Der Revisionsrekurs des durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz vertretenen Bundes mit dem Abänderungsantrag, dem Kind den Unterhaltsvorschuß nur in Höhe einer Leistung von monatlich 2.488 S (entweder zu Lasten der Mutter odes des Vaters des Kindes) zu gewähren, ist nicht berechtigt.
Vorschüsse nach dem UVG sind nur auf den Geldunterhalt zu leisten, der von einer nicht mit dem Unterhaltsberechtigten im gemeinsamen Haushalt lebenden Person geschuldet wird, somit vorliegend von den beiden offenbar im außereuropäischen Ausland lebenden Eltern des Kindes. Gemäß § 4 Z 2 UVG sind Unterhaltsvorschüsse - unter anderem - auch dann zu gewähren, wenn die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags aus Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners nicht gelingt, außer dieser ist nach seinen Kräften offenbar zu einer Unterhaltsleistung nicht imstande. Sogenannte Richtsatzvorschüsse knüpfen nicht an eine konkret feststellbare Unterhaltspflicht an, sondern beruhen auf einheitlichen Pauschalbeträgen. Auch in einem solchen Fall bleibt der Grundsatz aufrecht, daß die Vorschußleistung aus öffentlichen Mitteln (wie eine Garantiepflicht) nur an die Stelle der vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten, wenn auch betraglich noch nicht festgesetzten Leistung zu treten habe (SZ 63/219 = EFSlg 1991/69 = EFSlg 63.674 = ÖA 1991, 112). Mag auch das UVG aus sozialpolitischen Erwägungen geschaffen worden sein, so handelt es sich doch bei den Vorschüssen um keine Sozialleistung des Staates (5 Ob 508/92), sondern um die teilweise vorläufige Erfüllung der Unterhaltspflicht durch einen Dritten. Eine Sozialleistung ist dagegen die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz. Gemäß § 6 Abs 1 UVG dürfen die Vorschüsse monatlich den Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs 1 Buchstabe c bb erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§§ 108 f ASVG), nicht übersteigen. Nach Abs 2 leg.cit. sind in den Fällen des § 4 Z 2 und 3, vorbehaltlich des § 7, einem Kind monatlich 1. bis zum Ende des vor Vollendung des 6.Lebensjahres liegenden Monats ein Viertel, 2. ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des vor Vollendung des 14.Lebensjahres liegenden Monats die Hälfte und 3. ab diesem Zeitpunkt drei Viertel des im Abs 1 festgesetzten Höchstbetrags, jeweils aufgerundet auf volle Schillingbeträge, zu gewähren. Die Sätze des Abs 2 leg.cit. wurden bestimmt, weil an keine dem materiellen Recht entsprechend festgesetzte Unterhaltshöhe angeknüpft werden kann (Knoll, Unterhaltsvorschußgesetz, Rz 4 zu § 6).Vorschüsse nach dem UVG sind nur auf den Geldunterhalt zu leisten, der von einer nicht mit dem Unterhaltsberechtigten im gemeinsamen Haushalt lebenden Person geschuldet wird, somit vorliegend von den beiden offenbar im außereuropäischen Ausland lebenden Eltern des Kindes. Gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG sind Unterhaltsvorschüsse - unter anderem - auch dann zu gewähren, wenn die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags aus Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners nicht gelingt, außer dieser ist nach seinen Kräften offenbar zu einer Unterhaltsleistung nicht imstande. Sogenannte Richtsatzvorschüsse knüpfen nicht an eine konkret feststellbare Unterhaltspflicht an, sondern beruhen auf einheitlichen Pauschalbeträgen. Auch in einem solchen Fall bleibt der Grundsatz aufrecht, daß die Vorschußleistung aus öffentlichen Mitteln (wie eine Garantiepflicht) nur an die Stelle der vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten, wenn auch betraglich noch nicht festgesetzten Leistung zu treten habe (SZ 63/219 = EFSlg 1991/69 = EFSlg 63.674 = ÖA 1991, 112). Mag auch das UVG aus sozialpolitischen Erwägungen geschaffen worden sein, so handelt es sich doch bei den Vorschüssen um keine Sozialleistung des Staates (5 Ob 508/92), sondern um die teilweise vorläufige Erfüllung der Unterhaltspflicht durch einen Dritten. Eine Sozialleistung ist dagegen die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UVG dürfen die Vorschüsse monatlich den Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach Paragraph 293, Absatz eins, Buchstabe c bb erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraphen 108, f ASVG), nicht übersteigen. Nach Absatz 2, leg.cit. sind in den Fällen des Paragraph 4, Ziffer 2 und 3, vorbehaltlich des Paragraph 7,, einem Kind monatlich 1. bis zum Ende des vor Vollendung des 6.Lebensjahres liegenden Monats ein Viertel, 2. ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des vor Vollendung des 14.Lebensjahres liegenden Monats die Hälfte und 3. ab diesem Zeitpunkt drei Viertel des im Absatz eins, festgesetzten Höchstbetrags, jeweils aufgerundet auf volle Schillingbeträge, zu gewähren. Die Sätze des Absatz 2, leg.cit. wurden bestimmt, weil an keine dem materiellen Recht entsprechend festgesetzte Unterhaltshöhe angeknüpft werden kann (Knoll, Unterhaltsvorschußgesetz, Rz 4 zu Paragraph 6,).
