Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist zwar entgegen der Meinung des Beklagten zulässig, aber nicht berechtigt.
Schon in SZ 63/88 = ÖA 1991, 101 = EFSlg 61.835 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß es gerechtfertigt erscheint, bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners jenen Teil seines durchschnittlichen Nettoeinkommens, der ihm auch im Falle der exekutiven Durchsetzung des Unterhaltstitels (§ 6 LPfG) verbleiben muß, von der Bemessung auszunehmen und damit bloß den der Pfändung unterworfenen Bezugsteil entsprechend dem festgestellten Bedarf der Unterhaltsberechtigten auf die miteinander konkurrierenden Unterhaltsberechtigungen aufzuteilen. Berücksichtige man einerseits, daß den Eltern das beneficium competentiae - also die Einrede, daß bei gegebener Unterhaltsbemessung der eigene angemessene Unterhalt gefährdet wäre (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu § 141) - nicht zustehe (Pichler aaO Rz 4 zu § 140), andererseits aber auch, daß der Unterhaltsschuldner nicht über Gebühr in Anspruch genommen werden dürfe, weil er sonst in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre, so erscheine es jedenfalls in den Fällen, in denen einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners mehrere Unterhaltsansprüche gegenüberstehen, durchaus gerechtfertigt, jenen Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage, der voraussichtlich auch der Pfändung unterworfen würde (§ 6 iVm § 5 LPfG), auf die Unterhaltsberechtigten zur Deckung ihrer Ansprüche im Verhältnis ihres Bedarfes aufzuteilen, so daß die am Lohnpfändungsgesetz orientierte Belastbarkeit (vgl Pichler in ÖA 1981, 41 mwN FN 1) jedenfalls jene Grenze bilde, die bei der Unterhaltsbemessung zu Lasten des Unterhaltsschuldners im Interesse beider Teile zwar keineswegs überschritten, bis zu der jedoch zumindest in Fällen mehrerer miteinander konkurrierender konkreter Unterhaltspflichten die Bemessungsgrundlage voll ausgeschöpft werden dürfe. Diese Auffassung wurde in der Folge in einer größeren Zahl von Entscheidungen fortgeschrieben (ÖA 1991, 102; RZ 1991/50 = EFSlg 61.835; ebenso die in der Revision zitierte Entscheidung 4 Ob 512/92 = EFSlg 67.722 ua).Schon in SZ 63/88 = ÖA 1991, 101 = EFSlg 61.835 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß es gerechtfertigt erscheint, bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners jenen Teil seines durchschnittlichen Nettoeinkommens, der ihm auch im Falle der exekutiven Durchsetzung des Unterhaltstitels (Paragraph 6, LPfG) verbleiben muß, von der Bemessung auszunehmen und damit bloß den der Pfändung unterworfenen Bezugsteil entsprechend dem festgestellten Bedarf der Unterhaltsberechtigten auf die miteinander konkurrierenden Unterhaltsberechtigungen aufzuteilen. Berücksichtige man einerseits, daß den Eltern das beneficium competentiae - also die Einrede, daß bei gegebener Unterhaltsbemessung der eigene angemessene Unterhalt gefährdet wäre (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 141,) - nicht zustehe (Pichler aaO Rz 4 zu Paragraph 140,), andererseits aber auch, daß der Unterhaltsschuldner nicht über Gebühr in Anspruch genommen werden dürfe, weil er sonst in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre, so erscheine es jedenfalls in den Fällen, in denen einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners mehrere Unterhaltsansprüche gegenüberstehen, durchaus gerechtfertigt, jenen Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage, der voraussichtlich auch der Pfändung unterworfen würde (Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 5, LPfG), auf die Unterhaltsberechtigten zur Deckung ihrer Ansprüche im Verhältnis ihres Bedarfes aufzuteilen, so daß die am Lohnpfändungsgesetz orientierte Belastbarkeit vergleiche Pichler in ÖA 1981, 41 mwN FN 1) jedenfalls jene Grenze bilde, die bei der Unterhaltsbemessung zu Lasten des Unterhaltsschuldners im Interesse beider Teile zwar keineswegs überschritten, bis zu der jedoch zumindest in Fällen mehrerer miteinander konkurrierender konkreter Unterhaltspflichten die Bemessungsgrundlage voll ausgeschöpft werden dürfe. Diese Auffassung wurde in der Folge in einer größeren Zahl von Entscheidungen fortgeschrieben (ÖA 1991, 102; RZ 1991/50 = EFSlg 61.835; ebenso die in der Revision zitierte Entscheidung 4 Ob 512/92 = EFSlg 67.722 ua).
