Im Revisionsrekurs wird darauf hingewiesen, dass ein gesonderter Hinweis auf den gestiegenen Unterhaltsanspruch des Kindes nicht erforderlich sei, weil sich dieser schon aus dem Umstand ergebe, dass der Unterhaltstitel bereits vor sechs Jahren geschaffen worden sei; gerade für Fälle wie den vorliegenden solle § 4 Z 2 UVG Abhilfe schaffen. Außerdem sei nicht bewiesen, dass der Unterhaltsschuldner nach seinen Kräften nicht zu einer Unterhaltsleistung imstande wäre. Damit wird jedoch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt.Im Revisionsrekurs wird darauf hingewiesen, dass ein gesonderter Hinweis auf den gestiegenen Unterhaltsanspruch des Kindes nicht erforderlich sei, weil sich dieser schon aus dem Umstand ergebe, dass der Unterhaltstitel bereits vor sechs Jahren geschaffen worden sei; gerade für Fälle wie den vorliegenden solle Paragraph 4, Ziffer 2, UVG Abhilfe schaffen. Außerdem sei nicht bewiesen, dass der Unterhaltsschuldner nach seinen Kräften nicht zu einer Unterhaltsleistung imstande wäre. Damit wird jedoch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufgezeigt.
§ 4 Z 2 UVG regelt zwei unterschiedliche Fälle: Einerseits soll ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss dann bestehen, wenn "die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages überhaupt ... nicht gelingt", also die Schaffung eines Unterhaltstitels zugunsten des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsschuldner nicht möglich ist; dann ist die Vorschussgewährung nur ausgeschlossen, wenn der Unterhaltsschuldner nach seinen Kräften offenbar zu einer, also zu irgend einer, wenngleich nur geringfügigen Unterhaltsleistung nicht imstande ist. Diese Voraussetzungen liegen hier im Hinblick auf den bestehenden Unterhaltstitel zweifellos nicht vor.Paragraph 4, Ziffer 2, UVG regelt zwei unterschiedliche Fälle: Einerseits soll ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss dann bestehen, wenn "die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages überhaupt ... nicht gelingt", also die Schaffung eines Unterhaltstitels zugunsten des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsschuldner nicht möglich ist; dann ist die Vorschussgewährung nur ausgeschlossen, wenn der Unterhaltsschuldner nach seinen Kräften offenbar zu einer, also zu irgend einer, wenngleich nur geringfügigen Unterhaltsleistung nicht imstande ist. Diese Voraussetzungen liegen hier im Hinblick auf den bestehenden Unterhaltstitel zweifellos nicht vor.
Die zweite Fallgruppe des § 4 Z 2 UVG erfasst Unterhaltsberechtigte, die zwar über einen mehr als drei Jahre alten Unterhaltstitel verfügen, jedoch eine Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung aus "Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners" nicht erreichen können; zu diesen Gründen zählt insbesondere ein unbekannter Aufenthalt des Unterhaltsschuldners, verbunden mit der daraus resultierenden Unmöglichkeit, dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse festzustellen. In diesen Fällen soll grundsätzlich Unterhaltsvorschuss gebühren.Die zweite Fallgruppe des Paragraph 4, Ziffer 2, UVG erfasst Unterhaltsberechtigte, die zwar über einen mehr als drei Jahre alten Unterhaltstitel verfügen, jedoch eine Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung aus "Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners" nicht erreichen können; zu diesen Gründen zählt insbesondere ein unbekannter Aufenthalt des Unterhaltsschuldners, verbunden mit der daraus resultierenden Unmöglichkeit, dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse festzustellen. In diesen Fällen soll grundsätzlich Unterhaltsvorschuss gebühren.
