Begründung:
Die miteinander verheirateten Streitteile leben getrennt, eine Scheidungsklage ist anhängig. Die drei ehelichen Kinder Julia (geboren 20. 8. 1991), Lucy (geboren 20. 7. 1994) und Stefan (geboren 21. 10. 1981) befinden sich beim Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge nur Beklagter).
Auf Grund des Beschlusses des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 28. 4. 2004, AZ 21 R 99/04i, ist der Beklagte zur Zahlung eines einstweiligen monatlichen Unterhalts von EUR 1.010 ab 9. 12. 2003 an die Klägerin und gefährdete Partei (in der Folge nur Klägerin) verpflichtet.
Mit rechtskräftigen einstweiligen Verfügungen des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 22. 3. 2004 und 27. 2. 2004 wurden der Klägerin ab 27. 2. 2004 einstweilige monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von EUR 413 bzw 340 an die Töchter Julia und Lucy (1 P 83/02v) sowie in Höhe von EUR 462 an den Sohn Stefan (11 C 99/04a) auferlegt.
Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung begehrte die Klägerin, den Beklagten zusätzlich zum bisher zuerkannten einstweiligen Ehegattenunterhalt (von monatlich EUR 1.010) zu einem weiteren einstweiligen Unterhalt von EUR 1.050 monatlich bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Unterhaltsstreits zu verpflichten.
Sie brachte vor, dass sich zwar das Familieneinkommen nicht geändert habe, eine Änderung der Verhältnisse aber darin liege, dass sie mittlerweile zu Unterhaltszahlungen an die gemeinsamen Kinder verpflichtet worden sei, deren gesamte Höhe (EUR 1.215) ihren Ehegattenunterhalt übersteige. Nach Abzug dieser Unterhaltszahlungen und der Kosten ihrer Unterkunft würde ihr nichts mehr zum Leben bleiben. Sie habe daher nunmehr Anspruch auf Unterhalt in Höhe von 40 % - statt bisher 28 % - des Familieneinkommens abzüglich ihres eigenen Einkommens von EUR 1.232, somit insgesamt auf EUR 2.060.
Das Erstgericht gab dem Antrag teilweise Folge und erkannte den Beklagten schuldig, der Klägerin zusätzlich zum bisherigen einstweiligen Unterhalt von monatlich EUR 1.010 einen weiteren einstweiligen Unterhalt von monatlich EUR 960, somit insgesamt monatlich EUR 1.970 ab 1. 3. 2004 zu zahlen.
Es nahm im Wesentlichen Folgendes als bescheinigt an:
Die Klägerin bezieht Krankengeld von EUR 1.232 monatlich. Sie bewohnt seit Ende April 2004 ein Mietobjekt, wofür sie zwischen EUR 400 und 450 an Miete inklusive Betriebskosten zuzüglich der Stromkosten zahlen muss. Für die Einrichtung der Wohnung tätigte sie verschiedene Anschaffungen (Waschmaschine, Fernseher, Geschirr etc).
Der Beklagte verdient als Geschäftsführer einer GmbH 14 mal jährlich EUR 6.000, wobei die Einkommensteuer vom Verrechnungskonto der GmbH überwiesen wird. Außerdem erzielt er monatliche Mieteinkünfte von EUR 287 und verfügt über einen Sachbezug im Wert von EUR 510 monatlich (Benützung eines PKW der GmbH). Die Fixkosten für das eheliche Wohnhaus betragen rund EUR 3.000 monatlich. Darin sind monatliche Kreditrückzahlungsraten in Höhe von EUR 2.048 enthalten.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Umstand, dass die Klägerin zu Unterhaltsleistungen für ihre drei Kinder verpflichtet worden sei, rechtfertige die Erhöhung des ihr vom Beklagten zu leistenden Unterhalts.
Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass es den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung eines weiteren einstweiligen Unterhalts abwies. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Da sich die unterhaltsberechtigten Kinder in Pflege des Vaters befänden, der der Mutter Unterhalt leiste, sei die Mutter zu Unterhaltsleistungen an die Kinder auch aus den Mitteln des ihr geleisteten Unterhalts verpflichtet. Zur Ermittlung der Höhe des Unterhaltsanspruchs der Klägerin gegen den Beklagten seien Abzüge für dessen Sorgepflichten vorzunehmen, sodass der Unterhalt der Klägerin nicht - wie vom Erstgericht angenommen - 40 %, sondern nur 28 % des Familieneinkommens abzüglich der eigenen Einkünfte, also EUR 1.010 betrage. Es sei nämlich nicht danach zu unterscheiden, ob die zu berücksichtigenden Sorgepflichten für die Kinder in Geld oder durch Betreuung iSd § 140 Abs 2 ABGB erfüllt würden. Auch die Betreuung eines Kindes stelle eine vermögenswerte Leistung dar, die bei der Bemessung der Unterhaltspflicht gegenüber einem anderen Unterhaltsberechtigten nicht vernachlässigt werden könne. Es bestehe daher kein Grund, die Betreuung von Kindern durch den in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen bei der Unterhaltsbemessung anders zu berücksichtigen als die Leistung vom Geldunterhalt. Der Antrag auf Zuerkennung eines höheren einstweiligen Unterhalts sei daher abzuweisen.Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass es den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung eines weiteren einstweiligen Unterhalts abwies. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Da sich die unterhaltsberechtigten Kinder in Pflege des Vaters befänden, der der Mutter Unterhalt leiste, sei die Mutter zu Unterhaltsleistungen an die Kinder auch aus den Mitteln des ihr geleisteten Unterhalts verpflichtet. Zur Ermittlung der Höhe des Unterhaltsanspruchs der Klägerin gegen den Beklagten seien Abzüge für dessen Sorgepflichten vorzunehmen, sodass der Unterhalt der Klägerin nicht - wie vom Erstgericht angenommen - 40 %, sondern nur 28 % des Familieneinkommens abzüglich der eigenen Einkünfte, also EUR 1.010 betrage. Es sei nämlich nicht danach zu unterscheiden, ob die zu berücksichtigenden Sorgepflichten für die Kinder in Geld oder durch Betreuung iSd Paragraph 140, Absatz 2, ABGB erfüllt würden. Auch die Betreuung eines Kindes stelle eine vermögenswerte Leistung dar, die bei der Bemessung der Unterhaltspflicht gegenüber einem anderen Unterhaltsberechtigten nicht vernachlässigt werden könne. Es bestehe daher kein Grund, die Betreuung von Kindern durch den in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen bei der Unterhaltsbemessung anders zu berücksichtigen als die Leistung vom Geldunterhalt. Der Antrag auf Zuerkennung eines höheren einstweiligen Unterhalts sei daher abzuweisen.