Durch die EO-Novelle 1991 BGBl 628 wurden freilich die bis dahin im Lohnpfändungsgesetz enthaltenen Regelungen über die Exekution auf Arbeitseinkommen neu gefaßt und in die Exekutionsordnung aufgenommen. Die unpfändbaren Freibeträge wurden erheblich erhöht. Dem § 6 LPfG, der die Sonderregelung für Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen enthielt, entspricht nunmehr § 291 b EO. Nach dieser Bestimmung haben den Verpflichteten bei einer Exekution wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches 75 % des unpfändbaren Freibetrages nach § 291 a EO zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen, welche die Unterhaltsexekution führen, ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt. Nach § 291 a Abs 1 EO (in der ursprünglichen Fassung noch vor Erlassung der gemäß § 292 f EO erlassenen Existenzminimumverordnungen) hatte dem Verpflichteten bei monatlicher Lohnzahlung ein allgemeiner Grundbetrag von monatlich S 6.500, wenn aber der Verpflichtete keine Sonderzahlungen erhielt, ein erhöhter allgemeiner Grundbetrag von S 7.500,- (§ 291 a Abs 3 EO) zu verbleiben. Die Gesetzesmaterialien (181 BlGNR 18.GP 30) heben die Anlehnung der Höhe der unpfändbaren Freibeträge an den Ausgleichszulagenrichtsatz hervor und führen aus, daß im Gegensatz zur früheren Regelung auch bei Exekutionen zugunsten von Unterhaltsforderungen ein unpfändbarer Freibetrag konkret und nicht wie bisher durch unbestimmte Gesetzesbegriffe festgelegt werden solle. Auch die Neufassung der Bestimmung geht also davon aus, daß dem Unterhaltsschuldner von seinem Einkommen soviel verbleiben muß, als er für seinen notwendigen Unterhalt braucht, wobei dieser Betrag im Gesetz nunmehr - anders als früher - ziffernmäßig festgelegt ist. Aus § 291 b EO iVm § 291 a EO ergab sich zunächst bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen in den Fällen des § 291 a Abs 3 EO ein unpfändbarer Freibetrag von 5.625,- S (75 % von S 7.500,-). Dieser Betrag lag schon bedeutend über jenem, der nach der früheren Rechtslage allgemein der Exekution entzogen war. Zur Zeit der Geltung des Lohnpfändungsgesetzes hatte es der Oberste Gerichtshof ausdrücklich abgelehnt, für die Ermittlung der Belastbarkeit des Einkommens des Unterhaltspflichtigen von den Richtsätzen zur Ermittlung der Ausgleichszulage nach § 293 Abs 1 ASVG auszugehen, weil dann bei Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Bereich oder unterhalb dieser Richtsätze entgegen der Vorschrift des § 140 ABGB - zur anteiligen Teilnahme des Kindes an den Lebensverhältnissen der Eltern - keinerlei Unterhaltsleistungen zu erbringen wären (ÖA 1991, 102 = EFSlg 62.363).Durch die EO-Novelle 1991 Bundesgesetzblatt 628 wurden freilich die bis dahin im Lohnpfändungsgesetz