Rechtssatz RS0118524
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118524
Entscheidungsdatum
28.05.2019
Rechtssatz
Die beiden in § 4 Z 2 UVG geregelten Fälle (Fehlen eines Unterhaltstitels, vermuteter "Mindertitel") sind zu unterscheiden. Ist erweislich oder evident, dass sich die materielle Unterhaltsschuld gegenüber den im (mehr als drei Jahre alten) Titel festgesetzten Beträgen nicht erhöht hat, kommt ein Unterhaltsvorschuss nach § 4 Z 2 nicht in Betracht.Die beiden in Paragraph 4, Ziffer 2, UVG geregelten Fälle (Fehlen eines Unterhaltstitels, vermuteter "Mindertitel") sind zu unterscheiden. Ist erweislich oder evident, dass sich die materielle Unterhaltsschuld gegenüber den im (mehr als drei Jahre alten) Titel festgesetzten Beträgen nicht erhöht hat, kommt ein Unterhaltsvorschuss nach Paragraph 4, Ziffer 2, nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 262/03s
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 1 Ob 262/03s
- 8 Ob 29/07h
Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 29/07h
Ähnlich; Beisatz: Es reicht nicht aus, dass der Unterhaltsschuldner zu irgendeiner Unterhaltsleistung in der Lage ist. (T1)
- 10 Ob 7/10t
Entscheidungstext OGH 02.03.2010 10 Ob 7/10t
Auch; Beisatz: Den Beweis für die offenbare Leistungsunfähigkeit hat der Bund zu erbringen. Zweifel an der Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu einer Unterhaltsleistung nicht „offenbar“, es sind vielmehr positive Beweise für die Leistungsunfähigkeit erforderlich. (T2)
- 10 Ob 8/10i
Entscheidungstext OGH 02.03.2010 10 Ob 8/10i
Auch; Beis wie T2
- 10 Ob 46/12f
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 Ob 46/12f
nur: Ist erweislich oder evident, dass sich die materielle Unterhaltsschuld gegenüber den im (mehr als drei Jahre alten) Titel festgesetzten Beträgen nicht erhöht hat, kommt ein Unterhaltsvorschuss nach § 4 Z 2 nicht in Betracht. (T3)
- 10 Ob 37/16p
Entscheidungstext OGH 19.07.2016 10 Ob 37/16p
Vgl auch; nur T3
- 10 Ob 33/19d
Entscheidungstext OGH 28.05.2019 10 Ob 33/19d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118524
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2019
Dokumentnummer
JJR_20031216_OGH0002_0010OB00262_03S0000_001