Sowohl das Rekursgericht als auch die Revisionsrekurswerberinnen gehen zu Unrecht davon aus, dass ein Anwendungsfall des § 4 Z 2 UVG vorliege. Dabei übersehen sie offenbar, dass die genannte Bestimmung zwei unterschiedliche Fälle regelt. Einerseits soll ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss dann bestehen, wenn "die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages überhaupt ... nicht gelingt", also die Schaffung eines Unterhaltstitels zugunsten des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsschuldner nicht möglich ist; dann ist die Vorschussgewährung nur ausgeschlossen, wenn der Unterhaltsschuldner nach seinen Kräften offenbar zu einer, also zu irgend einer wenngleich nur geringfügigen Unterhaltsleistung nicht imstande ist. Diese Voraussetzungen liegen hier zweifellos nicht vor, weil ein (vom Erstgericht geschaffener) Unterhaltstitel aus dem Jahr 1995 besteht.Sowohl das Rekursgericht als auch die Revisionsrekurswerberinnen gehen zu Unrecht davon aus, dass ein Anwendungsfall des Paragraph 4, Ziffer 2, UVG vorliege. Dabei übersehen sie offenbar, dass die genannte Bestimmung zwei unterschiedliche Fälle regelt. Einerseits soll ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss dann bestehen, wenn "die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages überhaupt ... nicht gelingt", also die Schaffung eines Unterhaltstitels zugunsten des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsschuldner nicht möglich ist; dann ist die Vorschussgewährung nur ausgeschlossen, wenn der Unterhaltsschuldner nach seinen Kräften offenbar zu einer, also zu irgend einer wenngleich nur geringfügigen Unterhaltsleistung nicht imstande ist. Diese Voraussetzungen liegen hier zweifellos nicht vor, weil ein (vom Erstgericht geschaffener) Unterhaltstitel aus dem Jahr 1995 besteht.
Die zweite Fallgruppe des § 4 Z 2 UVG erfasst Unterhaltsberechtigte, die zwar über einen mehr als drei Jahre alten Unterhaltstitel verfügen, eine "Erhöhung des Unterhaltsbeitrages", also eine Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung des Schuldners durch Erwirkung eines insoweit abgeänderten Unterhaltstitels, jedoch aus "Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners" nicht erlangen können; zu diesen Gründen zählt insbesondere ein unbekannter Aufenthalt des Unterhaltsschuldners, verbunden mit der daraus resultierenden Unmöglichkeit, dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse festzustellen. In diesen Fällen soll grundsätzlich Unterhaltsvorschuss gebühren, außer der Unterhaltsschuldner ist "nach seinen Kräften offenbar zu einer ... höheren Unterhaltsleistung nicht imstande". Der bloße Umstand, dass der Unterhaltsschuldner irgend eine (geringe) Unterhaltsleistung erbringen kann, steht daher in den Fällen des (behaupteten) "Mindertitels" einer Verweigerung von Unterhaltsvorschüssen nicht entgegen, sofern erweislich bzw evident ist, dass die materielle Unterhaltspflicht des Schuldners die bereits titelmäßig ausgesprochene betragsmäßig nicht übersteigt.Die zweite Fallgruppe des Paragraph 4, Ziffer 2, UVG erfasst Unterhaltsberechtigte, die zwar über einen mehr als drei Jahre alten Unterhaltstitel verfügen, eine "Erhöhung des Unterhaltsbeitrages", also eine Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung des Schuldners durch Erwirkung eines insoweit abgeänderten Unterhaltstitels, jedoch aus "Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners" nicht erlangen können; zu diesen Gründen zählt insbesondere ein unbekannter Aufenthalt des Unterhaltsschuldners, verbunden mit der daraus resultierenden Unmöglichkeit, dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse festzustellen. In diesen Fällen soll grundsätzlich Unterhaltsvorschuss gebühren, außer der Unterhaltsschuldner ist "nach seinen Kräften offenbar zu einer ... höheren Unterhaltsleistung nicht imstande". Der bloße Umstand, dass der Unterhaltsschuldner irgend eine (geringe) Unterhaltsleistung erbringen kann, steht daher in den Fällen des (behaupteten) "Mindertitels" einer Verweigerung von Unterhaltsvorschüssen nicht entgegen, sofern erweislich bzw evident ist, dass die materielle Unterhaltspflicht des Schuldners die bereits titelmäßig ausgesprochene betragsmäßig nicht übersteigt.
