Rechtssatz RS0076267
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076267
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Rechtssatz
Eine Bevorschussung nach § 4 Z 2 UVG setzt voraus, dass der Unterhaltsschuldner an sich, dem Grund nach, in der Lage ist, Unterhalt zu leisten. Die Leistungsfähigkeit müsste sich auf der eingeschränkten Beweisgrundlage des § 11 Abs 2 UVG durch einen positiven Beweis ergeben.Eine Bevorschussung nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG setzt voraus, dass der Unterhaltsschuldner an sich, dem Grund nach, in der Lage ist, Unterhalt zu leisten. Die Leistungsfähigkeit müsste sich auf der eingeschränkten Beweisgrundlage des Paragraph 11, Absatz 2, UVG durch einen positiven Beweis ergeben.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 547/92
Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 547/92
- 4 Ob 531/93
Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 531/93
- 4 Ob 1576/95
Entscheidungstext OGH 23.05.1995 4 Ob 1576/95
- 4 Ob 119/97x
Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 119/97x
- 6 Ob 183/99a
Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 183/99a
Vgl auch; Beisatz: Wenn nach der Aktenlage eine nur eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners schon einmal festgestellt wurde, kann aus Anlass eines Antrages auf Weitergewährung der bisher gewährten Vorschüsse, der mit einem Erhöhungsantrag verbunden wurde, noch nicht ohne jedes weitere Parteivorbringen und ohne (amtswegig) feststellbare Änderung der Verhältnisse eine Erhöhung der Vorschüsse vorgenommen werden. (T1)
- 10 Ob 42/09p
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 10 Ob 42/09p
Vgl; Beisatz: Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Z 2 UVG ist der Bund beweispflichtig. Ein Beweisdefizit oder Zweifel über die Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu einer - allenfalls höheren - Unterhaltsleistung nicht „offenbar" (im Sinn des letzten Halbsatzes leg cit) und stehen daher der Bevorschussung [in voller Höhe] nicht entgegen. (T2)
Bem: siehe RS0125664 (T3)
- 10 Ob 7/10t
Entscheidungstext OGH 02.03.2010 10 Ob 7/10t
Vgl; Beis ähnlich wie T2
- 10 Ob 8/10i
Entscheidungstext OGH 02.03.2010 10 Ob 8/10i
Vgl; Beis ähnlich wie T2
- 10 Ob 57/13z
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 Ob 57/13z
nur: Eine Bevorschussung nach § 4 Z 2 UVG setzt voraus, dass der Unterhaltsschuldner an sich, dem Grund nach, in der Lage ist, Unterhalt zu leisten. (T4)
- 10 Ob 83/19g
Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 Ob 83/19g
Beis wie T1
- 10 Ob 47/26y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.06.2026 10 Ob 47/26y
Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076267
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19921110_OGH0002_0040OB00547_9200000_004