Sind die Eltern ganz oder teilweise unfähig, ihre Unterhaltspflicht zu erfüllen, müssen gemäß § 141 ABGB die Großeltern für den Unterhalt der Kinder aufkommen. Deren Unterhaltspflicht ist zweifach beschränkt: Einerseits ist sie der Höhe nach auf die Lebensverhältnisse der Eltern abgestimmt, auch wenn der von den Eltern zu erwartende Unterhalt gering ist; andererseits steht den Großeltern ein Vorbehalt des eigenen angemessenen Unterhalts zu. Die Angemessenheit der Bedürfnisse der Kinder bestimmt sich auch nach den Lebensverhältnissen der in Anspruch genommenen Großeltern; der Beitrag eines Großelternteils ist im Verhältnis der Leistungsfähigkeit sämtlicher subsidiär unterhaltspflichtigen Großeltern zu bestimmen (1 Ob 553/95 mwN). Nur die gänzliche oder teilweise Leistungsunfähigkeit der Eltern, nicht aber auch der Umstand, daß der Unterhalt von ihnen nicht, nicht rechtzeitig oder nur unter Schwierigkeiten hereingebracht werden kann, löst die Unterhaltspflicht der Großeltern aus. Bloße Schwierigkeiten bei der Unterhaltshereinbringung beim primär Unterhaltspflichtigen rechtfertigen grundsätzlich die Inanspruchnahme der subsidiär unterhaltspflichtigen Großeltern nicht; das Kind kann vielmehr Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz (UVG) beziehen (ÖA 1996, 17; 3 Ob 117/95; SZ 51/110 mit ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung EvBl 1952/432 und damit auch von SZ 25/40; Schwimann, Unterhaltsrecht, 90 f; Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 141). Im vorliegenden Fall können die beiden Minderjährigen deshalb nicht in den Genuß von Unterhaltsvorschußleistungen nach dem UVG kommen, weil es an der Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland (§ 2 Abs 1 UVG) gebricht. Dennoch ist die Heranziehung der subsidiär unterhaltspflichtigen Großeltern nicht berechtigt.Sind die Eltern ganz oder teilweise unfähig, ihre Unterhaltspflicht zu erfüllen, müssen gemäß Paragraph 141, ABGB die Großeltern für den Unterhalt der Kinder aufkommen. Deren Unterhaltspflicht ist zweifach beschränkt: Einerseits ist sie der Höhe nach auf die Lebensverhältnisse der Eltern abgestimmt, auch wenn der von den Eltern zu erwartende Unterhalt gering ist; andererseits steht den Großeltern ein Vorbehalt des eigenen angemessenen Unterhalts zu. Die Angemessenheit der Bedürfnisse der Kinder bestimmt sich auch nach den Lebensverhältnissen der in Anspruch genommenen Großeltern; der Beitrag eines Großelternteils ist im Verhältnis der Leistungsfähigkeit sämtlicher subsidiär unterhaltspflichtigen Großeltern zu bestimmen (1 Ob 553/95 mwN). Nur die gänzliche oder teilweise Leistungsunfähigkeit der Eltern, nicht aber auch der Umstand, daß der Unterhalt von ihnen nicht, nicht rechtzeitig oder nur unter Schwierigkeiten hereingebracht werden kann, löst die Unterhaltspflicht der Großeltern aus. Bloße Schwierigkeiten bei der Unterhaltshereinbringung beim primär Unterhaltspflichtigen rechtfertigen grundsätzlich die Inanspruchnahme der subsidiär unterhaltspflichtigen Großeltern nicht; das Kind kann vielmehr Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz (UVG) beziehen (ÖA 1996, 17; 3 Ob 117/95; SZ 51/110 mit ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung EvBl 1952/432 und damit auch von SZ 25/40; Schwimann, Unterhaltsrecht, 90 f; Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 141,). Im vorliegenden Fall können die beiden Minderjährigen deshalb nicht in den Genuß von Unterhaltsvorschußleistungen nach dem UVG kommen, weil es an der Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland (Paragraph 2, Absatz eins, UVG) gebricht. Dennoch ist die Heranziehung der subsidiär unterhaltspflichtigen Großeltern nicht berechtigt.
