[19] Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichts einer Korrektur bedarf. Er ist demgemäß auch berechtigt.
[20] 1. § 4 Z 2 UVG sieht zwei Alternativen einer Vorschussgewährung vor: Der erste Fall setzt keinen Titel voraus; im zweiten Fall hindert der bestehende, aber alte Titel eine (höhere) Bevorschussung nach § 4 Z 2 UVG nicht (RS0114409). 1. Paragraph 4, Ziffer 2, UVG sieht zwei Alternativen einer Vorschussgewährung vor: Der erste Fall setzt keinen Titel voraus; im zweiten Fall hindert der bestehende, aber alte Titel eine (höhere) Bevorschussung nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG nicht (RS0114409).
[21] 1.1. In diesen Fällen soll grundsätzlich Unterhaltsvorschuss – in Höhe einheitlicher Pauschalbeträge, nämlich den Richtsatzquoten des § 6 Abs 2 UVG – gebühren. Der gesetzgeberische Sinn des § 4 Z 2 UVG ist darin gelegen, dass der Staat mit seinen Leistungen nicht nur dann einspringen soll, wenn sich ein Unterhaltsschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren dem Zugriff auf sein Vermögen oder seine Einkünfte entzieht, sondern auch dann, wenn er durch sein Verhalten bereits die Schaffung eines seinen Kräften entsprechenden Unterhaltstitels vereitelt (hat), obwohl er dem Grunde nach als Unterhaltsschuldner feststeht (RS0122152). 1.1. In diesen Fällen soll grundsätzlich Unterhaltsvorschuss – in Höhe einheitlicher Pauschalbeträge, nämlich den Richtsatzquoten des Paragraph 6, Absatz 2, UVG – gebühren. Der gesetzgeberische Sinn des Paragraph 4, Ziffer 2, UVG ist darin gelegen, dass der Staat mit seinen Leistungen nicht nur dann einspringen soll, wenn sich ein Unterhaltsschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren dem Zugriff auf sein Vermögen oder seine Einkünfte entzieht, sondern auch dann, wenn er durch sein Verhalten bereits die Schaffung eines seinen Kräften entsprechenden Unterhaltstitels vereitelt (hat), obwohl er dem Grunde nach als Unterhaltsschuldner feststeht (RS0122152).
[22] 1.2. Hier ist nur der erste Fall des § 4 Z 2 UVG maßgeblich, weil dem Vater gegenüber kein Unterhalt festgesetzt werden konnte. Der Minderjährigen wurde zwar ein vorläufiger Unterhalt zuerkannt, diese einstweilige Verfügung konnte dem Vater jedoch nicht zugestellt werden. Eine Titelschöpfung steht der Vorschussgewährung nur entgegen, wenn der Beschluss auch dem Unterhaltsschuldner zugestellt wurde (RS0076161; zur Möglichkeit der Bevorschussung nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO siehe überdies RS0130355). 1.2. Hier ist nur der erste Fall des Paragraph 4, Ziffer 2, UVG maßgeblich, weil dem Vater gegenüber kein Unterhalt festgesetzt werden konnte. Der Minderjährigen wurde zwar ein vorläufiger Unterhalt zuerkannt, diese einstweilige Verfügung konnte dem Vater jedoch nicht zugestellt werden. Eine Titelschöpfung steht der Vorschussgewährung nur entgegen, wenn der Beschluss auch dem Unterhaltsschuldner zugestellt wurde (RS0076161; zur Möglichkeit der Bevorschussung nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, EO siehe überdies RS0130355).
[23] 2. Der erste Fall des § 4 Z 2 UVG setzt nicht nur voraus, dass der Unterhaltsberechtigte über keinen Unterhaltstitel verfügt, sondern auch, dass er eine Unterhaltsfestsetzung „aus Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners“ nicht erreichen kann. 2. Der erste Fall des Paragraph 4, Ziffer 2, UVG setzt nicht nur voraus, dass der Unterhaltsberechtigte über keinen Unterhaltstitel verfügt, sondern auch, dass er eine Unterhaltsfestsetzung „aus Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners“ nicht erreichen kann.
