Zu prüfen ist vorerst die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Nach § 14 Abs.2 AußStrG sind (unter anderem) Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Zur Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, sowie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Ein Bemessungsproblem liegt daher vor, wenn ein Streit über das Ausmaß der Unterhaltsbemessung, nicht aber darüber herrscht, ob eine Unterhaltsverpflichtung - dem Grunde nach - überhaupt besteht (SZ 45/87, JBl.1982, 267). Keine Frage der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen stellt es dar, wenn zu prüfen ist, ob einem vermögenslosen und nicht berufstätigen Elternteil eine Verpflichtung zur Leistung eines Unterhaltsbetrages aufzuerlegen ist, weil sein nunmehriger Ehegatte seine finanziellen Verhältnisse so zu gestalten habe, daß er seinem für ein Kind aus erster Ehe unterhaltspflichtigen Ehegatten die für die Unterhaltsleistung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen kann (EFSlg.44.607). Nur die Beurteilung, inwieweit vom tatsächlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen oder von einem fiktiven, bei Anspannung seiner Kräfte zu erzielenden höheren Einkommen auszugehen ist, gehört zur Bemessung des Unterhalts (1 Ob 720/83).Zu prüfen ist vorerst die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG sind (unter anderem) Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Zur Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, sowie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Ein Bemessungsproblem liegt daher vor, wenn ein Streit über das Ausmaß der Unterhaltsbemessung, nicht aber darüber herrscht, ob eine Unterhaltsverpflichtung - dem Grunde nach - überhaupt besteht (SZ 45/87, JBl.1982, 267). Keine Frage der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen stellt es dar, wenn zu prüfen ist, ob einem vermögenslosen und nicht berufstätigen Elternteil eine Verpflichtung zur Leistung eines Unterhaltsbetrages aufzuerlegen ist, weil sein nunmehriger Ehegatte seine finanziellen Verhältnisse so zu gestalten habe, daß er seinem für ein Kind aus erster Ehe unterhaltspflichtigen Ehegatten die für die Unterhaltsleistung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen kann (EFSlg.44.607). Nur die Beurteilung, inwieweit vom tatsächlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen oder von einem fiktiven, bei Anspannung seiner Kräfte zu erzielenden höheren Einkommen auszugehen ist, gehört zur Bemessung des Unterhalts (1 Ob 720/83).
Es geht im vorliegenden Verfahren nicht um die Frage, ob und in welchem Ausmaß die Mutter imstande ist, aus eigenen Mitteln, insbesondere aus eigenem Erwerb zum Unterhalt ihres Kindes aus erster Ehe einen Beitrag zu leisten. Es ist nämlich unbestritten, daß die Mutter keine Einkünfte hat und daß ihr eine eigene Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sodaß zum Zwecke der Unterhaltsbemessung auch ein fiktives Einkommen nicht herangezogen werden kann. Zu beurteilen ist vielmehr, ob der nunmehrige Ehegatte der Mutter dieser die Mittel für den ihrem Kind aus erster Ehe zu leistenden Unterhalt zur Verfügung zu stellen hat. Dies aber ist keine Frage der Unterhaltsbemessung. Der Revisionsrekurs der Mutter ist daher nicht nach § 14 Abs.2 AußStrG unzulässig. Aber auch § 16 Abs.1 AußStrG, wonach ein im Verfahren außer Streitsachen bestätigender Beschluß der zweiten Instanz nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität angefochten werden kann, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Ehegatte der Mutter habe dieser auch die Mittel für den ihrem Kind aus erster Ehe zu leistenden Unterhalt zur Verfügung zu stellen, sodaß letztlich diesen auch wirtschaftlich die Unterhaltsverpflichtung trifft, ist offenbar gesetzwidrig. Das Rekursgericht ging davon aus, daß der Mutter eine eigene Berufstätigkeit nicht zugemutet werden könne. Eigenes, aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielbares Einkommen bildete nicht die Grundlage der Unterhaltsbemessung. Nicht zu den vom unterhaltspflichtigen Ehegatten zu deckenden Bedürfnissen gehört aber, soweit nicht die Voraussetzungen des § 5 USchG gegeben sind - was hier nicht der Fall ist - , dem anderen Ehegatten (zusätzliche) Mittel zu verschaffen, die ihn in die Lage versetzen, seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht Dritten gegenüber nachzukommen. Eine mittelbare Verpflichtung des Ehepartners, den Unterhalt jener Personen zu decken, für die nur sein Ehegatte gesetzlich unterhaltspflichtig ist, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Durch solche Pflichten werden vielmehr die vom Gatten zu deckenden Bedürfnisse nicht erhöht (EFSlg.44.652). Daraus folgt aber, daß vom Ehegatten der Mutter nicht verlangt werden kann, er habe zum Unterhalt ihres Kindes aus erster Ehe durch Erhöhung seiner Unterhaltsleistungen an die Mutter beizutragen.Es geht im vorliegenden Verfahren nicht