Zur hier relevanten Frage, ob die gesetzlichen Obergrenzen des sogenannten Richtsatzvorschusses nach § 6 Abs 2 UVG nur für die Einzelbevorschussung oder für die Gesamtvorschußsituation gelten, hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner eingehend begründeten Entscheidung SZ 63/80 Stellung genommen und dazu folgendes erwogen: Das UVG und die Materialien hiezu greifen die Bevorschussung von mehr als einem Unterhaltsanspruch nicht ausdrücklich auf, schließen sie aber auch nicht aus; eine ausdrückliche Aussage, ob die Obergrenzen des § 6 UVG nur für die Einzel- oder für die Gesamtbevorschussung gelten, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen (Knoll aaO Rz 11 zu § 1). Der Umstand, daß § 6 Abs 1 UVG die Titelvorschüsse mit dem Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen und § 6 Abs 2 UVG die Richtsatzvorschüsse mit einem je nach dem Alter des unterhaltsberechtigten Kindes verschieden großen Bruchteil dieses Richtsatzes begrenze, lasse darauf schließen, der Gesetzgeber sei vom Normalfall ausgegangen, daß sich das Kind bei einem Elternteil befinde, der seiner Unterhaltspflicht durch dessen Betreuung nachkomme, und daß daher die Obergrenzen des § 6 UVG im Falle der Geldunterhaltspflicht beider Elternteile für jeden von ihnen in voller Höhe gelten sollen. In dieselbe Richtung weise § 7 Abs 3 UVG, wonach Vorschüsse nicht deshalb versagt werden dürften, weil die Unterhaltspflicht eines sonst Unterhaltspflichtigen bestehe. Es habe somit eine Zusammenrechnung mehrerer Unterhaltsvorschüsse und deren Begrenzung mit dem Richtsatz nicht stattzufinden, die im § 6 Abs 1 UVG normierte Obergrenze gelte für jede gesonderte Bevorschussung bis zur vollen Höhe. Der Möglichkeit, daß es bei dieser Gesetzesauslegung im Falle der Gewährung mehrerer Unterhaltsschuldner insgesamt zur Gewährung von die Bedürfnisse des Kindes übersteigenden Unterhaltsvorschüssen kommen könnte, könne durch teilweise Versagung oder Herabsetzung der Vorschüsse in analoger Anwendung des § 7 Abs 1 Z 2 UVG (iVm § 19 Abs 1 UVG) begegnet werden. An dieser Auffassung hielt der 5.Senat des Obersten Gerichtshofs in seiner weiteren Entscheidung 5 Ob 508/92 ausdrücklich fest, aber auch der 4.Senat hat diese Rechtsauffassung in seiner Entscheidung EvBl 1992/16 erkennbar billigend referiert. Der erkennende Senat sieht sich in Kenntnis der Rechtsmittelausführungen nicht bestimmt, von dieser wohlbegründeten Auffassung abzugehen. Daß die Richtsatz-Quoten des § 6 Abs 2 UVG nicht nur „vorbehaltlich des § 7“, sondern auch in den Fällen des § 4 Z 2 letzter Halbsatz UVG keine absoluten, sondern nur Höchstsätze (SZ 63/219) sind, steht damit nicht im Widerspruch. Die Frage einer teilweisen Versagung der Vorschüsse in analoger Anwendung des § 7 Abs 1 Z 2 UVG infolge allfälliger Überalimentierung des Kindes ist nicht Gegenstand des Rechtsmittels.Zur hier relevanten Frage, ob die gesetzlichen Obergrenzen des sogenannten Richtsatzvorschusses nach Paragraph 6, Absatz 2, UVG nur für die Einzelbevorschussung oder für die Gesamtvorschußsituation gelten, hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner eingehend begründeten Entscheidung SZ 63/80 Stellung genommen und dazu folgendes erwogen: Das UVG und die Materialien hiezu greifen die Bevorschussung von mehr als einem Unterhaltsanspruch nicht ausdrücklich auf, schließen sie aber auch nicht aus; eine ausdrückliche Aussage, ob die Obergrenzen des Paragraph 6, UVG nur für die Einzel- oder für die Gesamtbevorschussung gelten, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen (Knoll aaO Rz 11 zu Paragraph eins,). Der Umstand, daß Paragraph 6, Absatz eins, UVG die