Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der Mutter ist nicht berechtigt.
Trotz der noch ausstehenden Entscheidung über den Antrag des Vaters auf Obsorgezuweisung ist dieser aus folgenden Gründen für den mj.
Lukas antragslegitimiert: Ausgehend von der Tatsache, daß die Mutter keinerlei Einwände gegen den Verbleib des mj. Lukas beim Vater seit Sommer 1990 erhebt, sondern nur den väterlichen Antrag auf Obsorgeübertragung abgewiesen haben will, war das Erstgericht, wenn es schon die Sachgrundlagen für die Entscheidung über den Obsorgeantrag als noch nicht ausreichend erachtete, gemäß § 176 ff ABGB zu einer vorangehenden Unterhaltsentscheidung verpflichtet. Die Rekurswerberin übersieht, daß das Recht auf Unterhalt ihrem Kind und nicht ihrem geschiedenen Gatten zusteht, daß aber dieser, wenn das Kind mit ihrer Zustimmung offensichtlich auf Dauer bei ihm lebt, dessen Unterhaltsanspruch geltend zu machen hat. Dem Unterhaltsantrag des Vaters liegt ein Antrag auf Bestellung zum besonderen Sachwalter im Antragsumfang zugrunde, dem das Erstgericht mit seiner Entscheidung konkludent stattgegeben hat (vgl EFSlg. 53.843). Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die die Antragslegitimation des Vates bejahten, müssen daher im Sinne des § 176 b ABGB als zumindest zeitlicher Entzug der Vertretungsbefugnis der Mutter in Unterhaltssachen gewertet werden (vgl. EFSlg. 62.912). Die darüber hinausgehende Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, das Erstgericht habe konkludent dem Antrag auf Übertragung der Obsorge über den mj. Lukas stattgegeben, ist daher unzutreffend. Um eine Vertretung des Kindes in Unterhaltssachen durch einen Elternteil gegenüber dem anderen Elternteil zu ermöglichen, bedarf es nicht einer Entziehung des Elternrechts gegenüber diesem Elternteil (EFSlg. 59.609, vgl auch EFSlg. 48.242).Lukas antragslegitimiert: Ausgehend von der Tatsache, daß die Mutter keinerlei Einwände gegen den Verbleib des mj. Lukas beim Vater seit Sommer 1990 erhebt, sondern nur den väterlichen Antrag auf Obsorgeübertragung abgewiesen haben will, war das Erstgericht, wenn es schon die Sachgrundlagen für die Entscheidung über den Obsorgeantrag als noch nicht ausreichend erachtete, gemäß Paragraph 176, ff ABGB zu einer vorangehenden Unterhaltsentscheidung verpflichtet. Die Rekurswerberin übersieht, daß das Recht auf Unterhalt ihrem Kind und nicht ihrem geschiedenen Gatten zusteht, daß aber dieser, wenn das Kind mit ihrer Zustimmung offensichtlich auf Dauer bei ihm lebt, dessen Unterhaltsanspruch geltend zu machen hat. Dem Unterhaltsantrag des Vaters liegt ein Antrag auf Bestellung zum besonderen Sachwalter im Antragsumfang zugrunde, dem das Erstgericht mit seiner Entscheidung konkludent stattgegeben hat vergleiche EFSlg. 53.843). Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die die Antragslegitimation des Vates bejahten, müssen daher im Sinne des Paragraph 176, b ABGB als zumindest zeitlicher Entzug der Vertretungsbefugnis der Mutter in Unterhaltssachen gewertet werden vergleiche EFSlg. 62.912). Die darüber hinausgehende Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, das Erstgericht habe konkludent dem Antrag auf Übertragung der Obsorge über den mj. Lukas stattgegeben, ist daher unzutreffend. Um eine Vertretung des Kindes in Unterhaltssachen durch einen Elternteil gegenüber dem anderen Elternteil zu ermöglichen, bedarf es nicht einer Entziehung des Elternrechts gegenüber diesem Elternteil (EFSlg. 59.609, vergleiche auch EFSlg. 48.242).
