Begründung:
In dem zu 15 Cg 86/70 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien von der Betreibenden gegen den Verpflichteten wegen dessen Verschuldens eingeleiteten Scheidungsverfahren schlossen die Streitteile am 8.4.1970 einen gerichtlichen Vergleich, der unter anderem folgenden Wortlaut hat:
"1.) Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin beginnend mit dem Monatsersten nach Rechtskraft des Scheidungsurteiles einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 6.500,-- jeweils am Ersten eines jeden Monates im vorhinein bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
2.) Der Beklagte verpflichtet sich, weiterhin der Klägerin jährlich einen zusätzlichen Unterhaltsbeitrag von S 8.000,-- zahlbar je zur Hälfte jeweils am 1.Juli und 1.Dezember eines jeden Kalenderjahres zur Deckung von Urlaubs- und Bekleidungskosten zu bezahlen.
3.) Der Beklagte ist nicht berechtigt, eine Herabsetzung dieses Unterhaltes wegen Änderung seiner persönlichen Verhältnisse, Änderung seiner gesetzlichen Sorgepflichten, also insbesondere auch nicht bei Wiederverehelichung zu begehren, auch dann nicht, wenn sich sein Einkommen gegenüber dem Vergleichzeitpunkt verändern sollte. Die Klägerin ist nicht berechtigt, eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages bei Erhöhung des Einkommens des Beklagten zu begehren. Der Beklagte ist nur in dem Fall berechtigt, eine Herabsetzung des Unterhaltes und nur so lange zu begehren, als er infolge langdauernder mindestens zweimonatiger amtsärztlich festgestellter Erkrankung arbeitunfähig ist.
4.) Die unter Punkt 1.) und 2.) genannten Unterhaltsbeiträge sind in der Weise wertgesichert, daß sie an den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt Wien herausgegebenen Index der Verbraucherpreise 66 (1966-100) gebunden sind. Anfangsbasis ist der für den Monat April 1970 verlautbarte Index. Die Unterhaltsbeiträge verändern sich daher in jenem Maße, wie sich der Index der Verbraucherpreise am Zahlungstage gegenüber dem Stichtage verändert. Die sich auf Grund dieser Wertsicherungsklausel ergebenden Schwankungen werden jeweils am Ende eines jeden Jahres für den vorhergehenden Zeitraum berechnet und sind die sich daraus ergebenden Mehr- oder Minderbeträge mit dem Stichtag 31.12. eines jeden Kalenderjahres zur Zahlung zu bringen oder zur Verrechnung fällig........."
Mit Urteil vom selben Tag wurde die Ehe der Streitteile aus dem Alleinverschulden des Verpflichteten rechtskräftig geschieden.
Am 30.11.1992 beantragte die Beklagte beim Titelgericht, ihr aufgrund des genannten Vergleiches zur Hereinbringung der vollstreckbaren bereits fälligen Unterhaltsforderung von S 263.924,48, das ist der rückständige Unterhalt für das Jahr 1990 in der Höhe von S 11.451,50, für das Jahr 1991 von S 47.022,98, und S 205.450,57 vom 1.1.1992 bis 1.11.1992, weiters der ab 1.12.1992 am Ersten eines jeden Monats fällig werdenden Unterhaltsbeträge von je S 17.687,81 sowie S 21.769,-- -, dieser Betrag zahlbar je zur Hälfte jeweils am 1.7. und 1.12. eines jeden Kalenderjahres, die Exekution durch Pfändung und Überweisung des dem Verpflichteten angeblich zustehenden Arbeitseinkommens oder sonstiger wiederkehrender Bezüge gegen den Drittschuldner Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und deren Überweisung zu bewilligen; weiters beantragte sie, dar laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht hereingebracht werden können, die angemessene Herabsetzung des unpfändbaren Freibetrages gemäß § 292b EO.Am 30.11.1992 beantragte die Beklagte beim Titelgericht, ihr aufgrund des genannten Vergleiches zur Hereinbringung der vollstreckbaren bereits fälligen Unterhaltsforderung von S 263.924,48, das ist der rückständige Unterhalt für das Jahr 1990 in der Höhe von S 11.451,50, für das Jahr 1991 von S 47.022,98, und S 205.450,57 vom 1.1.1992 bis 1.11.1992, weiters der ab 1.12.1992 am Ersten eines jeden Monats fällig werdenden Unterhaltsbeträge von je S 17.687,81 sowie S 21.769,-- -, dieser Betrag zahlbar je zur Hälfte jeweils am 1.7. und 1.12. eines jeden Kalenderjahres, die Exekution durch Pfändung und Überweisung des dem Verpflichteten angeblich zustehenden Arbeitseinkommens oder sonstiger wiederkehrender Bezüge gegen den Drittschuldner Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und deren Überweisung zu bewilligen; weiters beantragte sie, dar laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht hereingebracht werden können, die angemessene Herabsetzung des unpfändbaren Freibetrages gemäß Paragraph 292 b, EO.
