Der Revisionsrekurs ist, weil die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht einheitlich ist, zulässig und auch berechtigt.
Die Revisionsrekurswerber vertreten den Standpunkt, eine Einschränkung der Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 2 UVG in der jeweiligen Höhe nach § 6 Abs 2 UVG habe - außer bei Eigeneinkommen der Minderjährigen - nicht zu erfolgen.Die Revisionsrekurswerber vertreten den Standpunkt, eine Einschränkung der Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG in der jeweiligen Höhe nach Paragraph 6, Absatz 2, UVG habe - außer bei Eigeneinkommen der Minderjährigen - nicht zu erfolgen.
Dazu wurde erwogen:
Nach § 4 Z 2 UVG sind Vorschüsse dann zu gewähren, wenn die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags überhaupt oder, falls der Exekutionstitel im Sinn des § 3 Z 1 UVG, gerechnet vom Zeitpunkt der Erlassung, älter als drei Jahre ist und die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags aus Gründen auf der Seite des Unterhaltsschuldners nicht gelingt, „außer dieser ist nach seinen Kräften offenbar zu einer höheren Unterhaltsleistung nicht imstande". Nach den Ausführungen in der RV (276 BlgNR XV. GP 9) zur diesbezüglichen Neufassung soll es damit in Zukunft genügen, dass der Unterhaltsanspruch nicht bemessen bzw nicht erhöht werden kann: Künftighin sollen bei Fehlen eines Titels oder bei Unmöglichkeit seiner Aufwertung Vorschüsse nur dann verweigert werden, wenn der Unterhaltsschuldner nach seinen Kräften „offenbar" zu einer höheren Unterhaltsleistung nicht imstande ist; daraus ergebe sich, dass Vorschüsse gewährt werden sollen, wenn der Unterhaltsschuldner unbekannten Aufenthalts ist oder Ungewissheit über seine Lebensverhältnisse herrscht.Nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG sind Vorschüsse dann zu gewähren, wenn die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags überhaupt oder, falls der Exekutionstitel im Sinn des Paragraph 3, Ziffer eins, UVG, gerechnet vom Zeitpunkt der Erlassung, älter als drei Jahre ist und die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags aus Gründen auf der Seite des Unterhaltsschuldners nicht gelingt, „außer dieser ist nach seinen Kräften offenbar zu einer höheren Unterhaltsleistung nicht imstande". Nach den Ausführungen in der Regierungsvorlage (276 BlgNR römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode 9) zur diesbezüglichen Neufassung soll es damit in Zukunft genügen, dass der Unterhaltsanspruch nicht bemessen bzw nicht erhöht werden kann: Künftighin sollen bei Fehlen eines Titels oder bei Unmöglichkeit seiner Aufwertung Vorschüsse nur dann verweigert werden, wenn der Unterhaltsschuldner nach seinen Kräften „offenbar" zu einer höheren Unterhaltsleistung nicht imstande ist; daraus ergebe sich, dass Vorschüsse gewährt werden sollen, wenn der Unterhaltsschuldner unbekannten Aufenthalts ist oder Ungewissheit über seine Lebensverhältnisse herrscht.
Nach der zitierten Bestimmung sind Unterhaltsvorschüsse also - unter anderem - auch dann zu gewähren, wenn - wie hier - die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags aus Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners nicht gelingt, außer dieser ist nach seinen Kräften offenbar zu einer Unterhaltsleistung nicht imstande. Solche Richtsatzvorschüsse knüpfen nicht an eine konkret feststellbare Unterhaltspflicht an, sondern beruhen auf einheitlichen Pauschalbeträgen.
Hier hat der Unterhaltsschuldner - nach der Aktenlage - in Österreich im Jahr 2005 zunächst bei der MA 48 als Taglöhner gearbeitet und war nach Verbüßung einer Haftstrafe (vom 17. 3. 2006 bis 4. 10. 2007) bis zu seiner Abschiebung (im März 2008) durchgehend als Küchengehilfe am Flughafen Schwechat tätig. An seiner grundsätzlichen Leistungsfähigkeit bestehen daher keine Zweifel.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch für diesen Fall der - das UVG allgemein beherrschende - Grundsatz, dass die Vorschussleistung aus öffentlichen Mitteln nur an die Stelle der vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten, wenn auch betraglich noch nicht festgesetzten Leistung zu treten hat (RIS-Justiz RS0076258). Mag auch das UVG aus sozialpolitischen Erwägungen geschaffen worden sein, so handelt es sich doch bei den Vorschüssen um keine Sozialleistung des Staates, sondern um die vorläufige Erfüllung der Unterhaltspflicht durch einen Dritten (1 Ob 531/95 mwN). Demgemäß wurde in der eben zitierten Entscheidung neuerlich darauf hingewiesen, dass die Richtsatz-Quoten des § 6 Abs 2 UVG auch in den Fällen des § 4 Z 2 letzter Halbsatz UVG keine absoluten, sondern nur Höchstsätze (RIS-Justiz RS0076263) sind.Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch für diesen Fall der - das UVG allgemein beherrschende - Grundsatz, dass die Vorschussleistung aus öffentlichen Mitteln nur an die Stelle der vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten, wenn auch betraglich noch nicht festgesetzten Leistung zu treten hat (RIS-Justiz RS0076258). Mag auch das UVG aus sozialpolitischen Erwägungen geschaffen worden sein, so handelt es sich doch bei den Vorschüssen um keine Sozialleistung des Staates, sondern um die vorläufige Erfüllung der Unterhaltspflicht durch einen Dritten (1 Ob 531/95 mwN). Demgemäß wurde in der eben zitierten Entscheidung neuerlich darauf hingewiesen, dass die Richtsatz-Quoten des Paragraph 6, Absatz 2, UVG auch in den Fällen des Paragraph 4, Ziffer 2, letzter Halbsatz UVG keine absoluten, sondern nur Höchstsätze (RIS-Justiz RS0076263) sind.