Grundsätzlich ist jedes Vermögen, das dem Unterhaltspflichtigen als Grundlage für seine Lebensführung dient, bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. Die in der Judikatur mehrmals vertretene Auffassung (EFSlg. 42.733, EFSlg. 44.652, JBl. 1987, 715), daß ein Unterhaltsanspruch des Verpflichteten gegenüber einem Dritten grundsätzlich unbeachtlich sei und nur dann zu seinen Lebensverhältnissen im Sinne des § 140 ABGB zähle, wenn "reichlich bemessenes Taschengeld" zur Verfügung stehe, wurde von der Lehre (vgl. Pichler in Rummel ABGB2 § 140 Rz 4a mwN) überzeugend widerlegt. Wie Pichler (ÖA 1987, 92 ff) zutreffend ausführt, können die in den Entscheidungen 1 Ob 677/83 (= EFSlg. 42.733 und EFSlg. 44.652) herangezogenen deutschen Lehrmeinungen wegen der differenten deutschen Gesetzeslage nicht ohneweiteres auf den österreichischen Bereich herangezogen werden. Pichler ist auch darin zu folgen, daß die Tatsache vorehelicher Unterhaltsverpflichtungen eines Ehegatten sehr wohl zu den Lebensverhältnissen im Sinne des § 94 Abs.1 ABGB gehören. Zutreffend ist auch sein Gedanke, daß ein nicht verdienender, aber unterhaltsvorbelasteter Ehegatte sogar "angespannt" werden kann, das heißt auf eine zumutbare Berufstätigkeit verwiesen werden darf, damit er seinen vorehelichen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen kann. Diese Überlegungen haben jedoch auch für den Unterhaltsanspruch eines ehelichen Kindes, das sich mit Zustimmung der Mutter in Pflege und Erziehung des Vaters befindet, gegenüber der Mutter Berücksichtigung zu finden. Die Mutter trifft daher auf Grund ihrer überdurchschnittlich guten Alimentation grundsätzlich die Verpflichtung zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages für den nicht in ihrem Haushalt lebenden mj. Lukas. Ihre Erwägungen im Revisionsrekurs, in einem solchen Falle nicht mehr angemessen an den Lebensverhältnissen ihres geschiedenen Gatten teilhaben zu können, könnten Gegenstand eines Unterhaltserhöhungsantrages sein, haben aber auf die hier zu treffende Entscheidung keinen Einfluß. Die Überlegungen des Rekursgerichtes, daß allfällige dem Scheidungsvergleich zugrundeliegende Verabredungen über die Alimentationsquote der Mutter auch hinsichtlich der Unterhaltsausmessung des mj. Lukas zu berücksichtigen wären, sind verfehlt. Gegenstand der Entscheidung kann nur der Unterhaltsanspruch des mj. Lukas sein. Abmachungen der Eltern darüber im Scheidungsvergleich dürfen nicht zu Lasten des Kindes gehen; selbst wenn solche in der Richtung, wie es das Rekursgericht meint, getroffen worden sein sollten, wären sie für das Kind vor pflegschaftsbehördlicher Genehmigung für das Kind nicht maßgeblich.Grundsätzlich ist jedes Vermögen, das dem Unterhaltspflichtigen als Grundlage für seine Lebensführung dient, bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. Die in der Judikatur mehrmals vertretene Auffassung (EFSlg. 42.733, EFSlg. 44.652, JBl. 1987, 715), daß ein Unterhaltsanspruch des Verpflichteten gegenüber einem Dritten grundsätzlich unbeachtlich sei und nur dann zu seinen Lebensverhältnissen im Sinne des Paragraph 140, ABGB zähle, wenn "reichlich bemessenes Taschengeld" zur Verfügung stehe, wurde von der Lehre vergleiche Pichler in Rummel ABGB2 Paragraph 140, Rz 4a mwN) überzeugend widerlegt. Wie Pichler (ÖA 1987, 92 ff) zutreffend ausführt, können die in den Entscheidungen 1 Ob 677/83 (= EFSlg. 42.733 und EFSlg. 