Begründung:
Der am 9. 4. 2000 geborene Dominik R***** ist der Sohn von Mariana P***** und Danut R*****; der Vater hat die Vaterschaft am 20. 4. 2000 anerkannt. Sowohl die Eltern als auch das Kind sind rumänische Staatsbürger.
Im August 2003 stellte das durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretene Kind den auf den Anspannungsgrundsatz gestützten Antrag, den Vater zu einem monatlichen Unterhalt in Höhe von 198 EUR ab 1. 8. 2003 zu verpflichten. Der Vater sprach sich gegen eine Unterhaltsfestsetzung in der begehrten Höhe aus: Er lebe bei seinen Eltern in Rumänien und verdiene dort 100 EUR im Monat, weshalb er nur zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 25 EUR bereit sei. Mit Zustimmung des Jugendwohlfahrtsträgers hat das Erstgericht mit Beschluss vom 23. 2. 2004 den vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeitrag ab 1. 8. 2003 mit 25 EUR festgesetzt (ON 15). Auf der Grundlage dieses Titels wurden dem Kind mit Beschluss vom 29. 1. 2007 Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG für den Zeitraum vom 1. 1. 2007 bis 31. 12. 2009 in Titelhöhe (25 EUR) gewährt (ON U2).Im August 2003 stellte das durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretene Kind den auf den Anspannungsgrundsatz gestützten Antrag, den Vater zu einem monatlichen Unterhalt in Höhe von 198 EUR ab 1. 8. 2003 zu verpflichten. Der Vater sprach sich gegen eine Unterhaltsfestsetzung in der begehrten Höhe aus: Er lebe bei seinen Eltern in Rumänien und verdiene dort 100 EUR im Monat, weshalb er nur zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 25 EUR bereit sei. Mit Zustimmung des Jugendwohlfahrtsträgers hat das Erstgericht mit Beschluss vom 23. 2. 2004 den vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeitrag ab 1. 8. 2003 mit 25 EUR festgesetzt (ON 15). Auf der Grundlage dieses Titels wurden dem Kind mit Beschluss vom 29. 1. 2007 Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG für den Zeitraum vom 1. 1. 2007 bis 31. 12. 2009 in Titelhöhe (25 EUR) gewährt (ON U2).
Am 17. 7. 2009 brachte das Kind einen Antrag auf Gewährung von Unterhaltvorschüssen nach § 4 Z 2 UVG für die Zeit vom 1. 7. 2009 bis 30. 6. 2012 mit der Begründung ein, dass der Vater unbekannten Aufenthalts sei. Er scheine weder im Zentralen Melderegister noch im Versicherungsdatenauszug des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger als gemeldet auf. Gründe, weswegen der Vater nicht in der Lage sein sollte, ein monatliches Einkommen zu erzielen, um Unterhalt in Höhe des Richtsatzes leisten zu können, seien nicht vorhanden. Eine Unterhaltserhöhung sei aus Gründen auf Seite des Unterhaltspflichtigen zur Zeit nicht möglich (ON U32).Am 17. 7. 2009 brachte das Kind einen Antrag auf Gewährung von Unterhaltvorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG für die Zeit vom 1. 7. 2009 bis 30. 6. 2012 mit der Begründung ein, dass der Vater unbekannten Aufenthalts sei. Er scheine weder im Zentralen Melderegister noch im Versicherungsdatenauszug des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger als gemeldet auf. Gründe, weswegen der Vater nicht in der Lage sein sollte, ein monatliches Einkommen zu erzielen, um Unterhalt in Höhe des Richtsatzes leisten zu können, seien nicht vorhanden. Eine Unterhaltserhöhung sei aus Gründen auf Seite des Unterhaltspflichtigen zur Zeit nicht möglich (ON U32).
Das Erstgericht bewilligte dem Kind Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG in der Höhe nach § 6 Abs 2 UVG von derzeit 253 EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. 7. 2009 bis 30. 6. 2012 und stellte gleichzeitig die bewilligten Titelvorschüsse mit Ablauf des Juni 2009 ein. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Unterhaltsschuldner derzeit unbekannten Aufenthalts und daher nicht erreichbar sei. Aufgrund der Aktenlage würden sich keine Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ergeben, weshalb die Minderjährigen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 2 UVG in der jeweiligen Höhe nach § 6 Abs 2 UVG hätten (ON U35).Das Erstgericht bewilligte dem Kind Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG in der Höhe nach Paragraph 6, Absatz 2, UVG von derzeit 253 EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. 7. 2009 bis 30. 6. 2012 und stellte gleichzeitig die bewilligten Titelvorschüsse mit Ablauf des Juni 2009 ein. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Unterhaltsschuldner derzeit unbekannten Aufenthalts und daher nicht erreichbar sei. Aufgrund der Aktenlage würden sich keine Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ergeben, weshalb die Minderjährigen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG in der jeweiligen Höhe nach Paragraph 6, Absatz 2, UVG hätten (ON U35).
