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Rechtssatz RS0042499×

Rechtssatz RS0042499

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0042499

Geschäftszahl

1Ob677/83; 1Ob720/83; 7Ob593/85; 5Ob538/87

Entscheidungsdatum

28.04.1987

Rechtssatz

Keine Frage der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen stellt es dar, wenn die Frage zu beantworten ist, ob einem vermögenslosen und nicht berufstätigen Elternteil eine Verpflichtung zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages aufzuerlegen ist, weil sein nunmehriger Ehegatte seine finanziellen Lebensverhältnisse so zu gestalten hat, daß er seinem für ein Kind aus erster Ehe unterhaltspflichtigen Ehegatten für Unterhaltsleistungen erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 677/83
    Entscheidungstext OGH 13.07.1983 1 Ob 677/83
  • 1 Ob 720/83
    Entscheidungstext OGH 10.10.1983 1 Ob 720/83
    nur: Keine Frage der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen stellt es dar, wenn die Frage zu beantworten ist, ob einem nicht berufstätigen Elternteil eine Verpflichtung zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages aufzuerlegen ist, weil sein nunmehriger Ehegatte seine finanziellen Lebensverhältnisse so zu gestalten hat, daß er seinem für ein Kind aus erster Ehe unterhaltspflichtigen Ehegatten für Unterhaltsleistungen erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. (T1) Veröff: ÖA 1984,102
  • 7 Ob 593/85
    Entscheidungstext OGH 04.07.1985 7 Ob 593/85
  • 5 Ob 538/87
    Entscheidungstext OGH 28.04.1987 5 Ob 538/87
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0042499

Dokumentnummer

JJR_19830713_OGH0002_0010OB00677_8300000_003