Diese Regelung geht einerseits davon aus, dass die seinerzeit der Höhe nach festgesetzte Unterhaltsverpflichtung den damaligen Verhältnissen entsprochen hat; andererseits soll dem - wenn schon nicht typischen, so doch - häufigen Geschehnisverlauf Rechnung getragen werden, dass sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners nach einigen Jahren - wenn auch allenfalls nur als Folge der Geldentwertung - nominell verbessert haben und dies nicht nur eine Erhöhung seiner Unterhaltspflicht nach sich zieht, sondern sich auch auf die Höhe der Unterhaltsvorschüsse auswirken soll; mangels Aufklärbarkeit des Ausmaßes der (somit gesetzlich vermuteten) Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage sollen nach verbreiteter Auffassung (vgl dazu nur Neumayr in Schwimann2, § 4 UVG Rz 25 mwN) im Zweifel Unterhaltsvorschüsse in Höhe des Richtsatzes gewährt werden, dies selbst dann, wenn die Richtsatzvorschüsse wahrscheinlich höher sind als (fiktive) Titelvorschüsse für den Fall, dass eine Titelerhöhung gelungen wäre. Diese Rechtsfolge ist nach der insoweit deutlichen gesetzlichen Anordnung allerdings dann nicht gerechtfertigt, wenn sich die (Einkommens-)Verhältnisse - bzw die Erwerbsmöglichkeiten iS einer "Anspannung" - des Unterhaltsschuldners gegenüber den der seinerzeitigen Unterhaltsfestsetzung zugrunde liegenden Umständen offenbar nicht verbessert haben.Diese Regelung geht einerseits davon aus, dass die seinerzeit der Höhe nach festgesetzte Unterhaltsverpflichtung den damaligen Verhältnissen entsprochen hat; andererseits soll dem - wenn schon nicht typischen, so doch - häufigen Geschehnisverlauf Rechnung getragen werden, dass sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners nach einigen Jahren - wenn auch allenfalls nur als Folge der Geldentwertung - nominell verbessert haben und dies nicht nur eine Erhöhung seiner Unterhaltspflicht nach sich zieht, sondern sich auch auf die Höhe der Unterhaltsvorschüsse auswirken soll; mangels Aufklärbarkeit des Ausmaßes der (somit gesetzlich vermuteten) Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage sollen nach verbreiteter Auffassung vergleiche dazu nur Neumayr in Schwimann2, Paragraph 4, UVG Rz 25 mwN) im Zweifel Unterhaltsvorschüsse in Höhe des Richtsatzes gewährt werden, dies selbst dann, wenn die Richtsatzvorschüsse wahrscheinlich höher sind als (fiktive) Titelvorschüsse für den Fall, dass eine Titelerhöhung gelungen wäre. Diese Rechtsfolge ist nach der insoweit deutlichen gesetzlichen Anordnung allerdings dann nicht gerechtfertigt, wenn sich die (Einkommens-)Verhältnisse - bzw die Erwerbsmöglichkeiten iS einer "Anspannung" - des Unterhaltsschuldners gegenüber den der seinerzeitigen Unterhaltsfestsetzung zugrunde liegenden Umständen offenbar nicht verbessert haben.