enthaltenen Regelungen über die Exekution auf Arbeitseinkommen neu gefaßt und in die Exekutionsordnung aufgenommen. Die unpfändbaren Freibeträge wurden erheblich erhöht. Dem Paragraph 6, LPfG, der die Sonderregelung für Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen enthielt, entspricht nunmehr Paragraph 291, b EO. Nach dieser Bestimmung haben den Verpflichteten bei einer Exekution wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches 75 % des unpfändbaren Freibetrages nach Paragraph 291, a EO zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen, welche die Unterhaltsexekution führen, ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt. Nach Paragraph 291, a Absatz eins, EO (in der ursprünglichen Fassung noch vor Erlassung der gemäß Paragraph 292, f EO erlassenen Existenzminimumverordnungen) hatte dem Verpflichteten bei monatlicher Lohnzahlung ein allgemeiner Grundbetrag von monatlich S 6.500, wenn aber der Verpflichtete keine Sonderzahlungen erhielt, ein erhöhter allgemeiner Grundbetrag von S 7.500,- (Paragraph 291, a Absatz 3, EO) zu verbleiben. Die Gesetzesmaterialien (181 BlGNR 18.Gesetzgebungsperiode 30) heben die Anlehnung der Höhe der unpfändbaren Freibeträge an den Ausgleichszulagenrichtsatz hervor und führen aus, daß im Gegensatz zur früheren Regelung auch bei Exekutionen zugunsten von Unterhaltsforderungen ein unpfändbarer Freibetrag konkret und nicht wie bisher durch unbestimmte Gesetzesbegriffe festgelegt werden solle. Auch die Neufassung der Bestimmung geht also davon aus, daß dem Unterhaltsschuldner von seinem Einkommen soviel verbleiben muß, als er für seinen notwendigen Unterhalt braucht, wobei dieser Betrag im Gesetz nunmehr - anders als früher - ziffernmäßig festgelegt ist. Aus Paragraph 291, b EO in Verbindung mit Paragraph 291, a EO ergab sich zunächst bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen in den Fällen des Paragraph 291, a Absatz 3, EO ein unpfändbarer Freibetrag von 5.625,- S (75 % von S 7.500,-). Dieser Betrag lag schon bedeutend über jenem, der nach der früheren Rechtslage allgemein der Exekution entzogen war. Zur Zeit der Geltung des Lohnpfändungsgesetzes hatte es der Oberste Gerichtshof ausdrücklich abgelehnt, für die Ermittlung der Belastbarkeit des Einkommens des Unterhaltspflichtigen von den Richtsätzen zur Ermittlung der Ausgleichszulage nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG auszugehen, weil dann bei Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Bereich oder unterhalb dieser Richtsätze entgegen der Vorschrift des Paragraph 140, ABGB - zur anteiligen Teilnahme des Kindes an den Lebensverhältnissen der Eltern - keinerlei Unterhaltsleistungen zu erbringen wären (ÖA 1991, 102 = EFSlg 62.363).