[24] 2.1. Eine Unterhaltsfestsetzung ist dann als misslungen anzusehen, wenn der darauf gerichtete Antrag aus in der Person des Unterhaltsschuldners gelegenen Gründen trotz Vorliegens der materiellen Erfolgsvoraussetzungen nicht in einer dem Unterhaltszweck angemessenen Zeit zum Erfolg führt oder ein entsprechender Antrag bloß deshalb unterbleibt, weil er aus in der Person des Unterhaltsschuldners gelegenen Gründen nach objektiver Vorausschau zu keinem Erfolg führen kann (RS0076176; vgl auch RS0076126). Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, welcher für das Unterhaltsfestsetzungs- oder -erhöhungsverfahren zu erwartende Zeitraum dieses Kriterium erfüllt (Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 4 UVG Rz 36). 2.1. Eine Unterhaltsfestsetzung ist dann als misslungen anzusehen, wenn der darauf gerichtete Antrag aus in der Person des Unterhaltsschuldners gelegenen Gründen trotz Vorliegens der materiellen Erfolgsvoraussetzungen nicht in einer dem Unterhaltszweck angemessenen Zeit zum Erfolg führt oder ein entsprechender Antrag bloß deshalb unterbleibt, weil er aus in der Person des Unterhaltsschuldners gelegenen Gründen nach objektiver Vorausschau zu keinem Erfolg führen kann (RS0076176; vergleiche auch RS0076126). Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, welcher für das Unterhaltsfestsetzungs- oder -erhöhungsverfahren zu erwartende Zeitraum dieses Kriterium erfüllt (Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB5 Paragraph 4, UVG Rz 36).
[25] 2.2. Als Gründe für die Gewährung von Richtsatzvorschüssen nach § 4 Z 2 UVG kommen insbesondere der unbekannte Aufenthalt des Unterhaltsschuldners oder Ungewissheit über seine Lebensverhältnisse, verbunden mit der daraus resultierenden Unmöglichkeit, dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse festzustellen, in Betracht (10 Ob 82/10x Pkt 1.; RS0107559). Der Unterhaltsberechtigte hat aber das für eine Unterhaltsfestsetzung oder Unterhaltserhöhung Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen (RS0076100 [T1]), wozu auch der Versuch gehört, den Aufenthalt und soweit wie möglich auch die Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners ermitteln zu lassen (6 Ob 589/90; 6 Ob 579/90; Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 4 UVG Rz 39). 2.2. Als Gründe für die Gewährung von Richtsatzvorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG kommen insbesondere der unbekannte Aufenthalt des Unterhaltsschuldners oder Ungewissheit über seine Lebensverhältnisse, verbunden mit der daraus resultierenden Unmöglichkeit, dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse festzustellen, in Betracht (10 Ob 82/10x Pkt 1.; RS0107559). Der Unterhaltsberechtigte hat aber das für eine Unterhaltsfestsetzung oder Unterhaltserhöhung Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen (RS0076100 [T1]), wozu auch der Versuch gehört, den Aufenthalt und soweit wie möglich auch die Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners ermitteln zu lassen (6 Ob 589/90; 6 Ob 579/90; Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB5 Paragraph 4, UVG Rz 39).
[26] 2.3. Dem vom Bund im Rekurs vertretenen Standpunkt, dass die Antragstellung der Minderjährigen verfrüht gewesen sei, weil noch nicht abschließend beurteilt werden könne, ob die Versuche, den Aufenthaltsort des Unterhaltsschuldners ausfindig zu machen, aussichtslos seien, steht der eingangs dargestellte Akteninhalt entgegen. Danach führten alle Versuche, den Aufenthaltsort des Vaters zu ermitteln, innerhalb der letzten (zumindest) zehn Jahre nicht dazu, dass diesem auch nur eine einzige gerichtliche Entscheidung zugestellt werden hätte können. Selbst in jenen Fällen, in denen – für kurze Zeit – eine Zustelladresse bekannt gegeben wurde, konnte eine Zustellung nicht erfolgen, weil der Vater wieder unbekannt verzog. Nach der Auskunft seines Bruders hatte der Vater auch keinen festen Wohnsitz in der Türkei. Die im Rekurs des Bundes bekämpfte und im Beschluss des Rekursgerichts nicht thematisierte Schlussfolgerung des Erstgerichts, dass ein Unterhaltstitel nicht (bzw jedenfalls nicht innerhalb angemessener Frist) geschaffen werden könne, weil der Vater nicht erreichbar sei, ist daher nicht zu beanstanden.
