Rechtssatz RS0047336
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047336
Entscheidungsdatum
22.02.2005
Rechtssatz
Befindet sich das unterhaltsberechtigte Kind in Pflege des Vaters, der der (nicht berufstätigen) Mutter Unterhalt leistet, ist die Mutter zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages an das Kind auch aus den Mitteln des ihr geleisteten Unterhalts verpflichtet. Dabei sind beträchtliche Einkommensunterschiede in angemessener Weise zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 526/93
Entscheidungstext OGH 26.05.1993 7 Ob 526/93
Veröff: ZfRV 1993,255
- 1 Ob 621/93
Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 621/93
Vgl auch; Beisatz: Darstellung der bisherigen kontroversiellen Judikatur und Lehre. (T1)
- 5 Ob 3/97w
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 3/97w
Vgl auch; Beisatz: Besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Um die Abgeltung bestimmter effektiver Auslagen handelt es sich bei diesen Einnahmen nicht. Vielmehr erhöhen auch solche Zuflüsse seine allgemeine Leistungsfähigkeit, weshalb eine "Immunisierung" dieser Einnahmen gegen Unterhaltsansprüche seiner Kinder nicht sachgerecht wäre. (T2)
- 9 Ob 80/01g
Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 Ob 80/01g
Auch; nur: Befindet sich das unterhaltsberechtigte Kind in Pflege des Vaters, der der Mutter Unterhalt leistet, ist die Mutter zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages an das Kind auch aus den Mitteln des ihr geleisteten Unterhalts verpflichtet. (T3)
- 1 Ob 288/04s
Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 288/04s
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die unterhaltsrechtliche Beziehung zwischen den Ehegatten ist somit von derjenigen zwischen einem der Ehegatten und seinen Kindern zu unterscheiden. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047336
Dokumentnummer
JJR_19930526_OGH0002_0070OB00526_9300000_001