Der Revisionsrekurs der Unterhaltssachwalterin ist nicht berechtigt.
Gemäß § 141 ABGB schulden die Großeltern den Unterhalt nach den den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnissen des Kindes, soweit die Eltern nach ihren Kräften zur Leistung des Unterhalts nicht imstande sind. Dabei gilt § 140 ABGB sinngemäß.Gemäß Paragraph 141, ABGB schulden die Großeltern den Unterhalt nach den den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnissen des Kindes, soweit die Eltern nach ihren Kräften zur Leistung des Unterhalts nicht imstande sind. Dabei gilt Paragraph 140, ABGB sinngemäß.
Die Verweisung auf § 140 ABGB betrifft Fragen der Bemessung des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten, wie auch der den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Leistung (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 3 zu § 141), wobei die zu deckenden Bedürfnisse des Kindes den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen sein müssen (Pichler in Rummel aaO Rz 3 zu § 141, Rz 5 zu § 140). Wesentliche Änderungen der Verhältnisse, die die Bedürfnisse des Kindes oder die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten beeinträchtigen, bedingen aufgrund der bei allen gesetzlichen Unterhaltspflichten anzuwendenden Umstandsklausel eine neue Festsetzung des Unterhalts (Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung 132 f; Schwimann, Unterhaltsrecht 61). Relevante Umstandsänderungen bilden zB Einkommensminderungen wegen länger als zweimonatiger Untersuchungshaft (JBl 1992, 109 sowie auch Einkommensminderungen um mindestens 8 % (Schwimann aaO 62). In diesen Fällen muß sich der Unterhaltsberechtigte eine Herabsetzung der ihm davor zukommenden Unterhaltsleistung gefallen lassen.Die Verweisung auf Paragraph 140, ABGB betrifft Fragen der Bemessung des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten, wie auch der den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Leistung (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 141,), wobei die zu deckenden Bedürfnisse des Kindes den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen sein müssen (Pichler in Rummel aaO Rz 3 zu Paragraph 141,, Rz 5 zu Paragraph 140,). Wesentliche Änderungen der Verhältnisse, die die Bedürfnisse des Kindes oder die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten beeinträchtigen, bedingen aufgrund der bei allen gesetzlichen Unterhaltspflichten anzuwendenden Umstandsklausel eine neue Festsetzung des Unterhalts (Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung 132 f; Schwimann, Unterhaltsrecht 61). Relevante Umstandsänderungen bilden zB Einkommensminderungen wegen länger als zweimonatiger Untersuchungshaft (JBl 1992, 109 sowie auch Einkommensminderungen um mindestens 8 % (Schwimann aaO 62). In diesen Fällen muß sich der Unterhaltsberechtigte eine Herabsetzung der ihm davor zukommenden Unterhaltsleistung gefallen lassen.
Nichts anderes kann aber im gegenständlichen Fall gelten. Die Minderjährigen haben nicht etwa Anspruch auf Aufrechterhaltung der davor durch strafbare Handlungen des Vaters finanzierten allenfalls "luxuriösen" Lebensverhältnisse auf Kosten des subsidiär unterhaltsverpflichteten Großvaters. Der Unterhalt hat sich nach den Bedürfnissen von Kindern ihres Alters im allgemeinen und den Lebensverhältnissen der Eltern zu richten. Es ist somit der "Regelbedarf", und nicht wie die Unterhaltssachwalterin meint, ein "Luxusbedarf" als Orientierungsgröße heranzuziehen. Weitere Umstände, die (abgesehen vom allenfalls davor gegebenen Luxus) über den Durchschnittsbedarf hinausgehende Unterhaltsleistungen erforderlich machen könnten, wurden nicht geltend gemacht.
Der Unterhaltsbeitrag des Vaters wird durch die nach § 4 Z 3 iVm § 6Der Unterhaltsbeitrag des Vaters wird durch die nach Paragraph 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 6
(2) Z 1 und 2 UVG während der Haft gewährten Unterhaltsvorschüsse substituiert (SZ 63/219; 1 Ob 531/95). Die Mutter bezog vom 1.4.1995 bis 31.12.1995 für Philipp 2.558 S und für Julia 1.279 S und ab 1.1.1996 für Philipp 2.617 S und für Julia 1.309 S.(2) Ziffer eins und 2 UVG während der Haft gewährten Unterhaltsvorschüsse substituiert (SZ 63/219; 1 Ob 531/95). Die Mutter bezog vom 1.4.1995 bis 31.12.1995 für Philipp 2.558 S und für Julia 1.279 S und ab 1.1.1996 für Philipp 2.617 S und für Julia 1.309 S.