Gerade davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Das Rekursgericht hat unter Berücksichtigung der "durch die Aktenlage dokumentierten Umstände" die Feststellung getroffen, der Vater sei zur Leistung eines Unterhalts "in geringer Höhe" in der Lage (wobei es in der Folge von einem Einkommen ausgeht, das Unterhaltszahlungen von monatlich EUR 50 je Kind ermöglichte). Hat das Rekursgericht nun - für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbar - ein Einkommen des Vaters "in geringer Höhe" festgestellt, so ist damit erwiesen, dass der Vater zu einer höheren Unterhaltsleistung als der mit S 1.800 (= EUR 130,81) monatlich je Kind titelmäßig festgesetzten Leistung nicht imstande ist. Damit sind aber die Voraussetzungen für die beantragte Vorschussgewährung nach § 4 Z 2 UVG nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberinnen reicht es nicht aus, dass der Unterhaltsschuldner "zumindest zu einer gewissen Unterhaltsleistung" in der Lage ist. Dies würde nur dann die Vorschussgewährung nach § 4 Z 2 UVG rechtfertigen, wenn die Schaffung eines gerichtlichen Unterhaltstitels aus Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners niemals möglich gewesen wäre, was jedoch hier nicht der Fall ist.Gerade davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Das Rekursgericht hat unter Berücksichtigung der "durch die Aktenlage dokumentierten Umstände" die Feststellung getroffen, der Vater sei zur Leistung eines Unterhalts "in geringer Höhe" in der Lage (wobei es in der Folge von einem Einkommen ausgeht, das Unterhaltszahlungen von monatlich EUR 50 je Kind ermöglichte). Hat das Rekursgericht nun - für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbar - ein Einkommen des Vaters "in geringer Höhe" festgestellt, so ist damit erwiesen, dass der Vater zu einer höheren Unterhaltsleistung als der mit S 1.800 (= EUR 130,81) monatlich je Kind titelmäßig festgesetzten Leistung nicht imstande ist. Damit sind aber die Voraussetzungen für die beantragte Vorschussgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberinnen reicht es nicht aus, dass der Unterhaltsschuldner "zumindest zu einer gewissen Unterhaltsleistung" in der Lage ist. Dies würde nur dann die Vorschussgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG rechtfertigen, wenn die Schaffung eines gerichtlichen Unterhaltstitels aus Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners niemals möglich gewesen wäre, was jedoch hier nicht der Fall ist.
Der gänzliche "Entfall" von Vorschüssen nach Z 2 zweite Alternative in jenen Fällen, in denen die nach Ablauf von drei Jahren eintretende Vermutung eines "Mindertitels" entkräftet werden kann, erweist sich gegenüber der gesetzlichen Regelung bei Fehlen eines Titels (Z 2 erste Alternative) deshalb als sachgerecht, weil in diesen Fällen dem Unterhaltsberechtigten regelmäßig Vorschüsse nach § 4 Z 1 iVm § 5 Abs 1 Satz 1 UVG ("Titelvorschüsse") zu gewähren sind, soweit nicht die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG vorliegen.Der gänzliche "Entfall" von Vorschüssen nach Ziffer 2, zweite Alternative in jenen Fällen, in denen die nach Ablauf von drei Jahren eintretende Vermutung eines "Mindertitels" entkräftet werden kann, erweist sich gegenüber der gesetzlichen Regelung bei Fehlen eines Titels (Ziffer 2, erste Alternative) deshalb als sachgerecht, weil in diesen Fällen dem Unterhaltsberechtigten regelmäßig Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Satz 1 UVG ("Titelvorschüsse") zu gewähren sind, soweit nicht die Voraussetzungen für eine Versagung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG vorliegen.
Die vom Rekursgericht aufgeworfene Frage, ob bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Z 2 UVG Unterhaltsvorschüsse stets in Höhe der Richtsätze nach § 6 Abs 2 UVG zu gewähren sind, oder unter bestimmten Voraussetzungen auch geringer ausfallen können, stellt sich somit schon deshalb nicht, weil ein Anspruch auf Vorschussgewährung nach § 4 Z 2 UVG bereits dem Grunde nach zu verneinen ist. Die Revisionsrekurswerberinnen können sich daher durch die Entscheidung des Rekursgerichts nicht beschwert erachten. Die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen in Höhe von monatlich EUR 50 je Kind ist in Rechtskraft erwachsen.Die vom Rekursgericht aufgeworfene Frage, ob bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 4, Ziffer 2, UVG Unterhaltsvorschüsse stets in Höhe der Richtsätze nach Paragraph 6, Absatz 2, UVG zu gewähren sind, oder unter bestimmten Voraussetzungen auch geringer ausfallen können, stellt sich somit schon deshalb nicht, weil ein Anspruch auf Vorschussgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG bereits dem Grunde nach zu verneinen ist. Die Revisionsrekurswerberinnen können sich daher durch die Entscheidung des Rekursgerichts nicht beschwert erachten. Die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen in Höhe von monatlich EUR 50 je Kind ist in Rechtskraft erwachsen.