Diese Rechtsfolge ist allerdings im Hinblick auf den in § 4 Z 2 UVG vorgesehenen Ausnahmefall (... außer der Unterhaltsschuldner „ist nach seinen Kräften offenbar zu einer Unterhaltsleistung beziehungsweise einer höheren Unterhaltsleistung nicht imstande") dann nicht gerechtfertigt, wenn sich die (Einkommens-)Verhältnisse des Unterhaltsschuldners - bzw seine Erwerbsmöglichkeiten im Sinne einer "Anspannung" - gegenüber den der seinerzeitigen Unterhaltsfestsetzung zugrunde liegenden Umständen offenbar nicht verbessert haben (1 Ob 262/03s = EvBl 2004/103 = ÖA 2004, 324/UV 213; RIS-Justiz RS0118524; Neumayr in Schwimann, ABGB3 I § 4 UVG Rz 28). Gerade davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Nach den Feststellungen wurde der Titel zu einem Zeitpunkt geschaffen, als der Vater noch in Österreich bei Baufirmen berufstätig war. Am 1. 4. 2005 wurde er nach Verbüßung einer Strafhaft aus Österreich nach Serbien abgeschoben. Sein nunmehriger Aufenthaltsort ist nicht bekannt. Hinweise auf eine Rückkehr des Vaters nach Österreich gibt es nicht. Die auf dieser Tatsachengrundlage im angefochtenen Beschluss vertretene Rechtsansicht, dass der Vater zu einer höheren Unterhaltsleistung als der mit ATS 2.400,-- = EUR 174,41 monatlich titelmäßig festgesetzten Leistung nicht imstande ist, weshalb die Voraussetzungen für die beantragte Vorschussgewährung nach § 4 Z 2 UVG nicht gegeben sind, entspricht der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers reicht es nicht aus, dass der Unterhaltsschuldner zu irgendeiner Unterhaltsleistung in der Lage ist. Dies würde nur dann die Vorschussgewährung nach § 4 Z 2 UVG rechtfertigen, wenn die Schaffung eines gerichtlichen Unterhaltstitels aus Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners niemals möglich gewesen wäre, was jedoch hier nicht der Fall ist (1 Ob 262/03s = EvBl 2004/103 = ÖA 2004, 324/UV 213).Diese Rechtsfolge ist allerdings im Hinblick auf den in Paragraph 4, Ziffer 2, UVG vorgesehenen Ausnahmefall (... außer der Unterhaltsschuldner „ist nach seinen Kräften offenbar zu einer Unterhaltsleistung beziehungsweise einer höheren Unterhaltsleistung nicht imstande") dann nicht gerechtfertigt, wenn sich die (Einkommens-)Verhältnisse des Unterhaltsschuldners - bzw seine Erwerbsmöglichkeiten im Sinne einer "Anspannung" - gegenüber den der seinerzeitigen Unterhaltsfestsetzung zugrunde liegenden Umständen offenbar nicht verbessert haben (1 Ob 262/03s = EvBl 2004/103 = ÖA 2004, 324/UV 213; RIS-Justiz RS0118524; Neumayr in Schwimann, ABGB3 römisch eins Paragraph 4, UVG Rz 28). Gerade davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Nach den Feststellungen wurde der Titel zu einem Zeitpunkt geschaffen, als der Vater noch in Österreich bei Baufirmen berufstätig war. Am 1. 4. 2005 wurde er nach Verbüßung einer Strafhaft aus Österreich nach Serbien abgeschoben. Sein nunmehriger Aufenthaltsort ist nicht bekannt. Hinweise auf eine Rückkehr des Vaters nach Österreich gibt es nicht. Die auf dieser Tatsachengrundlage im angefochtenen Beschluss vertretene Rechtsansicht, dass der Vater zu einer höheren Unterhaltsleistung als der mit ATS 2.400,-- = EUR 174,41 monatlich titelmäßig festgesetzten Leistung nicht imstande ist, weshalb die Voraussetzungen für die beantragte Vorschussgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG nicht gegeben sind, entspricht der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers reicht es nicht aus, dass der Unterhaltsschuldner zu irgendeiner Unterhaltsleistung in der Lage ist. Dies würde nur dann die Vorschussgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG rechtfertigen, wenn die Schaffung eines gerichtlichen Unterhaltstitels aus Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners niemals möglich gewesen wäre, was jedoch hier nicht der Fall ist (1 Ob 262/03s = EvBl 2004/103 = ÖA 2004, 324/UV 213).
Mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.