Rechtssatz RS0056666
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056666
Entscheidungsdatum
27.04.2016
Rechtssatz
Die Unterhaltspflicht der Großeltern ist zweifach beschränkt: Einerseits ist sie der Höhe nach auf die Lebensverhältnisse der Eltern abgestimmt, auch wenn der von den Eltern zu erwartende Unterhalt gering ist; andererseits steht den Großeltern ein Vorbehalt des eigenen angemessenen Unterhalts zu. Die Verweisung auf die Lebensverhältnisse der Eltern ist aber nicht wörtlich auszulegen, weil sonst bei deren Leistungsunfähigkeit ein Unterhaltsanspruch gegen die Großeltern gar nicht entstehen könnte, gerade aber die mangelnde Leistungsfähigkeit der Eltern den subsidiären Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber den Großeltern auslöst, dh wirksam werden lässt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 553/95
Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 553/95
- 10 ObS 2168/96p
Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 ObS 2168/96p
nur: Die Unterhaltspflicht der Großeltern ist zweifach beschränkt: Einerseits ist sie der Höhe nach auf die Lebensverhältnisse der Eltern abgestimmt, auch wenn der von den Eltern zu erwartende Unterhalt gering ist; andererseits steht den Großeltern ein Vorbehalt des eigenen angemessenen Unterhalts zu. (T1)
Beisatz: Die finanzielle Leistungskraft der Großeltern darf nicht bis zur möglichen Höchstgrenze ausgeschöpft werden. (T2)
- 1 Ob 2339/96v
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2339/96v
nur: Die Unterhaltspflicht der Großeltern ist zweifach beschränkt: Einerseits ist sie der Höhe nach auf die Lebensverhältnisse der Eltern abgestimmt, auch wenn der von den Eltern zu erwartende Unterhalt gering ist; andererseits steht den Großeltern ein Vorbehalt des eigenen angemessenen Unterhalts zu. (T3)
- 7 Ob 53/16v
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 53/16v
Veröff: SZ 2016/50
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0056666
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19950623_OGH0002_0010OB00553_9500000_003