Das Titelgericht bewilligte die Exekution antragsgemäß.
Im Verfahren zur Entscheidung über die Herabsetzung des unpfändbaren Freibetrages nach § 292b EO führte die betreibende Partei ergänzend aus, der Verpflichtete habe auf Vermögenswerte und Gewinnchancen zum Vorteil seiner Ehegattin verzichtet. Der Verpflichtete habe wesentliche Bestandteile seines Vermögens an seine Gattin übertragen und werde offenkundig als Gegenleistung hiefür reichlich alimentiert. Mit Schreiben seines Vertreters vom 15.11.1991 habe der Verpflichtete angeboten, die Pension zur Gänze der betreibenden Partei zu überlassen. Aus diesem Schreiben gehe auch hervor, daß der Verpflichtete ausreichend von seiner Gattin alimentiert werde, andernfalls er auf diese Einkünfte nicht verzichten könnte, es sei denn, er verfüge über noch andere von ihm nicht geoffenbarte Einkunftsquellen. Der Verpflichtete und seine Ehegattin lebten in Verhältnissen, die als luxuriös zu bezeichnen seien. Der Verpflichtete habe, sofern er selbst kein Einkommen habe, einen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Ehegattin in der Höhe von mehreren S 10.000,--. Es sei der Verpflichtete sicherlich aus Gründen der Billigkeit eher darauf zu verweisen, sich in unterhaltsrechtlicher Hinsicht an seine Ehegattin zu halten, als es der betreibenden Partei zumutbar wäre, auf die Einbringlichmachung der Unterhaltsrückstände wegen angeblicher Vermögenslosigkeit des Verpflichteten faktisch zu verzichten.Im Verfahren zur Entscheidung über die Herabsetzung des unpfändbaren Freibetrages nach Paragraph 292 b, EO führte die betreibende Partei ergänzend aus, der Verpflichtete habe auf Vermögenswerte und Gewinnchancen zum Vorteil seiner Ehegattin verzichtet. Der Verpflichtete habe wesentliche Bestandteile seines Vermögens an seine Gattin übertragen und werde offenkundig als Gegenleistung hiefür reichlich alimentiert. Mit Schreiben seines Vertreters vom 15.11.1991 habe der Verpflichtete angeboten, die Pension zur Gänze der betreibenden Partei zu überlassen. Aus diesem Schreiben gehe auch hervor, daß der Verpflichtete ausreichend von seiner Gattin alimentiert werde, andernfalls er auf diese Einkünfte nicht verzichten könnte, es sei denn, er verfüge über noch andere von ihm nicht geoffenbarte Einkunftsquellen. Der Verpflichtete und seine Ehegattin lebten in Verhältnissen, die als luxuriös zu bezeichnen seien. Der Verpflichtete habe, sofern er selbst kein Einkommen habe, einen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Ehegattin in der Höhe von mehreren S 10.000,--. Es sei der Verpflichtete sicherlich aus Gründen der Billigkeit eher darauf zu verweisen, sich in unterhaltsrechtlicher Hinsicht an seine Ehegattin zu halten, als es der betreibenden Partei zumutbar wäre, auf die Einbringlichmachung der Unterhaltsrückstände wegen angeblicher Vermögenslosigkeit des Verpflichteten faktisch zu verzichten.
Der Verplichtete brachte vor, er beziehe nur eine geringfügige Pension und sei arbeitsunfähig. Ausgenommen die Pension von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beziehe er kein Einkommen und besitze kein Vermögen. Die Behauptung der Betreibenden, daß der Verpflichtete in wohlsituierten Verhältnissen lebe, sei frei erfunden. Unrichtig sei, daß der Verpflichtete Vermögen verschleiere. Die Liegenschaft EZ 33 KG Voggenberg sei aus Mitteln der Ehegattin des Verpflichteten erworben worden und seien daher die Mittel aus dem Verkauf dieser Liegenschaft auch dieser wieder zugeflossen. Zwischen dem Verpflichteten und seiner Ehegattin sei Gütertrennung vereinbart. Der Verpflichtete habe im Jahr 1990 beim Verkauf der Liegenschaft keinen Anspruch auf Gewinn gehabt. Richtig sei, daß der Verpflichtete der Betreibenden seine Pension von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 15.11.1991 angeboten habe, allerdings sei dieses Anbot unter bestimmten Bedingungen erfolgt, die nicht eingetreten seien. Es treffe nicht zu, daß die Ehegattin des Verpflichteten diesen reichlich alimentiere. Der Verpflichtete sei vielmehr auf seine Pension angewiesen, zumal er auch nicht über andere Einkommensquellen verfüge.
