In Übereinstimmung mit der Rechtsmeinung der Vorinstanzen ist davon auszugehen, daß die Mutter zur Gänze und der Vater teilweise (über den festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 800,-- hinaus) zur Leistung eines Geldunterhalts für das Kind unfähig sind. Diese Ansicht wird von der Revisionsrekurswerberin auch nicht mehr in Zweifel gezogen. Sind die Eltern ganz oder teilweise unfähig, ihre Unterhaltspflicht zu erfüllen, müssen gemäß § 141 ABGB die Großeltern für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Deren Unterhaltspflicht ist zweifach beschränkt: Einerseits ist sie der Höhe nach auf die Lebensverhältnisse der Eltern abgestimmt, auch wenn der von den Eltern zu erwartende Unterhalt gering ist; andererseits steht den Großeltern ein Vorbehalt des eigenen angemessenen Unterhalts zu (4 Ob 505/95; SSV 19/140; SZ 51/110; Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 60 f). Die Verweisung auf die Lebensverhältnisse der Eltern ist aber nicht wörtlich auszulegen, weil sonst bei deren Leistungsunfähigkeit ein Unterhaltsanspruch gegen die Großeltern gar nicht entstehen könnte, gerade aber die mangelnde Leistungsfähigkeit der Eltern den subsidiären Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber den Großeltern auslöst, d.h. wirksam werden läßt. Die Angemessenheit der Bedürfnisse des Kindes bestimmt sich auch nach den Lebensverhältnissen der in Anspruch genommenen Großeltern; der Beitrag eines Großelternteils ist im Verhältnis der Leistungsfähigkeit sämtlicher subsidiär unterhaltspflichtigen Großeltern zu bestimmen (6 Ob 522/95 mwH; EF 71.641; 6 Ob 506/93; EF 62.698; SZ 51/110). Unter Bedachtnahme auf den statistisch erhobenen Regelbedarf von Kindern im Alter der Minderjährigen im Betrage von S 3.470,-- (ÖA 1994 Heft 5) erweist sich die Gewährung eines Unterhalts im Gesamtbetrag von S 2.800,--, also etwa ein Fünftel unter dem Regelbedarf, als durchaus angemessen, denn mit diesem Betrag können gerade noch die notwendigsten Bedürfnisse des Kindes befriedigt werden, sodaß es damit ohnehin nur an den kärglichen Lebensverhältnissen der Eltern teilhat.In Übereinstimmung mit der Rechtsmeinung der Vorinstanzen ist davon auszugehen, daß die Mutter zur Gänze und der Vater teilweise (über den festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 800,-- hinaus) zur Leistung eines Geldunterhalts für das Kind unfähig sind. Diese Ansicht wird von der Revisionsrekurswerberin auch nicht mehr in Zweifel gezogen. Sind die Eltern ganz oder teilweise unfähig, ihre Unterhaltspflicht zu erfüllen, müssen gemäß Paragraph 141, ABGB die Großeltern für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Deren Unterhaltspflicht ist zweifach beschränkt: Einerseits ist sie der Höhe nach auf die Lebensverhältnisse der Eltern abgestimmt, auch wenn der von den Eltern zu erwartende Unterhalt gering ist; andererseits steht den Großeltern ein Vorbehalt des eigenen angemessenen Unterhalts zu (4 Ob 505/95; SSV 19/140; SZ 51/110; Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 60 f). Die Verweisung auf die Lebensverhältnisse der Eltern ist aber nicht wörtlich auszulegen, weil sonst bei deren Leistungsunfähigkeit ein Unterhaltsanspruch gegen die Großeltern gar nicht entstehen könnte, gerade aber die mangelnde Leistungsfähigkeit der Eltern den subsidiären Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber den Großeltern auslöst, d.h. wirksam werden läßt. Die Angemessenheit der Bedürfnisse des Kindes bestimmt sich auch nach den Lebensverhältnissen der in Anspruch genommenen Großeltern; der Beitrag eines Großelternteils ist im Verhältnis der Leistungsfähigkeit sämtlicher subsidiär unterhaltspflichtigen Großeltern zu bestimmen (6 Ob 522/95 mwH; EF 71.641; 6 Ob 506/93; EF 62.698; SZ 51/110). Unter Bedachtnahme auf den statistisch erhobenen Regelbedarf von Kindern im Alter der Minderjährigen im Betrage von S 3.470,-- (ÖA 1994 Heft 5) erweist sich die Gewährung eines Unterhalts im Gesamtbetrag von S 2.800,--, also etwa ein Fünftel unter dem Regelbedarf, als durchaus angemessen, denn mit diesem Betrag können gerade noch die notwendigsten Bedürfnisse des Kindes befriedigt werden, sodaß es damit ohnehin nur an den kärglichen Lebensverhältnissen der Eltern teilhat.
Die Großmutter bestreitet im Revisionsrekurs nicht mehr, zur Leistung des ihr auferlegten Betrags imstande zu sein. Bei dem festgestellten Einkommen ist sie auch tatsächlich - selbst wenn man die von ihr angeführten Belastungen berücksichtigte - in der Lage, die Unterhaltszahlung zu erbringen, weil dadurch weder ihr eigener angemessener Unterhalt gefährdet noch ihre Leistungskraft bis zur möglichen Höchstgrenze ausgeschöpft wird (vgl. 6 Ob 522/95).Die Großmutter bestreitet im Revisionsrekurs nicht mehr, zur Leistung des ihr auferlegten Betrags imstande zu sein. Bei dem festgestellten Einkommen ist sie auch tatsächlich - selbst wenn man die von ihr angeführten Belastungen berücksichtigte - in der Lage, die Unterhaltszahlung zu erbringen, weil dadurch weder ihr eigener angemessener Unterhalt gefährdet noch ihre Leistungskraft bis zur möglichen Höchstgrenze ausgeschöpft wird vergleiche 6 Ob 522/95).
Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin kommt eine Verminderung der ihr zumutbaren Unterhaltsleistung angesichts der Großmutter mütterlicherseits nicht in Frage. Zweifelsohne hat diese ihrem Ehegatten gegenüber Anspruch auf Unterhalt. Vom Ehegatten der subsidiär zum Unterhalt verpflichteten Großmutter kann aber nicht im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung verlangt werden, der Verpflichteten zusätzlich Mittel zu gewähren, um sie in die Lage zu setzen, Unterhaltszahlungen für ihr Enkelkind zu erbringen. Dies würde nämlich bedeuten, daß der Ehegatte der Großmutter mit seinen Mitteln den Unterhalt deren Enkelkindes mitträgt. Solches muß aber der Ehegatte nicht hinnehmen, weil jegliche „mittelbare“ Unterhaltsverpflichtung abzulehnen ist (vgl. 3 Ob 5/94; 4 Ob 556/94; JBl 1987, 715; ÖA 1984, 102). Es bedarf daher keiner Prüfung, wieweit dieser Großmutter tatsächlich ein (Geld-)Unterhaltsanspruch gegen ihren Gatten zusteht (4 Ob 556/94). Im übrigen ließe sich selbst aus der von der Revisionsrekurswerberin angestellten Berechnung, aus der sich ein fiktives Einkommen der Großmutter mütterlicherseits von S 7.577,-- ergäbe, eine dieser aufzuerlegende Unterhaltsleistung nicht ableiten. Die Divergenz in den Einkommen der beiden Großmütter wäre dermaßen groß, daß die alleinige Heranziehung der Großmutter väterlicherseits zur subsidiären Unterhaltsleistung gerechtfertigt wäre.Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin kommt eine Verminderung der ihr zumutbaren Unterhaltsleistung angesichts der Großmutter mütterlicherseits nicht in Frage. Zweifelsohne hat diese ihrem Ehegatten gegenüber Anspruch auf Unterhalt. Vom Ehegatten der subsidiär zum Unterhalt verpflichteten Großmutter kann aber nicht im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung verlangt werden, der Verpflichteten zusätzlich Mittel zu gewähren, um sie in die Lage zu setzen, Unterhaltszahlungen für ihr Enkelkind zu erbringen. Dies würde nämlich bedeuten, daß der Ehegatte der Großmutter mit seinen Mitteln den Unterhalt deren Enkelkindes mitträgt. Solches muß aber der Ehegatte nicht hinnehmen, weil jegliche „mittelbare“ Unterhaltsverpflichtung abzulehnen ist vergleiche 3 Ob 5/94; 4 Ob 556/94; JBl 1987, 715; ÖA 1984, 102). Es bedarf daher keiner Prüfung, wieweit dieser Großmutter tatsächlich ein (Geld-)Unterhaltsanspruch gegen ihren Gatten zusteht (4 Ob 556/94). Im übrigen ließe sich selbst aus der von der Revisionsrekurswerberin angestellten Berechnung, aus der sich ein fiktives Einkommen der Großmutter mütterlicherseits von S 7.577,-- ergäbe, eine dieser aufzuerlegende Unterhaltsleistung nicht ableiten. Die Divergenz in den Einkommen der beiden Großmütter wäre dermaßen groß, daß die alleinige Heranziehung der Großmutter väterlicherseits zur subsidiären Unterhaltsleistung gerechtfertigt wäre.
Die Rechtsmittelwerberin verweist weiters darauf, daß das „Stammvermögen (der anderen Großmutter) aus Liegenschaft in keinesfalls unbeträchtlicher Höhe“ zu berücksichtigen sei. Abgesehen davon, daß diese Ausführungen nicht konkret genug sind, um daraus rechtliche Schlußfolgerungen ziehen zu können, ist der Großmutter mütterlicherseits die Belastung oder Verwertung der ihr gehörigen Liegenschaft (Grundstücksanteile) nicht zumutbar. Es ist stets nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Heranziehung eines vorhandenen Vermögensstammes stattfinden kann (6 Ob 653/93 uva). Richtig und unbestritten hat das Rekursgericht dargelegt, daß eine Belastung des Liegenschaftsbesitzes schon deswegen nicht in Frage käme, weil der Großmutter mütterlicherseits in absehbarer Zeit keine Einnahmen zur Verfügung stünden, um einen Hypothekarkredit wieder abzutragen. Darüber hinaus müßte damit gerechnet werden, daß sie die Liegenschaft, auf der sie wohnt, verlieren könnte. Die Veräußerung (bzw. Belastung) einer Liegenschaft ist aber dann jedenfalls nicht zumutbar, wenn damit der Verlust der Deckung des dringenden eigenen Wohnbedürfnisses des (subsidiären) Unterhaltsschuldners droht (EF 65.012).
Soweit die Großmutter väterlicherseits letztlich darauf verweist, daß für eine Unterhaltsleistung für die Zeit vom 1.6. bis 21.10.1994 keine Rechtsgrundlage bestehe, ist ihr entgegenzuhalten, daß die Festsetzung eines Unterhalts für Zeiträume vor der Antragstellung grundsätzlich möglich ist (6 Ob 506/93; SZ 61/143).
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.