um die Frage, ob und in welchem Ausmaß die Mutter imstande ist, aus eigenen Mitteln, insbesondere aus eigenem Erwerb zum Unterhalt ihres Kindes aus erster Ehe einen Beitrag zu leisten. Es ist nämlich unbestritten, daß die Mutter keine Einkünfte hat und daß ihr eine eigene Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sodaß zum Zwecke der Unterhaltsbemessung auch ein fiktives Einkommen nicht herangezogen werden kann. Zu beurteilen ist vielmehr, ob der nunmehrige Ehegatte der Mutter dieser die Mittel für den ihrem Kind aus erster Ehe zu leistenden Unterhalt zur Verfügung zu stellen hat. Dies aber ist keine Frage der Unterhaltsbemessung. Der Revisionsrekurs der Mutter ist daher nicht nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG unzulässig. Aber auch Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG, wonach ein im Verfahren außer Streitsachen bestätigender Beschluß der zweiten Instanz nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität angefochten werden kann, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Ehegatte der Mutter habe dieser auch die Mittel für den ihrem Kind aus erster Ehe zu leistenden Unterhalt zur Verfügung zu stellen, sodaß letztlich diesen auch wirtschaftlich die Unterhaltsverpflichtung trifft, ist offenbar gesetzwidrig. Das Rekursgericht ging davon aus, daß der Mutter eine eigene Berufstätigkeit nicht zugemutet werden könne. Eigenes, aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielbares Einkommen bildete nicht die Grundlage der Unterhaltsbemessung. Nicht zu den vom unterhaltspflichtigen Ehegatten zu deckenden Bedürfnissen gehört aber, soweit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 5, USchG gegeben sind - was hier nicht der Fall ist - , dem anderen Ehegatten (zusätzliche) Mittel zu verschaffen, die ihn in die Lage versetzen, seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht Dritten gegenüber nachzukommen. Eine mittelbare Verpflichtung des Ehepartners, den Unterhalt jener Personen zu decken, für die nur sein Ehegatte gesetzlich unterhaltspflichtig ist, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Durch solche Pflichten werden vielmehr die vom Gatten zu deckenden Bedürfnisse nicht erhöht (EFSlg.44.652). Daraus folgt aber, daß vom Ehegatten der Mutter nicht verlangt werden kann, er habe zum Unterhalt ihres Kindes aus erster Ehe durch Erhöhung seiner Unterhaltsleistungen an die Mutter beizutragen.
Gewiß muß ein Ehegatte es hinnehmen, daß der andere Ehegatte Unterhaltspflichtigen gegenüber Dritten hat, wodurch dessen Kräfte, mit denen er zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisse beizutragen hat (§ 94 Abs.1 ABGB), herabgesetzt werden (ÖAmtsVmd 1983, 58). Dies bedeutet aber nur, daß dieser Ehegatte sich damit abfinden muß, daß der andere nicht mit dem vollen Betrag seiner Einkünfte seinen Beitrag im Sinne des § 94 Abs.1 ABGB zu leisten vermag, sondern nur mit dem durch die Erfüllung dieser Unterhaltspflichten verminderten. Es bedeutet dagegen nicht, daß im Falle des Mangels eigener Einkünfte des anderen Teils diese Unterhaltspflichten auf ihn übergehen. Der Ehemann der Mutter ist daher entgegen der im angefochtenen Beschluß vertretenen Ansicht nicht verpflichtet, der Mutter einen entsprechenden Betrag zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflichten gegenüber ihrem Kind aus erster Ehe zur Verfügung zu stellen. Der Revisionsrekurs erweist sich damit nicht nur als zulässig, sondern auch als berechtigt, weil die Rekurswerberin ab 10.6.1984 mangels eines Einkommens nicht in der Lage ist, für ihren Sohn aus erster Ehe einen Unterhaltsbeitrag zu leisten.Gewiß muß ein Ehegatte es hinnehmen, daß der andere Ehegatte Unterhaltspflichtigen gegenüber Dritten hat, wodurch dessen Kräfte, mit denen er zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisse beizutragen hat (Paragraph 94, Absatz eins, ABGB), herabgesetzt werden (ÖAmtsVmd 1983, 58). Dies bedeutet aber nur, daß dieser Ehegatte sich damit abfinden muß, daß der andere nicht mit dem vollen Betrag seiner Einkünfte seinen Beitrag im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, ABGB zu leisten vermag, sondern nur mit dem durch die Erfüllung dieser Unterhaltspflichten verminderten. Es bedeutet dagegen nicht, daß im Falle des Mangels eigener Einkünfte des anderen Teils diese Unterhaltspflichten auf ihn übergehen. Der Ehemann der Mutter ist daher entgegen der im angefochtenen Beschluß vertretenen Ansicht nicht verpflichtet, der Mutter einen entsprechenden Betrag zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflichten gegenüber ihrem Kind aus erster Ehe zur Verfügung zu stellen. Der Revisionsrekurs erweist sich damit nicht nur als zulässig, sondern auch als berechtigt, weil die Rekurswerberin ab 10.6.1984 mangels eines Einkommens nicht in der Lage ist, für ihren Sohn aus erster Ehe einen Unterhaltsbeitrag zu leisten.
Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.