Nach Inkrafttreten der EO-Novelle 1991 (1.3.1992) hat daher der Oberste Gerichtshof in 10 Ob 505/93 ausgesprochen, daß die Beträge nach § 291 b EO keine starre Grenze bildeten. § 292 b EO bestimme ja, daß das Exekutionsgericht auf Antrag ua den für Forderungen nach § 291 b Abs 1 EO geltenden Freibetrag angemessen herabzusetzen habe, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können. Der Gesetzgeber habe eben - worauf auch in der Regierungsvorlage hingewiesen werde - die Möglichkeit einer im Einzelfall notwendigen Korrektur der starren Regelung des § 291 b EO vorgesehen. Die Bestimmungen der EO könnten daher weiterhin als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen der Unterhaltsbemessung dienen; dabei sei jedoch § 291 b EO im Zusammenhang mit § 292 b EO zu sehen. Der Unterhaltsschuldner könne auch auf Beträge beschränkt werden, die unter derjenigen liegen, die sich aus § 291 b EO ergeben. Die Unterhaltsbemessung könne darüber hinausgehen, doch sei zu berücksichtigen, daß der Unterhaltspflichtige nicht so weit belastet wird, daß er in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre.Nach Inkrafttreten der EO-Novelle 1991 (1.3.1992) hat daher der Oberste Gerichtshof in 10 Ob 505/93 ausgesprochen, daß die Beträge nach Paragraph 291, b EO keine starre Grenze bildeten. Paragraph 292, b EO bestimme ja, daß das Exekutionsgericht auf Antrag ua den für Forderungen nach Paragraph 291, b Absatz eins, EO geltenden Freibetrag angemessen herabzusetzen habe, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können. Der Gesetzgeber habe eben - worauf auch in der Regierungsvorlage hingewiesen werde - die Möglichkeit einer im Einzelfall notwendigen Korrektur der starren Regelung des Paragraph 291, b EO vorgesehen. Die Bestimmungen der EO könnten daher weiterhin als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen der Unterhaltsbemessung dienen; dabei sei jedoch Paragraph 291, b EO im Zusammenhang mit Paragraph 292, b EO zu sehen. Der Unterhaltsschuldner könne auch auf Beträge beschränkt werden, die unter derjenigen liegen, die sich aus Paragraph 291, b EO ergeben. Die Unterhaltsbemessung könne darüber hinausgehen, doch sei zu berücksichtigen, daß der Unterhaltspflichtige nicht so weit belastet wird, daß er in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre.
Bezieht ein Verpflichteter - wie hier der Kläger - im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses keine Sonderzahlungen im Sinn des § 290 b, dann betrug der erhöhte allgemeine Grundbetrag nach § 291 a Abs 3 Z 1 - wie schon erwähnt - ursprünglich monatlich S 7.500,-. Durch die ExminV 1993 BGBl 1992/877 wurde dieser Betrag auf S 8.080,- erhöht. 75 % davon betragen - wie schon der Erstrichter zutreffend ausgeführt hat - 6.060 S.Bezieht ein Verpflichteter - wie hier der Kläger - im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses keine Sonderzahlungen im Sinn des Paragraph 290, b, dann betrug der erhöhte allgemeine Grundbetrag nach Paragraph 291, a Absatz 3, Ziffer eins, - wie schon erwähnt - ursprünglich monatlich S 7.500,-. Durch die ExminV 1993 BGBl 1992/877 wurde dieser Betrag auf S 8.080,- erhöht. 75 % davon betragen - wie schon der Erstrichter zutreffend ausgeführt hat - 6.060 S.
Im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist aber - entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes - nicht auf diesen Betrag als starre Grenze abzustellen, bis zu welcher das Einkommen des Unterhaltsschuldners aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuklammern wäre; vielmehr kann - ebenso wie im Exekutionsverfahren (§ 292 b EO) - unter die Beträge des § 291 b heruntergegangen werden.Im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist aber - entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes - nicht auf diesen Betrag als starre Grenze abzustellen, bis zu welcher das Einkommen des Unterhaltsschuldners aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuklammern wäre; vielmehr kann - ebenso wie im Exekutionsverfahren (Paragraph 292, b EO) - unter die Beträge des Paragraph 291, b heruntergegangen werden.
