B e g r ü n d u n g :
Der rumänische Staatsbürger Danut R***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 2. 2. 2004, GZ 5 C 117/03b-7, als außerehelicher Vater des am 6. 6. 2001 geborenen minderjährigen Darian Danut P***** festgestellt und zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 155 EUR ab Geburt des Kindes verpflichtet.
Weiters wurde Danut R***** mit Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 6. 12. 2004, GZ 5 C 5/04h-21, als außerehelicher Vater der am 23. 10. 2003 geborenen Dorotaea P***** festgestellt und zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 155 EUR ab Geburt des Kindes verpflichtet.
Am 17. 1. 2006 beantragte der Vater den Unterhalt für die beiden Minderjährigen ab 1. 1. 2006 jeweils auf 25 EUR monatlich herabzusetzen. Er lebe in Rumänien, sei arbeitslos und erhalte keinerlei Unterstützung vom rumänischen Staat. Auch in Österreich habe er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und er verfüge auch über keine Arbeitsgenehmigung für Österreich. Er habe den Beruf eines Malers erlernt und könnte in Rumänien als Maler ca 120 EUR bis 130 EUR monatlich verdienen.
Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 3. 3. 2006 (ON U 5) wurde die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die beiden Minderjährigen ab 1. 1. 2006 auf jeweils 25 EUR monatlich herabgesetzt. Das Erstgericht ging davon aus, dass der Vater in Rumänien lebt, von Beruf Maler/Anstreicher und derzeit arbeitslos ist und als Maler in der Lage wäre, in Rumänien ein Einkommen von 120 EUR bis 130 EUR netto monatlich zu verdienen. Weiters ist der Vater für den minderjährigen David R*****, geboren am 27. 2. 1994, sorgepflichtig.
Aufgrund dieses Unterhaltstitels wurden den beiden Minderjährigen aufgrund der rechtskräftigen Beschlüsse des Bezirksgerichts Linz vom 29. 1. 2007 (ON U 9 und U 10) Unterhaltsvorschüsse nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG für den Zeitraum vom 1. 1. 2007 bis 31. 12. 2009 jeweils in Titelhöhe von 25 EUR monatlich gewährt.Aufgrund dieses Unterhaltstitels wurden den beiden Minderjährigen aufgrund der rechtskräftigen Beschlüsse des Bezirksgerichts Linz vom 29. 1. 2007 (ON U 9 und U 10) Unterhaltsvorschüsse nach den Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG für den Zeitraum vom 1. 1. 2007 bis 31. 12. 2009 jeweils in Titelhöhe von 25 EUR monatlich gewährt.
Mit Antrag vom 16. 7. 2009 begehrten die beiden Minderjährigen die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß den §§ 4 Z 2, 6 Abs 2 UVG mit der Begründung, der Vater sei unbekannten Aufenthalts. Er scheine weder im Zentralen Melderegister noch im Versicherungsdatenauszug des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger als gemeldet auf. Es seien keine Gründe bekannt, weswegen der Vater nicht in der Lage sein solle, ein monatliches Einkommen zu erzielen, um den Richtsatzvorschuss leisten zu können. Die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen werde beantragt, weil eine Unterhaltserhöhung aus Gründen auf Seite des Unterhaltspflichtigen derzeit nicht möglich sei.Mit Antrag vom 16. 7. 2009 begehrten die beiden Minderjährigen die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß den Paragraphen 4, Ziffer 2, 6, Absatz 2, UVG mit der Begründung, der Vater sei unbekannten Aufenthalts. Er scheine weder im Zentralen Melderegister noch im Versicherungsdatenauszug des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger als gemeldet auf. Es seien keine Gründe bekannt, weswegen der Vater nicht in der Lage sein solle, ein monatliches Einkommen zu erzielen, um den Richtsatzvorschuss leisten zu können. Die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen werde beantragt, weil eine Unterhaltserhöhung aus Gründen auf Seite des Unterhaltspflichtigen derzeit nicht möglich sei.