Demgegenüber sprechen die Entscheidungen 1 Ob 503/91 und 4 Ob 547/92 (= RIS-Justiz RS0076149) davon, dass der Unterhaltsvorschuss nach § 4 Z 2 UVG zwingend nach den pauschalen, in § 6 Abs 2 UVG angeführten ASVG-Sätzen ohne Rücksicht auf die potentielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu bestimmen ist. Auch diese - in der Zulassungsbegründung zitierte - weitere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs darf aber nicht dahin (miss-)verstanden werden, dass der Unterhaltsvorschuss gemäß § 4 Z 2 UVG „in jedem Fall" zwingend nach den pauschalen Richtsätzen des § 6 Abs 2 UVG zu bestimmen und die potentielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners keinesfalls zu berücksichtigen wäre; auch diesen Entscheidungen, die über Fälle mit fehlendem „positiven Beweis" hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners abgesprochen haben, ist nämlich (im Sinn der - vom Rekursgericht zutreffend wiedergegebenen - ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs) zu entnehmen, dass für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Z 2 UVG der Bund beweispflichtig ist: Ein Beweisdefizit oder Zweifel über die Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu einer - allenfalls höheren - Unterhaltsleistung nicht „offenbar" (im Sinn des letzten Halbsatzes leg cit) und stehen daher der Bevorschussung [in voller Höhe] nicht entgegen (1 Ob 503/91; 4 Ob 547/92; RIS-Justiz RS0076273).Demgegenüber sprechen die Entscheidungen 1 Ob 503/91 und 4 Ob 547/92 (= RIS-Justiz RS0076149) davon, dass der Unterhaltsvorschuss nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG zwingend nach den pauschalen, in Paragraph 6, Absatz 2, UVG angeführten ASVG-Sätzen ohne Rücksicht auf die potentielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu bestimmen ist. Auch diese - in der Zulassungsbegründung zitierte - weitere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs darf aber nicht dahin (miss-)verstanden werden, dass der Unterhaltsvorschuss gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG „in jedem Fall" zwingend nach den pauschalen Richtsätzen des Paragraph 6, Absatz 2, UVG zu bestimmen und die potentielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners keinesfalls zu berücksichtigen wäre; auch diesen Entscheidungen, die über Fälle mit fehlendem „positiven Beweis" hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners abgesprochen haben, ist nämlich (im Sinn der - vom Rekursgericht zutreffend wiedergegebenen - ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs) zu entnehmen, dass für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4, Ziffer 2, UVG der Bund beweispflichtig ist: Ein Beweisdefizit oder Zweifel über die Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu einer - allenfalls höheren - Unterhaltsleistung nicht „offenbar" (im Sinn des letzten Halbsatzes leg cit) und stehen daher der Bevorschussung [in voller Höhe] nicht entgegen (1 Ob 503/91; 4 Ob 547/92; RIS-Justiz RS0076273).
Zur Höhe der Vorschüsse nach § 4 Z 2 UVG ist daher klarzustellen, dass die Richtsätze des § 6 Abs 2 UVG (auch) für diese Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG nicht generell als feste Sätze sondern als Obergrenzen anzusehen sind (Neumayr in Schwimann³ I § 4 UVG Rz 50), wobei jedoch bei Zweifeln über das Ausmaß der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners jeweils eine Vorschussgewährung in voller Höhe der Richtsätze zu erfolgen hat.Zur Höhe der Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG ist daher klarzustellen, dass die Richtsätze des Paragraph 6, Absatz 2, UVG (auch) für diese Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG nicht generell als feste Sätze sondern als Obergrenzen anzusehen sind (Neumayr in Schwimann³ I Paragraph 4, UVG Rz 50), wobei jedoch bei Zweifeln über das Ausmaß der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners jeweils eine Vorschussgewährung in voller Höhe der Richtsätze zu erfolgen hat.
In einem Fall, in dem - wie hier - der Umfang einer dem Grunde nach bestehenden Leistungsfähigkeit des geldunterhaltspflichtigen Vaters nicht zweifelsfrei feststeht, sind die Unterhaltsvorschüsse also in voller Höhe der Richtsätze des § 6 Abs 2 UVG zu gewähren und wären vom Rekursgericht somit nicht zu reduzieren gewesen. In Stattgebung des Revisionsrekurses der Kinder, dem im Ergebnis Berechtigung zukommt, sind daher die Beschlüsse des Erstgerichts wieder herzustellen.In einem Fall, in dem - wie hier - der Umfang einer dem Grunde nach bestehenden Leistungsfähigkeit des geldunterhaltspflichtigen Vaters nicht zweifelsfrei feststeht, sind die Unterhaltsvorschüsse also in voller Höhe der Richtsätze des Paragraph 6, Absatz 2, UVG zu gewähren und wären vom Rekursgericht somit nicht zu reduzieren gewesen. In Stattgebung des Revisionsrekurses der Kinder, dem im Ergebnis Berechtigung zukommt, sind daher die Beschlüsse des Erstgerichts wieder herzustellen.