Titelvorschüsse mit dem Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen und Paragraph 6, Absatz 2, UVG die Richtsatzvorschüsse mit einem je nach dem Alter des unterhaltsberechtigten Kindes verschieden großen Bruchteil dieses Richtsatzes begrenze, lasse darauf schließen, der Gesetzgeber sei vom Normalfall ausgegangen, daß sich das Kind bei einem Elternteil befinde, der seiner Unterhaltspflicht durch dessen Betreuung nachkomme, und daß daher die Obergrenzen des Paragraph 6, UVG im Falle der Geldunterhaltspflicht beider Elternteile für jeden von ihnen in voller Höhe gelten sollen. In dieselbe Richtung weise Paragraph 7, Absatz 3, UVG, wonach Vorschüsse nicht deshalb versagt werden dürften, weil die Unterhaltspflicht eines sonst Unterhaltspflichtigen bestehe. Es habe somit eine Zusammenrechnung mehrerer Unterhaltsvorschüsse und deren Begrenzung mit dem Richtsatz nicht stattzufinden, die im Paragraph 6, Absatz eins, UVG normierte Obergrenze gelte für jede gesonderte Bevorschussung bis zur vollen Höhe. Der Möglichkeit, daß es bei dieser Gesetzesauslegung im Falle der Gewährung mehrerer Unterhaltsschuldner insgesamt zur Gewährung von die Bedürfnisse des Kindes übersteigenden Unterhaltsvorschüssen kommen könnte, könne durch teilweise Versagung oder Herabsetzung der Vorschüsse in analoger Anwendung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, UVG) begegnet werden. An dieser Auffassung hielt der 5.Senat des Obersten Gerichtshofs in seiner weiteren Entscheidung 5 Ob 508/92 ausdrücklich fest, aber auch der 4.Senat hat diese Rechtsauffassung in seiner Entscheidung EvBl 1992/16 erkennbar billigend referiert. Der erkennende Senat sieht sich in Kenntnis der Rechtsmittelausführungen nicht bestimmt, von dieser wohlbegründeten Auffassung abzugehen. Daß die Richtsatz-Quoten des Paragraph 6, Absatz 2, UVG nicht nur „vorbehaltlich des Paragraph 7,, sondern auch in den Fällen des Paragraph 4, Ziffer 2, letzter Halbsatz UVG keine absoluten, sondern nur Höchstsätze (SZ 63/219) sind, steht damit nicht im Widerspruch. Die Frage einer teilweisen Versagung der Vorschüsse in analoger Anwendung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG infolge allfälliger Überalimentierung des Kindes ist nicht Gegenstand des Rechtsmittels.
Gänzliche oder teilweise Leistungsunfähigkeit der Eltern führt subsidiär zur Unterhaltspflicht der Großeltern, bei teilweiser Leistungsunfähigkeit der Eltern tritt die sekundäre Unterhaltspflicht der Großeltern neben die primäre. Bloße Schwierigkeiten, sei es bei der Unterhaltsbemessung oder der Unterhaltshereinbringung beim primär Unterhaltspflichtigen, rechtfertigen die Inanspruchnahme der subsidiär unterhaltspflichtigen Großeltern nicht, das Kind kann vielmehr Leistungen nach dem UVG beziehen (Pichler in Rummel2, Rz 1 zu § 141 ABGB; Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 60); es fehlt dazu auch ein entsprechender Vorbehalt in § 4 UVG.Gänzliche oder teilweise Leistungsunfähigkeit der Eltern führt subsidiär zur Unterhaltspflicht der Großeltern, bei teilweiser Leistungsunfähigkeit der Eltern tritt die sekundäre Unterhaltspflicht der Großeltern neben die primäre. Bloße Schwierigkeiten, sei es bei der Unterhaltsbemessung oder der Unterhaltshereinbringung beim primär Unterhaltspflichtigen, rechtfertigen die Inanspruchnahme der subsidiär unterhaltspflichtigen Großeltern nicht, das Kind kann vielmehr Leistungen nach dem UVG beziehen (Pichler in Rummel2, Rz 1 zu Paragraph 141, ABGB; Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 60); es fehlt dazu auch ein entsprechender Vorbehalt in Paragraph 4, UVG.
Dem Revisionsrekurs ist demnach nicht Folge zu geben.