Großeltern sind nur dann (subsidiär) zum Unterhalt verpflichtet, wenn und soweit die Eltern nach ihren Kräften zur Leistung des Kindesunterhaltes nicht imstande, somit leistungsunfähig sind. Bloße Schwierigkeiten bei der Unterhaltshereinbringung, in welchen Fällen das Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz beziehen kann (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 1 zu § 141; Purtscheller/Salzmann aaO RzGroßeltern sind nur dann (subsidiär) zum Unterhalt verpflichtet, wenn und soweit die Eltern nach ihren Kräften zur Leistung des Kindesunterhaltes nicht imstande, somit leistungsunfähig sind. Bloße Schwierigkeiten bei der Unterhaltshereinbringung, in welchen Fällen das Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz beziehen kann (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 141,; Purtscheller/Salzmann aaO Rz
60) rechtfertigen eine Inanspruchnahme der Großeltern nicht. Deren subsidiäre Unterhaltspflicht tritt nur ein, wenn und soweit die Kindeseltern erwerbsunfähig bzw trotz Anspannung nicht in der Lage sind, den Unterhalt zu leisten (SZ 51/110).
Reichen die nach § 4 Z 3 UVG gewährten Vorschußleistungen nicht aus, den erforderlichen, durchschnittlichen Kindesunterhalt abzudecken, wäre der das Kind betreuende Elternteil noch vor den Großeltern in Anspruch zu nehmen (Pichler aaO Rz 10 zu § 140; Schwimann aaO 21). Er wäre gegebenenfalls auch anzuspannen, wobei Betreuungspflichten für Kleinkinder berücksichtigt werden müssen (Purtscheller/Salzmann aaO 258; 4 Ob 505/95).Reichen die nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG gewährten Vorschußleistungen nicht aus, den erforderlichen, durchschnittlichen Kindesunterhalt abzudecken, wäre der das Kind betreuende Elternteil noch vor den Großeltern in Anspruch zu nehmen (Pichler aaO Rz 10 zu Paragraph 140,; Schwimann aaO 21). Er wäre gegebenenfalls auch anzuspannen, wobei Betreuungspflichten für Kleinkinder berücksichtigt werden müssen (Purtscheller/Salzmann aaO 258; 4 Ob 505/95).
Die Mutter bezieht monatlich neben Unterhaltsvorschüssen von gesamt 3.837 S für 1995 bzw 3.926 S für 1996 Sondernotstandshilfe von 3.645 S, Beiträge der Großmutter von 3.000 S und Sozialhilfe in nicht festgestellter Höhe. Bei Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit und der subsidiären Leistungsfähigkeit des Großvaters ist neben der Sondernotstandshilfe, der Sozialhilfe und dem von ihrer Mutter erhaltenen Betrag auch die Familienbeihilfe zu berücksichtigen (SZ 54/52; 4 Ob 505/95).
Die vom betreuenden Elternteil bezogene Familienbeihilfe gilt nach § 12a FLAG nicht als eigenes Einkommen des Kindes. Sie soll nach dem Willen des Gesetzgebers dem Haushalt zukommen, in dem das Kind betreut wird, um die Last dieser Betreuung (wenigstens teilweise) abzugelten. Sie hat daher den Charakter einer Betreuungshilfe, soll die Pflege und Erziehung als Zuschuß erleichtern und die damit verbundenen Mehrbelastungen - zumindest zum Teil - ausgleichen (JBl 1995, 372 mwN). Als Einkommensbestandteil des Bezugsberechtigten muß sie daher der Bemessung seiner Unterhaltsleistung zugrundegelegt werden (4 Ob 505/95; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 229; Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 12 b zu § 140).Die vom betreuenden Elternteil bezogene Familienbeihilfe gilt nach Paragraph 12 a, FLAG nicht als eigenes Einkommen des Kindes. Sie soll nach dem Willen des Gesetzgebers dem Haushalt zukommen, in dem das Kind betreut wird, um die Last dieser Betreuung (wenigstens teilweise) abzugelten. Sie hat daher den Charakter einer Betreuungshilfe, soll die Pflege und Erziehung als Zuschuß erleichtern und die damit verbundenen Mehrbelastungen - zumindest zum Teil - ausgleichen (JBl 1995, 372 mwN). Als Einkommensbestandteil des Bezugsberechtigten muß sie daher der Bemessung seiner Unterhaltsleistung zugrundegelegt werden (4 Ob 505/95; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 229; Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 12 b zu Paragraph 140,).
Bei Berücksichtigung des monatlichen Einkommens der Mutter, welches ohne die ziffernmäßig nicht festgestellte Sozialhilfe 9.245 S beträgt, ist ihr ein Beitrag zum Kindesunterhalt durchaus zumutbar. Unter den gegebenen Lebensverhältnissen der Eltern (der Vater verdiente zuletzt 15.000 S monatlich) ist daher die Alimentation der Unterhaltsberechtigten durch den gewährten Unterhaltsvorschuß und den gegen die Mutter bestehenden Anspruch gesichert. Die subsidiäre Unterhaltspflicht des väterlichen Großvaters kommt deshalb nicht zum Tragen.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.