte. Es wäre durchaus denkbar, daß er in einer Branche, in der er ebenfalls gearbeitet hat, wesentlich besser verdienen könnte. Die völlige Ungewißheit über die Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen innerhalb der letzten dreizehn Jahre rechtfertigen daher gerade im vorliegenden Fall das Begehren auf Bevorschussung in Höhe der Richtsätze.Andernfalls wäre die Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer 2, UVG über die Gewährung von Richtsatzvorschüssen, falls die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages aus Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners nicht gelingt, gerade auf jene Fälle, die der Gesetzgeber offensichtlich im Auge hatte, weitgehend gar nicht anwendbar. Das unterhaltsberechtigte Kind müßte in vergleichbaren Fällen dann immer auf ein Erhöhungsverfahren verwiesen werden, dessen Ergebnisse aber von Zufälligkeiten abhingen und zu unterschiedlichen, jedoch nicht weniger realitätsbezogenen Ergebnissen führten als die schematische Richtsatzbemessung. Die Zufälligkeit des Ergebnisses eines Unterhaltsverfahrens zeigt sich gerade im vorliegenden Fall, in dem der Kollektivvertrag für einen Facharbeiter als Tischler zugrundegelegt werden soll, obgleich der Vater nur kurz in dieser Sparte tätig war und auch diesen Beruf vor seinem "Untertauchen" wieder aufgegeben hatte. Es wäre durchaus denkbar, daß er in einer Branche, in der er ebenfalls gearbeitet hat, wesentlich besser verdienen könnte. Die völlige Ungewißheit über die Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen innerhalb der letzten dreizehn Jahre rechtfertigen daher gerade im vorliegenden Fall das Begehren auf Bevorschussung in Höhe der Richtsätze.
Daß der Vater nach seinen Kräften offenbar zu einer Unterhaltsleistung bzw zu einer höheren Unterhaltsleistung nicht imstande sei, wurde nicht einmal behauptet. Seine diesbezügliche Leistungsunfähigkeit müßte sich aufgrund der eingeschränkten Beweislage des § 11 Abs 2 UVG durch einen positiven Beweis ergeben. Ein Beweisdefizit sowie Zweifel über die Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit nicht offenbar und stehen der Vorschußgewährung nicht entgegen (6 Ob 21/97z). Hiefür gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte, sodaß eine Versagung der Richtsatzvorschüsse nicht in Betracht kommt.Daß der Vater nach seinen Kräften offenbar zu einer Unterhaltsleistung bzw zu einer höheren Unterhaltsleistung nicht imstande sei, wurde nicht einmal behauptet. Seine diesbezügliche Leistungsunfähigkeit müßte sich aufgrund der eingeschränkten Beweislage des Paragraph 11, Absatz 2, UVG durch einen positiven Beweis ergeben. Ein Beweisdefizit sowie Zweifel über die Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit nicht offenbar und stehen der Vorschußgewährung nicht entgegen (6 Ob 21/97z). Hiefür gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte, sodaß eine Versagung der Richtsatzvorschüsse nicht in Betracht kommt.