In 3 Ob 46/93 (= ÖA 1994, 29) hat der Oberste Gerichtshof zu § 292 b EO ausgesprochen, daß bei der Herabsetzung die Rechtsprechung zur Höhe des Freibetrags nach § 6 LPfG herangezogen werden kann; demnach habe dem Verpflichteten ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist. Es bestehe ein Ermessensspielraum. Diesen habe das Rekursgericht nicht überschritten, wenn es von einem zur Bedarfsdeckung eines Invaliditätspensionisten jedenfalls erforderlichen Betrages von S 4.000 mtl ausging. Zu 3 Ob 5/94 hat derselbe Senat den unpfändbaren Freibetrag gemäß § 292 b EO - in Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses - auf S 3.619 mtl herabgesetzt.In 3 Ob 46/93 (= ÖA 1994, 29) hat der Oberste Gerichtshof zu Paragraph 292, b EO ausgesprochen, daß bei der Herabsetzung die Rechtsprechung zur Höhe des Freibetrags nach Paragraph 6, LPfG herangezogen werden kann; demnach habe dem Verpflichteten ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist. Es bestehe ein Ermessensspielraum. Diesen habe das Rekursgericht nicht überschritten, wenn es von einem zur Bedarfsdeckung eines Invaliditätspensionisten jedenfalls erforderlichen Betrages von S 4.000 mtl ausging. Zu 3 Ob 5/94 hat derselbe Senat den unpfändbaren Freibetrag gemäß Paragraph 292, b EO - in Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses - auf S 3.619 mtl herabgesetzt.
Auch im vorliegenden Fall erscheint es unter den gegebenen Umständen durchaus gerechtfertigt, das monatliche Geldeinkommen des Klägers bis auf den Betrag von rund S 3.600 für die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zu verwenden. Hier ist ja zu bedenken, daß der Kläger keinen Mietaufwand hat, weil er im Hause seiner Ehefrau wohnt, welches - zumindest überwiegend - seinerzeit aus seinen Mitteln, insbesondere auch aus seinen Abfertigungszahlungen, errichtet wurde. Da er derzeit nicht berufstätig ist, kann er auch in gewissem Umfang seine Kinder persönlich betreuen. Wenngleich eine "mittelbare" Unterhaltsverpflichtung der Ehegattin des Klägers für dessen außereheliches Kind nach der Rechtsprechung abgelehnt wird (ÖA 1984, 102; JBl 1987, 715) und es den Eheleuten ja im Rahmen der Freiheit der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensverhältnisse überlassen bleibt, die wechselseitigen Unterhaltsverpflichtungen zu vereinbaren, so muß doch vom Kläger im Sinne der Anspannungstheorie verlangt werden, daß er seine ehelichen Lebensverhältnisse so gestaltet, daß ihm auch die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Beklagten möglich gemacht wird (3 Ob 528/92 in Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 259 E.5). Wie weit ihm tatsächlich ein (Geld-)Unterhaltsanspruch gegen seine Gattin zusteht, bedarf daher keiner Prüfung. In 7 Ob 526/93 hat der Oberste Gerichtshof im übrigen schon ausgesprochen, daß die Auffassung, ein Unterhaltsanspruch des Verpflichteten gegenüber einem Dritten sei grundsätzlich unbeachtlich und zähle nur dann zu seinen Lebensverhältnissen im Sinn des § 140 ABGB, wenn "reichlich bemessenes Taschengeld" zur Verfügung stehe, von der Lehre (Pichler in Rummel aaO Rz 4 a zu § 140 mwN aus dem Schrifttum) überzeugend widerlegt worden sei.Auch im vorliegenden Fall erscheint es unter den gegebenen Umständen durchaus gerechtfertigt, das monatliche Geldeinkommen des Klägers bis auf den Betrag von rund S 3.600 für die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zu verwenden. Hier ist ja zu bedenken, daß der Kläger keinen Mietaufwand hat, weil er im Hause seiner Ehefrau wohnt, welches - zumindest überwiegend - seinerzeit aus seinen Mitteln, insbesondere auch aus seinen Abfertigungszahlungen, errichtet wurde. Da er derzeit nicht berufstätig ist, kann er auch in gewissem Umfang seine Kinder persönlich betreuen. Wenngleich eine "mittelbare" Unterhaltsverpflichtung der Ehegattin des Klägers für dessen außereheliches Kind nach der Rechtsprechung abgelehnt wird (ÖA 1984, 102; JBl 1987, 715) und es den Eheleuten ja im Rahmen der Freiheit der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensverhältnisse überlassen bleibt, die wechselseitigen Unterhaltsverpflichtungen zu vereinbaren, so muß doch vom Kläger im Sinne der Anspannungstheorie verlangt werden, daß er seine ehelichen Lebensverhältnisse so gestaltet, daß ihm auch die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Beklagten möglich gemacht wird (3 Ob 528/92 in Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 259 E.5). Wie weit ihm tatsächlich ein (Geld-)Unterhaltsanspruch gegen seine Gattin zusteht, bedarf daher keiner Prüfung. In 7 Ob 526/93 hat der Oberste Gerichtshof im übrigen schon ausgesprochen, daß die Auffassung, ein Unterhaltsanspruch des Verpflichteten gegenüber einem Dritten sei grundsätzlich unbeachtlich und zähle nur dann zu seinen Lebensverhältnissen im Sinn des Paragraph 140, ABGB, wenn "reichlich bemessenes Taschengeld" zur Verfügung stehe, von der Lehre (Pichler in Rummel aaO Rz 4 a zu Paragraph 140, mwN aus dem Schrifttum) überzeugend widerlegt worden sei.