44.652) herangezogenen deutschen Lehrmeinungen wegen der differenten deutschen Gesetzeslage nicht ohneweiteres auf den österreichischen Bereich herangezogen werden. Pichler ist auch darin zu folgen, daß die Tatsache vorehelicher Unterhaltsverpflichtungen eines Ehegatten sehr wohl zu den Lebensverhältnissen im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, ABGB gehören. Zutreffend ist auch sein Gedanke, daß ein nicht verdienender, aber unterhaltsvorbelasteter Ehegatte sogar "angespannt" werden kann, das heißt auf eine zumutbare Berufstätigkeit verwiesen werden darf, damit er seinen vorehelichen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen kann. Diese Überlegungen haben jedoch auch für den Unterhaltsanspruch eines ehelichen Kindes, das sich mit Zustimmung der Mutter in Pflege und Erziehung des Vaters befindet, gegenüber der Mutter Berücksichtigung zu finden. Die Mutter trifft daher auf Grund ihrer überdurchschnittlich guten Alimentation grundsätzlich die Verpflichtung zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages für den nicht in ihrem Haushalt lebenden mj. Lukas. Ihre Erwägungen im Revisionsrekurs, in einem solchen Falle nicht mehr angemessen an den Lebensverhältnissen ihres geschiedenen Gatten teilhaben zu können, könnten Gegenstand eines Unterhaltserhöhungsantrages sein, haben aber auf die hier zu treffende Entscheidung keinen Einfluß. Die Überlegungen des Rekursgerichtes, daß allfällige dem Scheidungsvergleich zugrundeliegende Verabredungen über die Alimentationsquote der Mutter auch hinsichtlich der Unterhaltsausmessung des mj. Lukas zu berücksichtigen wären, sind verfehlt. Gegenstand der Entscheidung kann nur der Unterhaltsanspruch des mj. Lukas sein. Abmachungen der Eltern darüber im Scheidungsvergleich dürfen nicht zu Lasten des Kindes gehen; selbst wenn solche in der Richtung, wie es das Rekursgericht meint, getroffen worden sein sollten, wären sie für das Kind vor pflegschaftsbehördlicher Genehmigung für das Kind nicht maßgeblich.
Dennoch erweist sich der Aufhebungsbeschluß im Ergebnis als gerechtfertigt. Gemäß § 140 Abs 1 ABGB haben beide Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedüfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. "Nach ihren Kräften" bedeutet, daß der Unterhaltspflichtige im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten so gut wie möglich einzusetzen hat (1 Ob 599/90 = EFSlg 62.022). Dazu gehört eine Lebenshaltung, der zur Folge sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Falle der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen zu unterziehen hat. Verfügt allerdings der das Kind betreuende Vater über ein im Vergleich zur Mutter beträchtlich höheres Einkommen, aus dem der Unterhalt desselben zur Gänze oder zum Großteil geleistet wird oder geleistet werden kann, so kann dies zu einer billigen Berücksichtigung bei der Ausmittlung des der Mutter aufzuerlegenden Unterhaltsbetrages in der Form führen, daß ihr weniger als die üblicherweise von den Gerichten als Orientierungshilfe herangezogenen Prozentsätze auferlegt wird (EFSlg. 64.966). Eine Herabsetzung auf Null kommt jedoch im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf die der Mutter zur Verfügung stehenden Mitteln nicht in Frage.Dennoch erweist sich der Aufhebungsbeschluß im Ergebnis als gerechtfertigt. Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben beide Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedüfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. "Nach ihren Kräften" bedeutet, daß der Unterhaltspflichtige im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten so gut wie möglich einzusetzen hat (1 Ob 599/90 = EFSlg 62.022). Dazu gehört eine Lebenshaltung, der zur Folge sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Falle der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen zu unterziehen hat. Verfügt allerdings der das Kind betreuende Vater über ein im Vergleich zur Mutter beträchtlich höheres Einkommen, aus dem der Unterhalt desselben zur Gänze oder zum Großteil geleistet wird oder geleistet werden kann, so kann dies zu einer billigen Berücksichtigung bei der Ausmittlung des der Mutter aufzuerlegenden Unterhaltsbetrages in der Form führen, daß ihr weniger als die üblicherweise von den Gerichten als Orientierungshilfe herangezogenen Prozentsätze auferlegt wird (EFSlg. 64.966). Eine Herabsetzung auf Null kommt jedoch im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf die der Mutter zur Verfügung stehenden Mitteln nicht in Frage.