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Rechtssatz RS0047694×

Rechtssatz RS0047694

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047694

Entscheidungsdatum

23.01.2002

Rechtssatz

"Nach ihren Kräften" bedeutet, daß der Unterhaltspflichtige im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten so gut wie möglich einzusetzen hat. Dazu gehört eine Lebenshaltung, derzufolge sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Falle der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen unterzieht. Eine Belastbarkeitsgrenze nach den Pfändungsfreibeträgen des Paragraph 5, LPfG kommt hiebei nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 651/90
    Entscheidungstext OGH 21.03.1991 8 Ob 651/90
  • 1 Ob 603/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 1 Ob 603/92
    Auch; nur: "Nach ihren Kräften" bedeutet, daß der Unterhaltspflichtige im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten so gut wie möglich einzusetzen hat. (T1) Beisatz: Die Eltern haben ihre Leistungskraft unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres Könnens auszuschöpfen. (T2) Veröff: RZ 1994/18 S 44 = ÖA 1993,105
  • 1 Ob 552/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 552/93
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Unterhaltspflichtigen müssen ihre gesamten persönlichen Möglichkeiten, besonders ihre Leistungskraft unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen Möglichkeiten und ihrer Fähigkeiten ausschöpfen, um ihrer Unterhaltspflicht nachkommen zu können. (T3)
  • 7 Ob 526/93
    Entscheidungstext OGH 26.05.1993 7 Ob 526/93
    Veröff: ZfRV 1993,255
  • 7 Ob 581/93
    Entscheidungstext OGH 19.01.1994 7 Ob 581/93
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 557/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 557/94
    nur T1
  • 10 Ob 523/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 Ob 523/95
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 4 Ob 2234/96z
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2234/96z
    nur T1; nur: Dazu gehört eine Lebenshaltung, derzufolge sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Falle der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen unterzieht. (T4) Beisatz: Richtsatz für die Belastungsgrenzen sind die für die Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen festgesetzten Pfändungsgrenzen, die jedoch bei Bedarf in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden können. (T5)
  • 4 Ob 2371/96x
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2371/96x
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 5 Ob 3/97w
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 3/97w
    Vgl auch, Beisatz: Es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Um die Abgeltung bestimmter effektiver Auslagen handelt es sich bei diesen Einnahmen nicht. Vielmehr erhöhen auch solche Zuflüsse seine allgemeine Leistungsfähigkeit, weshalb eine "Immunisierung" dieser Einnahmen gegen Unterhaltsansprüche seiner Kinder nicht sachgerecht wäre. (T6)
  • 6 Ob 194/97s
    Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 194/97s
    nur T1; Beis wie T3
  • 5 Ob 140/98v
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 5 Ob 140/98v
    Vgl; Beis ähnlich wie T6
  • 8 Ob 142/98k
    Entscheidungstext OGH 15.10.1998 8 Ob 142/98k
    Auch; nur T1; nur T4; Beis wie T5
  • 6 Ob 97/00h
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 97/00h
    Vgl auch; Beisatz: Nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung hat dem Verpflichteten nur der Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung der körperlichen und geistigen Persönlichkeit des Unterhaltsschuldners notwendig ist. Unterhaltsforderungen genießen Priorität. Ein pflichtbewusster Unterhaltsschuldner wird seine Kinder im Normalfall an seinen - wenn auch kärglichen - Einkommensverhältnissen teilhaben lassen. (T7)
  • 6 Ob 211/00y
    Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 211/00y
    Vgl auch; Beisatz: Ein pflichtbewusster Unterhaltspflichtiger würde seine Kinder auch an kärglichen Einkommensverhältnissen teilhaben lassen und eine Alimentierung nicht verweigern. (T8); Veröff: SZ 73/133
  • 9 Ob 80/01g
    Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 Ob 80/01g
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047694

Dokumentnummer

JJR_19910321_OGH0002_0080OB00651_9000000_002