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Entscheidung 7 Ob 186/00d×

Entscheidung 7 Ob 186/00d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob186/00d

Entscheidungsdatum

06.12.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder Sarah J***** und Michele J*****, beide in Pflege und Erziehung bei der Mutter Michaela J*****, beide vertreten durch den Magistrat der Stadt Wels als Unterhaltssachwalter, wegen Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 15. September 2000, 7 Ob 186/00d, wird dahin berichtigt, dass er insgesamt zu lauten hat:

"Der angefochtene Beschluss, der hinsichtlich der Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG vom 1. Mai 2000 bis 30. April 2003 für die mj Sarah J***** in Höhe von S 1.570 und für die mj Michele J***** in Höhe von S 1.670 als unangefochten unberührt bleibt, wird im Übrigen als nichtig aufgehoben und dem Rekursgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen".

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Zusammenhalt mit der eingangs der Rechtsmittelausführungen abgegebenen Erklärung, den Beschluss des Rekursgerichtes insoweit anzufechten, als den beiden Kindern in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 31. 5. 2000 für den Zeitraum vom 1. 5. 2000 bis 30. 4. 2003 ein über S 1.570 (Sarah J*****) bzw S 1.670 (Michele J*****) hinausgehender monatlicher Unterhaltsvorschuss gewährt wurde, ist der Antrag des Revisionsrekurswerbers, "den angefochtenen Beschluss als nichtig aufzuheben, in eventu ihn dahin abzuändern, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird", dahin zu verstehen, dass auch im Falle der Nichtigkeit, die Entscheidung des Rekursgerichtes nur im Umfang der Anfechtungserklärung aufgehoben werden möge. Da die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG vom 1. 5. 2000 bis 30. 4. 2003 in Höhe von S 1.570 für die mj Sarah und in Höhe von S 1.670 für die mj Michele J***** demnach unbekämpft blieb, war der betreffende, dies fehlerhaft nicht zum Ausdruck bringende Beschluss spruchgemäß zu berichtigen.

Anmerkung

E60283 07AA1860

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00186.00D.1206.000

Dokumentnummer

JJT_20001206_OGH0002_0070OB00186_00D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005915 Rechtssatz 20.06.1989Zivilrecht
Das rechtliche Gehör wird in einem Zivilverfahren nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wurde, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugr …
RS0005991 Rechtssatz 25.09.1973Zivilrecht
Der Rekurs im Verfahren außer Streitsachen ist grundsätzlich ein einseitiges Rechtsmittel. Der Rekurs ist daher nur in einfacher Ausfertigung einzubringen, eine Benachrichtigung der Gegenseite ist im Gesetz nicht vorgesehen; das Rekursgericht hat ohne mündl …
RS0006057 Rechtssatz 03.10.1973Zivilrecht
Der Mangel des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren in erster Instanz wird behoben, wenn Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (EFSlg 16707, 1 Ob 53/73). Dieser Grundsatz kann aber dann nicht angewendet werden, wenn das Re …
RS0074920 Rechtssatz 16.09.1985Zivilrecht
Zur Chancengleichheit und damit zu den Garantien des Art 6 Abs 1 MRK gehört die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Das rechtliche Gehör im Sinn dieser Bestimmung wird nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußer …
RS0076273 Rechtssatz 28.11.1990Zivilrecht
Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Z 2 UVG ist der Bund beweispflichtig. Ein Beweisdefizit oder Zweifel über die Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit nicht offenbar und stehen daher der Bevorschussung nicht entgegen.