Rechtssatz RS0009498
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009498
Entscheidungsdatum
22.02.2005
Rechtssatz
Eine mittelbare Verpflichtung des Ehepartners, den Unterhalt jener Personen zu decken, für die sein Gatte gesetzlich unterhaltspflichtig ist, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Durch solche Pflichten wird der vom Gatten gemäß § 94 Abs 2 erster Satz ABGB zu leistende Unterhalt nicht erhöht.Eine mittelbare Verpflichtung des Ehepartners, den Unterhalt jener Personen zu decken, für die sein Gatte gesetzlich unterhaltspflichtig ist, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Durch solche Pflichten wird der vom Gatten gemäß Paragraph 94, Absatz 2, erster Satz ABGB zu leistende Unterhalt nicht erhöht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 677/83
Entscheidungstext OGH 13.07.1983 1 Ob 677/83
- 1 Ob 720/83
Entscheidungstext OGH 10.10.1983 1 Ob 720/83
Beisatz: Die gegenteilige Ansicht ist sogar offenbar gesetzwidrig. (T1) Veröff: ÖA 1984,102
- 7 Ob 593/85
Entscheidungstext OGH 04.07.1985 7 Ob 593/85
Veröff: JBl 1987,715
- 8 Ob 61/85
Entscheidungstext OGH 27.11.1985 8 Ob 61/85
nur: Eine mittelbare Verpflichtung des Ehepartners, den Unterhalt jener Personen zu decken, für die sein Gatte gesetzlich unterhaltspflichtig ist, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. (T2)
- 1 Ob 553/95
Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 553/95
Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Ehegatte eines subsidiär unterhaltspflichtigen Großelternteils. (T3)
- 1 Ob 597/95
Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 597/95
- 6 Ob 2126/96g
Entscheidungstext OGH 11.07.1996 6 Ob 2126/96g
nur T2
- 5 Ob 3/97w
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 3/97w
Vgl auch; Beisatz: Es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Um die Abgeltung bestimmter effektiver Auslagen handelt es sich bei diesen Einnahmen nicht. Vielmehr erhöhen auch solche Zuflüsse seine allgemeine Leistungsfähigkeit, weshalb eine "Immunisierung" dieser Einnahmen gegen Unterhaltsansprüche seiner Kinder nicht sachgerecht wäre. (T4)
- 9 Ob 373/97m
Entscheidungstext OGH 10.12.1997 9 Ob 373/97m
Auch; Beisatz: Ausnahme: "Taschengeld". (T5)
- 5 Ob 140/98v
Entscheidungstext OGH 26.05.1998 5 Ob 140/98v
Vgl; Beis ähnlich wie T4
- 1 Ob 288/04s
Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 288/04s
Vgl; Beisatz: Die unterhaltsrechtliche Beziehung zwischen den Ehegatten ist somit von derjenigen zwischen einem der Ehegatten und seinen Kindern zu unterscheiden. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009498
Dokumentnummer
JJR_19830713_OGH0002_0010OB00677_8300000_002