Unbestrittenermaßen hat der Vater in der Zeit von April 1995 bis Februar 1996 Unterhaltsleistungen für die beiden Kinder erbracht, mit welchen sowohl der laufende Unterhalt bestritten wie auch ein Teil des bestehenden Unterhaltsrückstands abgedeckt werden konnte. Die Anrechnungsregeln des § 1416 ABGB kommen bei Unterhaltszahlungen nicht zur Anwendung. Nach einhelliger Lehre und ständiger Rechtsprechung gilt die später fällige Unterhaltsverpflichtung vor der früher fälligen als getilgt, weil das vom Unterhaltspflichtigen Geleistete stets dem nächstliegenden, dringendsten Zweck zugeführt werden muß, um den laufenden Unterhalt sicherzustellen (ecolex 1992, 231; 3 Ob 132/80; 3 Ob 333/61; SZ 9/139; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 17 zu §§ 1416, 1417; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 29 zu § 1416). Ist der laufende Unterhalt längere Zeit hindurch (hier: jedenfalls fast schon ein Jahr lang) durch Zahlungen des primär unterhaltspflichtigen Vaters sichergestellt und konnte sogar ein Teil des Unterhaltsrückstands abgedeckt werden, ist es unstatthaft, die subsidiär unterhaltspflichtigen Großeltern zu Unterhaltsleistungen heranzuziehen; dies käme der Abdeckung eines Unterhaltsrückstands des Vaters (der Eltern) gleich. Für Unterhaltsrückstände der Eltern haften Großeltern aber nicht. Derjenige, der den Unterhalt mittlerweile und vorschußweise bestritten hat (nach dem Vorbringen der Minderjährigen deren Stiefvater), kann den Ersatz vom unterhaltspflichtigen Vater allenfalls im Prozeßweg begehren (SZ 9/139; Schwimann, Unterhaltsrecht, 92; Reischauer aaO). Daran ändert auch nichts, daß der Antrag auf Festsetzung der (subsidiären) Unterhaltsverpflichtung der Großeltern bereits vom Februar 1993 datiert und - nach dem Vorbringen der Minderjährigen - zu dieser Zeit bis zum März 1995 kein oder doch nur unzureichender Unterhalt seitens des primär unterhaltspflichtigen Vaters geleistet wurde. Da - wie schon ausgeführt - der laufende Unterhalt vom Vater nunmehr hereingebracht werden kann, könnte die den Großeltern auferlegte Unterhaltsverpflichtung nur der Abdeckung des bis dahin aufgelaufenen Unterhaltsrückstands des Vaters dienen, was aber, wie zuvor dargestellt, unzulässig ist.Unbestrittenermaßen hat der Vater in der Zeit von April 1995 bis Februar 1996 Unterhaltsleistungen für die beiden Kinder erbracht, mit welchen sowohl der laufende Unterhalt bestritten wie auch ein Teil des bestehenden Unterhaltsrückstands abgedeckt werden konnte. Die Anrechnungsregeln des Paragraph 1416, ABGB kommen bei Unterhaltszahlungen nicht zur Anwendung. Nach einhelliger Lehre und ständiger Rechtsprechung gilt die später fällige Unterhaltsverpflichtung vor der früher fälligen als getilgt, weil das vom Unterhaltspflichtigen Geleistete stets dem nächstliegenden, dringendsten Zweck zugeführt werden muß, um den laufenden Unterhalt sicherzustellen (ecolex 1992, 231; 3 Ob 132/80; 3 Ob 333/61; SZ 9/139; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 17 zu Paragraphen 1416, 1417,; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 29 zu Paragraph 1416,). Ist der laufende Unterhalt längere Zeit hindurch (hier: jedenfalls fast schon ein Jahr lang) durch Zahlungen des primär unterhaltspflichtigen Vaters sichergestellt und konnte sogar ein Teil des Unterhaltsrückstands abgedeckt werden, ist es unstatthaft, die subsidiär unterhaltspflichtigen Großeltern zu Unterhaltsleistungen heranzuziehen; dies käme der Abdeckung eines Unterhaltsrückstands des Vaters (der Eltern) gleich. Für Unterhaltsrückstände der Eltern haften Großeltern aber nicht. Derjenige, der den Unterhalt mittlerweile und vorschußweise bestritten hat (nach dem Vorbringen der Minderjährigen deren Stiefvater), kann den Ersatz vom unterhaltspflichtigen Vater allenfalls im Prozeßweg begehren (SZ 9/139; Schwimann, Unterhaltsrecht, 92; Reischauer aaO). Daran ändert auch nichts, daß der Antrag auf Festsetzung der (subsidiären) Unterhaltsverpflichtung der Großeltern bereits vom Februar 1993 datiert und - nach dem Vorbringen der Minderjährigen - zu dieser Zeit bis zum März 1995 kein oder doch nur unzureichender Unterhalt seitens des primär unterhaltspflichtigen Vaters geleistet wurde. Da - wie schon ausgeführt - der laufende Unterhalt vom Vater nunmehr hereingebracht werden kann, könnte die den Großeltern auferlegte Unterhaltsverpflichtung nur der Abdeckung des bis dahin aufgelaufenen Unterhaltsrückstands des Vaters dienen, was aber, wie zuvor dargestellt, unzulässig ist.
Dem Revisionsrekurs ist somit nicht Folge zu geben.
Im außerstreitigen Verfahren findet - soweit nicht etwas anderes ausdrücklich angeordnet ist, was für Unterhaltsfestsetzungsverfahren gerade nicht der Fall ist - kein Kostenersatz statt (MGA AußStrG2 FN 7 zu § 2). Das Begehren auf Kostenzuspruch ist demnach abzuweisen.Im außerstreitigen Verfahren findet - soweit nicht etwas anderes ausdrücklich angeordnet ist, was für Unterhaltsfestsetzungsverfahren gerade nicht der Fall ist - kein Kostenersatz statt (MGA AußStrG2 FN 7 zu Paragraph 2,). Das Begehren auf Kostenzuspruch ist demnach abzuweisen.