Rechtssatz RS0047694
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047694
Entscheidungsdatum
23.01.2002
Rechtssatz
"Nach ihren Kräften" bedeutet, daß der Unterhaltspflichtige im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten so gut wie möglich einzusetzen hat. Dazu gehört eine Lebenshaltung, derzufolge sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Falle der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen unterzieht. Eine Belastbarkeitsgrenze nach den Pfändungsfreibeträgen des § 5 LPfG kommt hiebei nicht in Betracht."Nach ihren Kräften" bedeutet, daß der Unterhaltspflichtige im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten so gut wie möglich einzusetzen hat. Dazu gehört eine Lebenshaltung, derzufolge sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Falle der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen unterzieht. Eine Belastbarkeitsgrenze nach den Pfändungsfreibeträgen des Paragraph 5, LPfG kommt hiebei nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 651/90
Entscheidungstext OGH 21.03.1991 8 Ob 651/90
- 1 Ob 603/92
Entscheidungstext OGH 15.09.1992 1 Ob 603/92
Auch; nur: "Nach ihren Kräften" bedeutet, daß der Unterhaltspflichtige im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten so gut wie möglich einzusetzen hat. (T1) Beisatz: Die Eltern haben ihre Leistungskraft unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres Könnens auszuschöpfen. (T2) Veröff: RZ 1994/18 S 44 = ÖA 1993,105
- 1 Ob 552/93
Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 552/93
Auch; nur T1; Beisatz: Die Unterhaltspflichtigen müssen ihre gesamten persönlichen Möglichkeiten, besonders ihre Leistungskraft unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen Möglichkeiten und ihrer Fähigkeiten ausschöpfen, um ihrer Unterhaltspflicht nachkommen zu können. (T3)
- 7 Ob 526/93
Entscheidungstext OGH 26.05.1993 7 Ob 526/93
Veröff: ZfRV 1993,255
- 7 Ob 581/93
Entscheidungstext OGH 19.01.1994 7 Ob 581/93
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 4 Ob 557/94
Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 557/94
nur T1
- 10 Ob 523/95
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 Ob 523/95
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
- 4 Ob 2234/96z
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2234/96z
nur T1; nur: Dazu gehört eine Lebenshaltung, derzufolge sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Falle der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen unterzieht. (T4) Beisatz: Richtsatz für die Belastungsgrenzen sind die für die Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen festgesetzten Pfändungsgrenzen, die jedoch bei Bedarf in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden können. (T5)
- 4 Ob 2371/96x
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2371/96x
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
- 5 Ob 3/97w
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 3/97w
Vgl auch, Beisatz: Es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Um die Abgeltung bestimmter effektiver Auslagen handelt es sich bei diesen Einnahmen nicht. Vielmehr erhöhen auch solche Zuflüsse seine allgemeine Leistungsfähigkeit, weshalb eine "Immunisierung" dieser Einnahmen gegen Unterhaltsansprüche seiner Kinder nicht sachgerecht wäre. (T6)
- 6 Ob 194/97s
Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 194/97s
nur T1; Beis wie T3
- 5 Ob 140/98v
Entscheidungstext OGH 26.05.1998 5 Ob 140/98v
Vgl; Beis ähnlich wie T6
- 8 Ob 142/98k
Entscheidungstext OGH 15.10.1998 8 Ob 142/98k
Auch; nur T1; nur T4; Beis wie T5
- 6 Ob 97/00h
Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 97/00h
Vgl auch; Beisatz: Nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung hat dem Verpflichteten nur der Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung der körperlichen und geistigen Persönlichkeit des Unterhaltsschuldners notwendig ist. Unterhaltsforderungen genießen Priorität. Ein pflichtbewusster Unterhaltsschuldner wird seine Kinder im Normalfall an seinen - wenn auch kärglichen - Einkommensverhältnissen teilhaben lassen. (T7)
- 6 Ob 211/00y
Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 211/00y
Vgl auch; Beisatz: Ein pflichtbewusster Unterhaltspflichtiger würde seine Kinder auch an kärglichen Einkommensverhältnissen teilhaben lassen und eine Alimentierung nicht verweigern. (T8); Veröff: SZ 73/133
- 9 Ob 80/01g
Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 Ob 80/01g
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047694
Dokumentnummer
JJR_19910321_OGH0002_0080OB00651_9000000_002