Rechtssatz RS0016497
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016497
Entscheidungsdatum
26.06.2019
Rechtssatz
Vertraglich geregelte gesetzliche Unterhaltsansprüche sind im Sinn des § 292 b EO nur dann gesetzliche Unterhaltsansprüche, soweit sie auch der Höhe nach mit dem aktuellen gesetzlichen Unterhaltsanspruch deckungsgleich sind.Vertraglich geregelte gesetzliche Unterhaltsansprüche sind im Sinn des Paragraph 292, b EO nur dann gesetzliche Unterhaltsansprüche, soweit sie auch der Höhe nach mit dem aktuellen gesetzlichen Unterhaltsanspruch deckungsgleich sind.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 5/94
Entscheidungstext OGH 23.03.1994 3 Ob 5/94
Veröff: SZ 67/47
- 3 Ob 63/19i
Entscheidungstext OGH 26.06.2019 3 Ob 63/19i
Beisatz: Für die allgemeine Beurteilung der Rechtsnatur eines verglichenen Unterhalts hat es aber bei der Anknüpfung an den Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs und an die damaligen Umstände zu bleiben. (T1); Veröff: SZ 2019/57
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016497
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021
Dokumentnummer
JJR_19940323_OGH0002_0030OB00005_9400000_001