Rechtssatz RS0076263
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076263
Entscheidungsdatum
31.05.2011
Rechtssatz
Die Richtsatz-Quoten des § 6 Abs 2 UVG - sind nicht nur "vorbehaltlich des § 7" sondern auch - in den Fällen des § 4 Z 2, letzter HS keine absoluten sondern nur Höchst-Sätze.Die Richtsatz-Quoten des Paragraph 6, Absatz 2, UVG - sind nicht nur "vorbehaltlich des Paragraph 7, sondern auch - in den Fällen des Paragraph 4, Ziffer 2,, letzter HS keine absoluten sondern nur Höchst-Sätze.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 690/90
Entscheidungstext OGH 13.12.1990 6 Ob 690/90
Veröff: SZ 63/219 = EvBl 1991/69 S 315 = ÖA 1991,112
- 1 Ob 531/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 531/95
- 10 Ob 42/09p
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 10 Ob 42/09p
Beisatz: Zur Höhe der Vorschüsse nach § 4 Z 2 UVG ist klarzustellen, dass die Richtsätze des § 6 Abs 2 UVG (auch) für diese Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG nicht generell als feste Sätze sondern als Obergrenzen anzusehen sind, wobei jedoch bei Zweifeln über das Ausmaß der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners jeweils eine Vorschussgewährung in voller Höhe der Richtsätze zu erfolgen hat. (T1); Bem: siehe RS0125664 (T2)
- 10 Ob 7/10t
Entscheidungstext OGH 02.03.2010 10 Ob 7/10t
Vgl auch; Beisatz: Es kommt zu einer entsprechenden Einschränkung der Richtsatzhöhe, wenn dem vorschusspflichtigen Bund der Nachweis gelingt, dass der Unterhaltsschuldner offenbar nicht zur Leistung des vollen, der Richtsatzhöhe entsprechenden Betrags im Stande wäre, etwa durch den Nachweis, dass sich unter Zugrundelegung der zuletzt bekannten Einkommens- und Lebensverhältnisse des nunmehr unbekannten Aufenthalts befindlichen Unterhaltsschuldners nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine entsprechende Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage annehmen ließe. (T3)
- 10 Ob 8/10i
Entscheidungstext OGH 02.03.2010 10 Ob 8/10i
Vgl auch; Beis wie T3:
- 10 Ob 26/11p
Entscheidungstext OGH 31.05.2011 10 Ob 26/11p
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076263
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011
Dokumentnummer
JJR_19901213_OGH0002_0060OB00690_9000000_001