Nach der Drittschuldnererklärung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 29.12.1992, bezieht der Verpflichtete eine Pension in der Höhe von monatlich S 6.619,--.
Das Erstgericht setzte den unpfändbaren Freibetrag auf monatlich S 3.619,-- herab, wobei dem Verpflichteten ein Steigerungsbetrag gemäß õ 291a Abs 5 EO nicht zukomme. Es sei davon auszugehen, daß der Verpflichtete, der sich 1970 mittels Vergleiches zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von S 17.687,81 verpflichtet habe, zumindest damals über ein entsprechend hohes Einkommen verfügt habe und es daher unwahrscheinlich sei, daß er jetzt als Pensionist mit einem monatlichen Einkommen von S 6.619,-- das Auslangen finden könne. Man könne also davon ausgehen, daß der Verpflichtete, sollte er nur ungefähr seinen gewohnten Lebensstandard aufrechterhalten wollen, sehr wohl von seiner Gattin finanziell unterstützt werde, zumal der Verpflichtete selbst mitteile, daß unter anderem seiner Gattin, aus einem Liegenschaftsverkauf S 6,000.000,-- zugekommen seien. Es seien auch alle sonstigen Einnahmequellen des Verpflichteten zu berücksichtigen, sowie auch das Einkommen von Angehörigen, etwa der zweiten Ehefrau des Verpflichteten.Das Erstgericht setzte den unpfändbaren Freibetrag auf monatlich S 3.619,-- herab, wobei dem Verpflichteten ein Steigerungsbetrag gemäß õ 291a Absatz 5, EO nicht zukomme. Es sei davon auszugehen, daß der Verpflichtete, der sich 1970 mittels Vergleiches zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von S 17.687,81 verpflichtet habe, zumindest damals über ein entsprechend hohes Einkommen verfügt habe und es daher unwahrscheinlich sei, daß er jetzt als Pensionist mit einem monatlichen Einkommen von S 6.619,-- das Auslangen finden könne. Man könne also davon ausgehen, daß der Verpflichtete, sollte er nur ungefähr seinen gewohnten Lebensstandard aufrechterhalten wollen, sehr wohl von seiner Gattin finanziell unterstützt werde, zumal der Verpflichtete selbst mitteile, daß unter anderem seiner Gattin, aus einem Liegenschaftsverkauf S 6,000.000,-- zugekommen seien. Es seien auch alle sonstigen Einnahmequellen des Verpflichteten zu berücksichtigen, sowie auch das Einkommen von Angehörigen, etwa der zweiten Ehefrau des Verpflichteten.
Beide Teile erhoben Rekurs. Das Rekursgericht gab nur dem Rekurs der betreibenden Partei Folge. Es änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es den unpfändbaren Freibetrag auf S 0,-- herabsetzte. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig. Ein wesentliches Kriterium dafür, daß er Verpflichtete an den von ihm nicht bestrittenen guten finanziellen Verhältnissen seiner nunmehrigen Gattin teilhaben könne, sei für das Rekursgericht der Umstand, daß offensichtlich der Betreibenden angeboten habe, ihr die gesamte Pension zu überlassen. Da der Lebensunterhalt bei dem bekannt hohen Lebenshaltungskosten in München ganz ohne Zweifel bei völliger Preisgabe der Pensionsbezüge an die Betreibende, aber auch bei Festsetzung eines Freibetrages von S 3.619,-- monatlich im Sinne des erstgerichtlichen Beschlusses nicht gewährleistet sei, andererseits der Verpflichtete aber, wenn auch unter nicht näher aktenkundigen Bedingungen dem offenbar zugestimmt hätte, läßt dies nur den Schluß auf Alimentation durch seine nunmehrige Gattin oder eben doch auf bislang von ihm nicht geoffenbarte und daher auch nicht nachweisbare andere Einkommensquellen zu. Unter diesem Gesichtspunkt lasse sich aber auch ein monatlicher unpfändbarer Freibetrag von S 0,-- bzw die vollständige Pfändbarkeit der Pensionsbezüge des Verpflichteten begründen. Daß es sich beim Unterhaltsanspruch der Betreibenden ungeachtet der vorliegenden Vergleichsform kraft Gleichstellung gemäß § 69a EheG um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch handle, könne nach der Aktenlage nicht bezweifelt werden, habe doch bislang keine der Parteien