Das Erstgericht bewilligte den beiden Minderjährigen jeweils Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG in der Höhe nach § 6 Abs 2 UVG von derzeit 253 EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. 7. 2009 bis 30. 6. 2012 und stellte gleichzeitig die bewilligten Titelvorschüsse mit Ablauf des Juni 2009 ein. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Unterhaltsschuldner derzeit unbekannten Aufenthalts und daher nicht erreichbar sei. Aufgrund der Aktenlage würden sich keine Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ergeben, weshalb die Minderjährigen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 2 UVG in der jeweiligen Höhe nach § 6 Abs 2 UVG hätten.Das Erstgericht bewilligte den beiden Minderjährigen jeweils Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG in der Höhe nach Paragraph 6, Absatz 2, UVG von derzeit 253 EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. 7. 2009 bis 30. 6. 2012 und stellte gleichzeitig die bewilligten Titelvorschüsse mit Ablauf des Juni 2009 ein. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Unterhaltsschuldner derzeit unbekannten Aufenthalts und daher nicht erreichbar sei. Aufgrund der Aktenlage würden sich keine Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ergeben, weshalb die Minderjährigen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG in der jeweiligen Höhe nach Paragraph 6, Absatz 2, UVG hätten.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der für den Vater bestellten Zustellkuratorin Folge und bewilligte Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG in Höhe von jeweils 25 EUR monatlich (das ist in Höhe des bestehenden Unterhaltstitels). Eine ausdrückliche Abweisung des Mehrbegehrens der beiden Minderjährigen auf Vorschussgewährung in voller Höhe des Richtsatzes nach § 6 UVG unterblieb. Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners gegenüber den der seinerzeitigen Unterhaltsfestsetzung zugrunde liegenden Umständen offenbar nicht derart verbessert hätten, dass seine materielle Unterhaltspflicht die Titelhöhe betragsmäßig übersteigen würde. Der Unterhaltsschuldner habe nach der Aktenlage zum Zeitpunkt der (letzten) Titelschaffung in Rumänien gelebt, sei arbeitslos gewesen und sei auf ein von ihm in Rumänien erzielbares Einkommen von 120 EUR bis 130 EUR monatlich angespannt worden. Weiters sei seine Sorgepflicht für den am 27. 2. 1994 geborenen David R***** berücksichtigt worden. Der nunmehrige Aufenthaltsort des Unterhaltsschuldners sei nicht bekannt. Hinweise auf eine Rückkehr nach Österreich oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat mit höherem Lebensstandard lägen nicht vor. Aus der Aktenlage ergebe sich jedoch, dass der Unterhaltsschuldner auch für den am 9. 4. 2000 geborenen Dominik R***** sorgepflichtig sei. Angesichts dieser Umstände sei davon auszugehen, dass der Unterhaltsschuldner zu einer höheren Unterhaltsleistung als der (zuletzt) mit 25 EUR monatlich titelmäßig festgesetzten Verpflichtung offenbar nicht im Stande sei. Die Voraussetzungen für die beantragte Vorschussgewährung nach § 4 Z 2 UVG seien daher nicht gegeben. Die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach dieser Gesetzesstelle in Höhe von jeweils 25 EUR monatlich für die beiden Minderjährigen sei jedoch unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der für den Vater bestellten Zustellkuratorin Folge und bewilligte Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG in Höhe von jeweils 25 EUR monatlich (das ist in Höhe des bestehenden Unterhaltstitels). Eine ausdrückliche Abweisung des Mehrbegehrens der beiden Minderjährigen auf Vorschussgewährung in voller Höhe des Richtsatzes nach Paragraph 6, UVG unterblieb. Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners gegenüber den der seinerzeitigen Unterhaltsfestsetzung zugrunde liegenden Umständen offenbar nicht derart verbessert hätten, dass seine materielle Unterhaltspflicht die Titelhöhe betragsmäßig übersteigen würde. Der Unterhaltsschuldner habe nach der Aktenlage zum Zeitpunkt der (letzten) Titelschaffung in Rumänien gelebt, sei arbeitslos gewesen und sei auf ein von ihm in Rumänien erzielbares Einkommen von 120 EUR bis 130 EUR monatlich angespannt worden. Weiters sei seine Sorgepflicht für den am 27. 2. 1994 geborenen David R***** berücksichtigt worden. Der nunmehrige Aufenthaltsort des Unterhaltsschuldners sei nicht bekannt. Hinweise auf eine Rückkehr nach Österreich oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat mit höherem Lebensstandard lägen nicht vor. Aus der Aktenlage ergebe sich jedoch, dass der Unterhaltsschuldner auch für den am 9. 4. 2000 geborenen Dominik R***** sorgepflichtig sei. Angesichts dieser Umstände sei davon auszugehen, dass der Unterhaltsschuldner zu einer höheren Unterhaltsleistung als der (zuletzt) mit 25 EUR monatlich titelmäßig festgesetzten Verpflichtung offenbar nicht im Stande sei. Die Voraussetzungen für die beantragte Vorschussgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG seien daher nicht gegeben. Die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach dieser Gesetzesstelle in Höhe von jeweils 25 EUR monatlich für die beiden Minderjährigen sei jedoch unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Das Rekursgericht sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Über Antrag der Minderjährigen in ihrer Zulassungsvorstellung änderte es seinen Ausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG doch zulässig sei, weil die Beurteilung der Frage, ob eine Offenkundigkeit nicht verbesserter Umstände gegenüber der seinerzeitigen Unterhaltsfestsetzung bei beantragter Unterhaltsvorschussgewährung nach § 4 Z 2 zweiter Fall UVG nach der Aktenlage beurteilt werden könne oder eines Ausschlussbeweises bedürfe, eine erhebliche Rechtsfrage darstelle.Das Rekursgericht sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Über Antrag der Minderjährigen in ihrer Zulassungsvorstellung änderte es seinen Ausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG doch zulässig sei, weil die Beurteilung der Frage, ob eine Offenkundigkeit nicht verbesserter Umstände gegenüber der seinerzeitigen Unterhaltsfestsetzung bei beantragter Unterhaltsvorschussgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 2, zweiter Fall UVG nach der Aktenlage beurteilt werden könne oder eines Ausschlussbeweises bedürfe, eine erhebliche Rechtsfrage darstelle.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen sinngemäß mit dem Antrag auf Wiederherstellung der antragstattgebenden Entscheidungen des Erstgerichts.
Der Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, der Vater als Unterhaltsschuldner, vertreten durch die Zustellkuratorin, und die Mutter als Zahlungsempfängerin haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.