Rechtssatz RS0076273
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076273
Entscheidungsdatum
17.12.2019
Rechtssatz
Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Z 2 UVG ist der Bund beweispflichtig. Ein Beweisdefizit oder Zweifel über die Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit nicht offenbar und stehen daher der Bevorschussung nicht entgegen.Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4, Ziffer 2, UVG ist der Bund beweispflichtig. Ein Beweisdefizit oder Zweifel über die Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit nicht offenbar und stehen daher der Bevorschussung nicht entgegen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 503/91
Entscheidungstext OGH 28.11.1990 1 Ob 503/91
- 4 Ob 547/92
Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 547/92
- 4 Ob 531/93
Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 531/93
Beisatz: Hier: Unterhaltsschuldner flüchtet aus Strafhaft. (T1)
- 4 Ob 1576/95
Entscheidungstext OGH 23.05.1995 4 Ob 1576/95
nur: Ein Beweisdefizit oder Zweifel über die Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit nicht offenbar und stehen daher der Bevorschussung nicht entgegen. (T2)
- 6 Ob 21/97z
Entscheidungstext OGH 30.01.1997 6 Ob 21/97z
- 4 Ob 119/97x
Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 119/97x
- 7 Ob 378/97g
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 7 Ob 378/97g
nur T2
- 6 Ob 183/99a
Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 183/99a
nur: Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Z 2 UVG ist der Bund beweispflichtig. (T3)
- 7 Ob 186/00d
Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 186/00d
nur T3; Beisatz: Um dem Bund die Erbringung dieses Beweises zu ermöglichen, ist es erforderlich, ihm spätestens im Rekursverfahren rechtliches Gehör zu verschaffen, wenn an eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu Lasten des Bundes gedacht wird. (T4)
- 6 Ob 292/02p
Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 292/02p
Auch
- 10 Ob 42/09p
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 10 Ob 42/09p
- 10 Ob 7/10t
Entscheidungstext OGH 02.03.2010 10 Ob 7/10t
Auch; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall wurde - anders als in dem der erst jüngst ergangenen Entscheidung 10 Ob 42/09p zugrunde liegenden Fall - eine nur eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners schon einmal festgestellt, weil er zum Zeitpunkt der Titelschaffung in Rumänien lebte, arbeitslos war und daher nur auf ein erzielbares Einkommen von 120 EUR bis 130 EUR monatlich angespannt werden konnte. Der nunmehrige Aufenthaltsort des Unterhaltsschuldners ist nicht bekannt. Hinweise auf eine Rückkehr nach Österreich oder auf eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der EU liegen nicht vor. (T5)
- 10 Ob 8/10i
Entscheidungstext OGH 02.03.2010 10 Ob 8/10i
Auch; Beis ähnlich wie T5
- 10 Ob 67/11t
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 Ob 67/11t
Auch
- 10 Ob 46/12f
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 Ob 46/12f
- 10 Ob 83/19g
Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 Ob 83/19g
Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076273
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020
Dokumentnummer
JJR_19901128_OGH0002_0010OB00503_9100000_002