Rechtssatz RS0076100
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076100
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Rechtssatz
Die ergebnislose Durchführung eines Unterhaltsverfahrens ist nicht unbedingt Voraussetzung für Unterhaltsvorschussgewährung (vgl EFSLg 54717 und 51861). Ein Unterhaltsfestsetzungsverfahren ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn ein solches Verfahren schon nach der Aktenlage aussichtslos erscheint.Die ergebnislose Durchführung eines Unterhaltsverfahrens ist nicht unbedingt Voraussetzung für Unterhaltsvorschussgewährung vergleiche EFSLg 54717 und 51861). Ein Unterhaltsfestsetzungsverfahren ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn ein solches Verfahren schon nach der Aktenlage aussichtslos erscheint.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 578/90
Entscheidungstext OGH 07.06.1990 7 Ob 578/90
Veröff: SZ 63/95 = EvBl 1990/156 S 779 = ÖA 1991,25
- 7 Ob 378/97g
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 7 Ob 378/97g
Auch
- 1 Ob 94/98z
Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 94/98z
Auch; Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte hat das für eine Unterhaltsfestsetzung oder Unterhaltserhöhung Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen. (T1)
- 1 Ob 74/04w
Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 74/04w
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Lediglich praktisch aussichtslose Versuche einer Unterhaltsfestsetzung beziehungsweise Unterhaltserhöhung können nicht gefordert werden. (T2)
- 2 Ob 94/07y
Entscheidungstext OGH 24.05.2007 2 Ob 94/07y
Auch; nur: Ein Unterhaltsfestsetzungsverfahren ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn ein solches Verfahren schon nach der Aktenlage aussichtslos erscheint. (T3); Beis wie T1; Beisatz: § 4 Z 2 UVG stellt auf eine Unmöglichkeit der Unterhaltsfestsetzung (bzw -erhöhung) ab, obwohl das Kind die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen dafür unternommen hatte, ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung jedoch erfolglos blieb oder - aus Gründen in der Person des Unterhaltsschuldners - von vornherein mangels realistischer Erfolgsaussicht nicht gestellt wurde. (T4); Veröff: SZ 2007/83
- 10 Ob 48/10x
Entscheidungstext OGH 14.09.2010 10 Ob 48/10x
Vgl auch
- 10 Ob 67/11t
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 Ob 67/11t
Vgl
- 10 Ob 47/26y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.06.2026 10 Ob 47/26y
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076100
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19900607_OGH0002_0070OB00578_9000000_002