Rechtssatz RS0053001
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053001
Entscheidungsdatum
27.04.2016
Rechtssatz
Bloße Schwierigkeiten, sei es bei der Unterhaltsbemessung oder der Unterhaltshereinbringung beim primär Unterhaltspflichtigen, rechtfertigen die Inanspruchnahme der sekundär unterhaltspflichtigen Großeltern nicht, das Kind kann Leistungen nach dem UVG beziehen. Denn es fehlt dazu ein entsprechender Vorbehalt in § 4 UVG.Bloße Schwierigkeiten, sei es bei der Unterhaltsbemessung oder der Unterhaltshereinbringung beim primär Unterhaltspflichtigen, rechtfertigen die Inanspruchnahme der sekundär unterhaltspflichtigen Großeltern nicht, das Kind kann Leistungen nach dem UVG beziehen. Denn es fehlt dazu ein entsprechender Vorbehalt in Paragraph 4, UVG.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 531/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 531/95
- 6 Ob 2206/96x
Entscheidungstext OGH 30.09.1996 6 Ob 2206/96x
- 10 ObS 2168/96p
Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 ObS 2168/96p
nur: Bloße Schwierigkeiten, sei es bei der Unterhaltsbemessung oder der Unterhaltshereinbringung beim primär Unterhaltspflichtigen, rechtfertigen die Inanspruchnahme der sekundär unterhaltspflichtigen Großeltern nicht. (T1)
Beisatz: Solange über die Unterhaltspflicht der primär Unterhaltspflichtigen nicht entschieden ist, kann noch nicht über die subsidiäre Unterhaltspflicht der Großeltern abgesprochen werden. Vor Heranziehung der Großeltern sind die Eltern erforderlichenfalls anzuspannen. (T2)
- 1 Ob 2339/96v
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2339/96v
- 10 ObS 2446/96w
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 2446/96w
nur T1; Beis wie T2
- 7 Ob 53/16v
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 53/16v
Vgl auch; Beis abweichend von T2; Beisatz: Die Leistungsfähigkeit der Eltern ist im Unterhaltsverfahren eines Enkelkindes gegen die Großeltern als Vorfrage zu prüfen. (T3); Veröff: SZ 2016/50
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053001
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0010OB00531_9500000_001