behauptet, daß der im Unterhaltsvergleich von 1970 vereinbarte und valorisierte Betrag schon vom Beginn an den Lebensverhältnissen der vormaligen Ehegattin nicht angemessen gewesen sei. Gesetzliche Unterhaltsleistungen seien aber auch Ansprüche aus Unterhaltsvereinbarungen, wenn sie den gesetzlichen Anspruch bloß konkretisieren oder wenn sie diesen gemäß õ 69a EheG gleichzuhalten seien. Beließe man dem Verpflichteten den vom Erstgericht festgesetzten Pfändungsfreibetrag von S 3.619,-- monatlich, würde dies bedeuten, daß der Verpflichtete praktisch für die gesamte weitere Zukunft monatlich nur S 3.000,-- an Unterhalt für die Betreibende zu zahlen hätte und zwar ohne jede Aussicht für die Betreibende, die sich monatlich beträchtlich erhöhenden Unterhaltsrückstände jemals hereinzubekommen. Hier erscheine allein eine völlige Pfändung des Pensionseinkommens des Verpflichteten Anreiz genug, unter Offenlegung seiner tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse endlich doch mittels Oppositionsklage seine Unterhaltsverpflichtung zu vermindern.Beide Teile erhoben Rekurs. Das Rekursgericht gab nur dem Rekurs der betreibenden Partei Folge. Es änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es den unpfändbaren Freibetrag auf S 0,-- herabsetzte. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig. Ein wesentliches Kriterium dafür, daß er Verpflichtete an den von ihm nicht bestrittenen guten finanziellen Verhältnissen seiner nunmehrigen Gattin teilhaben könne, sei für das Rekursgericht der Umstand, daß offensichtlich der Betreibenden angeboten habe, ihr die gesamte Pension zu überlassen. Da der Lebensunterhalt bei dem bekannt hohen Lebenshaltungskosten in München ganz ohne Zweifel bei völliger Preisgabe der Pensionsbezüge an die Betreibende, aber auch bei Festsetzung eines Freibetrages von S 3.619,-- monatlich im Sinne des erstgerichtlichen Beschlusses nicht gewährleistet sei, andererseits der Verpflichtete aber, wenn auch unter nicht näher aktenkundigen Bedingungen dem offenbar zugestimmt hätte, läßt dies nur den Schluß auf Alimentation durch seine nunmehrige Gattin oder eben doch auf bislang von ihm nicht geoffenbarte und daher auch nicht nachweisbare andere Einkommensquellen zu. Unter diesem Gesichtspunkt lasse sich aber auch ein monatlicher unpfändbarer Freibetrag von S 0,-- bzw die vollständige Pfändbarkeit der Pensionsbezüge des Verpflichteten begründen. Daß es sich beim Unterhaltsanspruch der Betreibenden ungeachtet der vorliegenden Vergleichsform kraft Gleichstellung gemäß Paragraph 69 a, EheG um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch handle, könne nach der Aktenlage nicht bezweifelt werden, habe doch bislang keine der Parteien behauptet, daß der im Unterhaltsvergleich von 1970 vereinbarte und valorisierte Betrag schon vom Beginn an den Lebensverhältnissen der vormaligen Ehegattin nicht angemessen gewesen sei. Gesetzliche Unterhaltsleistungen seien aber auch Ansprüche aus Unterhaltsvereinbarungen, wenn sie den gesetzlichen Anspruch bloß konkretisieren oder wenn sie diesen gemäß õ 69a EheG gleichzuhalten seien. Beließe man dem Verpflichteten den vom Erstgericht festgesetzten Pfändungsfreibetrag von S 3.619,-- monatlich, würde dies bedeuten, daß der Verpflichtete praktisch für die gesamte weitere Zukunft monatlich nur S 3.000,-- an Unterhalt für die Betreibende zu zahlen hätte und zwar ohne jede Aussicht für die Betreibende, die sich monatlich beträchtlich erhöhenden Unterhaltsrückstände jemals hereinzubekommen. Hier erscheine allein eine völlige Pfändung des Pensionseinkommens des Verpflichteten Anreiz genug, unter Offenlegung seiner tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse endlich doch mittels Oppositionsklage seine Unterhaltsverpflichtung zu vermindern.
Der Revisionsrekurs des Verpflichteten, mit dem er die gänzliche Abweisung des Antrages der Betreibenden beantragt, ist teilweise berechtigt.