[27] 3. Die Vorschussleistung soll einem solchen Fall nur dann ausgeschlossen sein, wenn der Unterhaltsschuldner nach seinen Kräften offenbar zu einer Unterhaltsleistung nicht im Stande ist. Der Umstand, dass Aufenthalt und Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners derzeit unbekannt sind, hindert eine Bevorschussung (in voller Richtsatzhöhe des § 6 Abs 2 UVG; RS0125664) nicht, soll doch gerade in einem solchen Fall der Vorschuss nach dem Willen des Gesetzgebers gewährt werden (RS0107559). 3. Die Vorschussleistung soll einem solchen Fall nur dann ausgeschlossen sein, wenn der Unterhaltsschuldner nach seinen Kräften offenbar zu einer Unterhaltsleistung nicht im Stande ist. Der Umstand, dass Aufenthalt und Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners derzeit unbekannt sind, hindert eine Bevorschussung (in voller Richtsatzhöhe des Paragraph 6, Absatz 2, UVG; RS0125664) nicht, soll doch gerade in einem solchen Fall der Vorschuss nach dem Willen des Gesetzgebers gewährt werden (RS0107559).
[28] 3.1. Für die Voraussetzung der offenbaren Leistungsunfähigkeit ist der Bund beweisbelastet. Es sind positive Beweise für die Leistungsunfähigkeit erforderlich (RS0076267; Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 4 UVG Rz 46 mwN; vgl auch RS0076238). Beweisdefizite und Zweifel über die Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit nicht offenbar (RS0125664; RS0076267 [T2]; vgl auch RS0076247). 3.1. Für die Voraussetzung der offenbaren Leistungsunfähigkeit ist der Bund beweisbelastet. Es sind positive Beweise für die Leistungsunfähigkeit erforderlich (RS0076267; Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB5 Paragraph 4, UVG Rz 46 mwN; vergleiche auch RS0076238). Beweisdefizite und Zweifel über die Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit nicht offenbar (RS0125664; RS0076267 [T2]; vergleiche auch RS0076247).
[29] 3.2. Das Erstgericht sah aufgrund der Aktenlage keine Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Dieser Beurteilung, der offenkundig die (von jenen des Vaters abweichenden) Angaben der Mutter der Minderjährigen über die Einkommensverhältnisse des Vaters zugrunde lagen, bekämpfte der Bund im Rekurs nicht. Gemäß § 53 AußStrG gilt der Grundsatz, dass das Rekursgericht die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts, die durch die Rekursgründe nicht berührt werden, seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Mangels entsprechender Tatsachenrüge im Rekurs kamen abweichende Tatsachenfeststellungen durch das Rekursgericht nicht in Betracht (RS0042163). 3.2. Das Erstgericht sah aufgrund der Aktenlage keine Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Dieser Beurteilung, der offenkundig die (von jenen des Vaters abweichenden) Angaben der Mutter der Minderjährigen über die Einkommensverhältnisse des Vaters zugrunde lagen, bekämpfte der Bund im Rekurs nicht. Gemäß Paragraph 53, AußStrG gilt der Grundsatz, dass das Rekursgericht die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts, die durch die Rekursgründe nicht berührt werden, seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Mangels entsprechender Tatsachenrüge im Rekurs kamen abweichende Tatsachenfeststellungen durch das Rekursgericht nicht in Betracht (RS0042163).
[30] 3.3. Ausgehend von diesen Feststellungen des Erstgerichts ist die Leistungsfähigkeit aber nicht in Zweifel zu ziehen (vgl 10 Ob 82/10x Pkt 4.). 3.3. Ausgehend von diesen Feststellungen des Erstgerichts ist die Leistungsfähigkeit aber nicht in Zweifel zu ziehen vergleiche 10 Ob 82/10x Pkt 4.).
[31] 4. Dem Revisionsrekurs der Minderjährigen, der zutreffend die unrichtige Verneinung der Leistungsfähigkeit durch das Rekursgericht geltend macht, kommt daher Berechtigung zu, sodass die Entscheidung des Erstgerichts schon aus diesem Grund wiederherzustellen ist. Auf die im Rechtsmittel weiters thematisierten Fragen, ob von einem (unbekannten) Aufenthalt des Vaters in der Türkei oder von welcher Belastungsgrenze beim Vater konkret ausgegangen werden könnte, kommt es nicht entscheidend an.