Auf diese Frage braucht aber hier nicht näher eingegangen zu werden. Selbst wenn man als Versorgungsfonds nur einen Betrag von rund S
4.300 annehmen wollte, wäre doch die Bemessung des Unterhaltsanspruches des Beklagten mit S 1.500 - auch unter Bedachtnahme auf den Gleichbehandlungsgrundsatz - gerechtfertigt. Nach diesem Grundsatz sind auch andere gesetzliche Unterhaltspflichten des in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners - mögen sie bereits tituliert sein oder nicht - so zu berücksichtigen, daß zunächst zur Wahrung der Gleichmäßigkeit aller im Prinzip gleichberechtigten gesetzlichen Unterhaltsansprüche von der für alle Unterhaltspflichten zur Verfügung stehenden gemeinsamen Unterhaltsbemessungsgrundlage auszugehen ist; die Beteiligung der konkurrierenden Unterhaltsansprüche an den verfügbaren Unterhaltsmitteln richtet sich dann nach dem Stand der einzelnen Unterhaltsberechtigten (Ehegatte, Eltern, Kinder, Enkelkinder) und - bei gleichem Stand - nach Alter, Bedarf usw. Nur eine solche, auf diese Prinzipien Bedacht nehmende Verteilung der für alle Unterhaltsverpflichtungen insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel läßt eine angemessene Teilnahme aller Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen zu (EFSlg 64.956; 67.721).
In Rücksicht auf das geringere Alter der ehelichen Kinder und den Umstand, daß sie in dem (zumindest weitgehend) aus Mitteln des Klägers errichteten Haus wohnen und Naturalunterhalt bekommen, erscheint die Aufteilung des zur Verfügung stehenden Geldbetrages in der Weise, daß dem Beklagten S 1.500 zukommen, wogegen für die drei ehelichen Kinder rund S 2.800 verbleiben, angemessen.
Auch bei dieser Bestimmung des Unterhaltes wird die Mutter des Beklagten neben ihren persönlichen Betreuungsleistungen ohnehin nicht unbeträchtliche weitere Unterhaltsleistungen zu erbringen haben. Nur das ergibt sich aus § 140 Abs 2 Satz 2 ABGB. Weitere Schlüsse zugunsten des Klägers können daraus aber entgegen seinen Revisionsausführungen nicht gezogen werden.Auch bei dieser Bestimmung des Unterhaltes wird die Mutter des Beklagten neben ihren persönlichen Betreuungsleistungen ohnehin nicht unbeträchtliche weitere Unterhaltsleistungen zu erbringen haben. Nur das ergibt sich aus Paragraph 140, Absatz 2, Satz 2 ABGB. Weitere Schlüsse zugunsten des Klägers können daraus aber entgegen seinen Revisionsausführungen nicht gezogen werden.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.