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der für den Vater bestellten Zustellkuratorin Folge und bewilligte Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG in Höhe von jeweils 25 EUR monatlich (das ist in Höhe des bestehenden Unterhaltstitels). Eine ausdrückliche Abweisung des Mehrbegehrens der beiden Minderjährigen auf Vorschussgewährung in voller Höhe des Richtsatzes nach § 6 UVG unterblieb. Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die (Einkommens-)Verhältnisse des Unterhaltsschuldners gegenüber den der seinerzeitigen Unterhaltsfestsetzung zugrundeliegenden Umständen offenbar nicht derart verbessert hätten, dass seine materielle Unterhaltspflicht die Titelhöhe betragsmäßig übersteigen würde. Der Unterhaltsschuldner habe nach der Aktenlage zum Zeitpunkt der (letzten) Titelschaffung in Rumänien gelebt, sei arbeitslos gewesen und habe vorgebracht, dass ein Maler oder Maurer in Rumänien 100 EUR monatlich verdienen würde, weshalb er sich zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 25 EUR bereit erklärt habe; diesem Anbot habe der Jugendwohlfahrtsträger damals zugestimmt.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der für den Vater bestellten Zustellkuratorin Folge und bewilligte Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG in Höhe von jeweils 25 EUR monatlich (das ist in Höhe des bestehenden Unterhaltstitels). Eine ausdrückliche Abweisung des Mehrbegehrens der beiden Minderjährigen auf Vorschussgewährung in voller Höhe des Richtsatzes nach Paragraph 6, UVG unterblieb. Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die (Einkommens-)Verhältnisse des Unterhaltsschuldners gegenüber den der seinerzeitigen Unterhaltsfestsetzung zugrundeliegenden Umständen offenbar nicht derart verbessert hätten, dass seine materielle Unterhaltspflicht die Titelhöhe betragsmäßig übersteigen würde. Der Unterhaltsschuldner habe nach der Aktenlage zum Zeitpunkt der (letzten) Titelschaffung in Rumänien gelebt, sei arbeitslos gewesen und habe vorgebracht, dass ein Maler oder Maurer in Rumänien 100 EUR monatlich verdienen würde, weshalb er sich zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 25 EUR bereit erklärt habe; diesem Anbot habe der Jugendwohlfahrtsträger damals zugestimmt.
Der nunmehrige Aufenthaltsort des Vaters sei nicht bekannt. Hinweise auf eine Rückkehr nach Österreich oder in einen anderen EU-Mitgliedsstaat mit höherem Lebensstandard lägen nicht vor. Aus der Aktenlage ergebe sich jedoch, dass der Unterhaltsschuldner auch für den am 6. 6. 2001 geborenen Darian Danut P***** und die am 23. 10. 2003 geborene Dorotaea P***** sorgepflichtig sei. Angesichts dieser Umstände sei davon auszugehen, dass der Unterhaltsschuldner zu einer höheren Unterhaltsleistung als der mit 25 EUR monatlich titelmäßig festgesetzten Unterhaltsverpflichtung offenbar nicht imstande sei, weshalb die Voraussetzungen für die beantragte Vorschussgewährung nach § 4 Z 2 UVG nicht gegeben seien. Die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach dieser Gesetzesstelle in Höhe von jeweils 25 EUR monatlich sei jedoch unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.Der nunmehrige Aufenthaltsort des Vaters sei nicht bekannt. Hinweise auf eine Rückkehr nach Österreich oder in einen anderen EU-Mitgliedsstaat mit höherem Lebensstandard lägen nicht vor. Aus der Aktenlage ergebe sich jedoch, dass der Unterhaltsschuldner auch für den am 6. 6. 2001 geborenen Darian Danut P***** und die am 23. 10. 2003 geborene Dorotaea P***** sorgepflichtig sei. Angesichts dieser Umstände sei davon auszugehen, dass der Unterhaltsschuldner zu einer höheren Unterhaltsleistung als der mit 25 EUR monatlich titelmäßig festgesetzten Unterhaltsverpflichtung offenbar nicht imstande sei, weshalb die Voraussetzungen für die beantragte Vorschussgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG nicht gegeben seien. Die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach dieser Gesetzesstelle in Höhe von jeweils 25 EUR monatlich sei jedoch unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Das Rekursgericht sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Über Antrag des Kindes in seiner Zulassungsvorstellung änderte es seinen Ausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG doch zulässig sei, weil die Beurteilung der Frage, ob eine Offenkundigkeit nicht verbesserter Umstände gegenüber der seinerzeitigen Unterhaltsfestsetzung bei beantragter Unterhaltsvorschussgewährungnach § 4 Z 2 zweiter Fall UVG nach der Aktenlage beurteilt werden könne oder eines Ausschlussbeweises bedürfe, eine erhebliche Rechtsfrage darstelle.Das Rekursgericht sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Über Antrag des Kindes in seiner Zulassungsvorstellung änderte es seinen Ausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG doch zulässig sei, weil die Beurteilung der Frage, ob eine Offenkundigkeit nicht verbesserter Umstände gegenüber der seinerzeitigen Unterhaltsfestsetzung bei beantragter Unterhaltsvorschussgewährungnach Paragraph 4, Ziffer 2, zweiter Fall UVG nach der Aktenlage beurteilt werden könne oder eines Ausschlussbeweises bedürfe, eine erhebliche Rechtsfrage darstelle.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Kindes sinngemäß mit dem Antrag auf Wiederherstellung der antragstattgebenden Entscheidung des Erstgerichts.
Der Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, der Vater als Unterhaltsschuldner, vertreten durch die Zustellkuratorin, und die Mutter als Zahlungsempfängerin haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.